Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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ist nicht in § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG geregelt. Diese Vorschrift greift<br />
nur ein, wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegeben ist. 57<br />
4.6.2 Vorherige Ablösung von Unterhalt für den <strong>Scheidung</strong>sfall<br />
Leitsatz 58 :<br />
Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als<br />
Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen<br />
Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als freigebige Zuwendung<br />
zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die Bereicherung mindernde<br />
Gegenleistung dar.<br />
Sachverhalt: Die Klägerin <strong>und</strong> Revisionsklägerin (Klägerin) schloss am<br />
22.7.1997 mit ihrem späteren Ehemann (E) einen notariell beurk<strong>und</strong>eten<br />
Ehevertrag, durch den u.a. Regelungen über ihren Anspruch auf<br />
nachehelichen Unterhalt getroffen wurden. Der Unterhaltsanspruch<br />
wurde gedeckelt auf monatlich höchstens (wertgesichert) 10.000 DM.<br />
Als “Gegenleistung” für den teilweisen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt<br />
zahlte der Kläger an die Klägerin einen mit der Eheschließung<br />
fälligen Geldbetrag von 1.500.000 DM.<br />
Der BFH sieht die Zahlung als steuerpflichtige freigebige Zuwendung<br />
an:<br />
− Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes, auf den kein<br />
Rechtsanspruch besteht, ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich<br />
abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung<br />
des Erwerbers oder in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck<br />
steht. Freiwillig eingegangene Leistungspflichten<br />
schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus 59 .<br />
− Der Unentgeltlichkeit steht es auch nicht entgegen, wenn<br />
Zuwendungen unter Ehegatten der ehelichen Gemeinschaft dienen.<br />
Der Umstand, dass zivilrechtlich der Abschluss eines Ehevertrags<br />
in der Regel keine Schenkung darstellt <strong>und</strong> ehebedingte Zuwendungen<br />
im Verhältnis zwischen den Ehegatten nicht als unentgeltlich<br />
angesehen werden, führt nicht zu einer entsprechenden schen-<br />
57<br />
Moench, ErbStG, § 13 Rn. 71.<br />
58<br />
BFH v. 17.10.2007, II R 53/05, DStR 2008, 348, zur Veröffentlichung im BStBl.<br />
bestimmt.<br />
59<br />
BFH vom 28.6.2007, II R 12/06, BFH/NV 2007, 2014 <strong>–</strong> kritisch zu dieser<br />
Entscheidung Münch, DStR 2008, 26 ff.<br />
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