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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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ist nicht in § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG geregelt. Diese Vorschrift greift<br />

nur ein, wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegeben ist. 57<br />

4.6.2 Vorherige Ablösung von Unterhalt für den <strong>Scheidung</strong>sfall<br />

Leitsatz 58 :<br />

Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als<br />

Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen<br />

Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als freigebige Zuwendung<br />

zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die Bereicherung mindernde<br />

Gegenleistung dar.<br />

Sachverhalt: Die Klägerin <strong>und</strong> Revisionsklägerin (Klägerin) schloss am<br />

22.7.1997 mit ihrem späteren Ehemann (E) einen notariell beurk<strong>und</strong>eten<br />

Ehevertrag, durch den u.a. Regelungen über ihren Anspruch auf<br />

nachehelichen Unterhalt getroffen wurden. Der Unterhaltsanspruch<br />

wurde gedeckelt auf monatlich höchstens (wertgesichert) 10.000 DM.<br />

Als “Gegenleistung” für den teilweisen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt<br />

zahlte der Kläger an die Klägerin einen mit der Eheschließung<br />

fälligen Geldbetrag von 1.500.000 DM.<br />

Der BFH sieht die Zahlung als steuerpflichtige freigebige Zuwendung<br />

an:<br />

− Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes, auf den kein<br />

Rechtsanspruch besteht, ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich<br />

abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung<br />

des Erwerbers oder in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck<br />

steht. Freiwillig eingegangene Leistungspflichten<br />

schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus 59 .<br />

− Der Unentgeltlichkeit steht es auch nicht entgegen, wenn<br />

Zuwendungen unter Ehegatten der ehelichen Gemeinschaft dienen.<br />

Der Umstand, dass zivilrechtlich der Abschluss eines Ehevertrags<br />

in der Regel keine Schenkung darstellt <strong>und</strong> ehebedingte Zuwendungen<br />

im Verhältnis zwischen den Ehegatten nicht als unentgeltlich<br />

angesehen werden, führt nicht zu einer entsprechenden schen-<br />

57<br />

Moench, ErbStG, § 13 Rn. 71.<br />

58<br />

BFH v. 17.10.2007, II R 53/05, DStR 2008, 348, zur Veröffentlichung im BStBl.<br />

bestimmt.<br />

59<br />

BFH vom 28.6.2007, II R 12/06, BFH/NV 2007, 2014 <strong>–</strong> kritisch zu dieser<br />

Entscheidung Münch, DStR 2008, 26 ff.<br />

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