Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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nachteile eines Ehegatten beim Aufbau seiner eigenen Altersversorgung<br />
auszugleichen, um ihn einerseits die ehebedingten Versorgungsverluste<br />
nicht allein tragen zu lassen, andererseits aber zu<br />
vermeiden, dass er - wie es bei uneingeschränkter Durchführung des<br />
Versorgungsausgleichs der Fall wäre - Versorgungsanrechte erhält,<br />
die den bloßen ehebedingten Nachteil nicht nur ausgleichen, sondern<br />
übersteigen. Denn es entsprach andererseits nicht dem mutmaßlichen<br />
Parteiwillen der Ehegatten, den Versorgungsausgleich im Falle<br />
veränderter Umstände voll durchzuführen <strong>und</strong> das Versorgungsgefälle<br />
durch Saldierung zu nivellieren. Vielmehr hatten sie mit dem<br />
gegenseitigen Verzicht zu erkennen gegeben, an den vom anderen<br />
Ehegatten gegebenenfalls erworbenen höheren Versorgungsanrechten<br />
nicht teilhaben zu wollen, sondern jeder sollte im <strong>Scheidung</strong>sfall<br />
diejenigen Versorgungsanrechte behalten, die er mit Hilfe<br />
seines eigenen Einkommens erwerben konnte. Maßstab für den<br />
Ausgleich ist die Versorgung, die der berechtigte Ehegatte bei Weiterführung<br />
seiner beruflichen Tätigkeit voraussichtlich erzielt hätte,<br />
was im Wege einer Prognose festzustellen ist. Das ist unproblematisch<br />
bei versicherungspflichtigen Personen, deren fiktive Versorgung<br />
dann durch einen Rentensachverständigen im Wege einer Hochrechnung<br />
nach dem prognostizierten versicherungspflichtigen Entgelt<br />
ermittelt werden kann. Die Auffüllung des ehebedingten Versorgungsdefizits<br />
ist aber nach oben immer begrenzt durch das, was der<br />
ausgleichsberechtigte Ehegatte bei voller Durchführung des Versorgungsausgleichs<br />
erhalten hätte, wenn dieser nicht ehevertraglich<br />
ausgeschlossen worden wäre (BGH, Beschluss vom 6. Oktober<br />
2004, FamRZ 2005, 185).<br />
Was für den Versorgungsausgleich gilt, gilt entsprechend auch für den<br />
Altersvorsorgeunterhalt.<br />
- In einem ähnlichen Fall, in dem die bei Vertragsschluss berufstätige<br />
Ehefrau auf Unterhalt verzichtet hatte, weil beide Ehegatten eine<br />
Doppelverdienerehe ohne Kinder führen wollten, sie später aber wegen<br />
der Geburt zweier Kinder doch an einer weiteren Berufstätigkeit<br />
gehindert war, hat der Senat zwar ebenfalls eine Sittenwidrigkeit<br />
(§ 138 BGB) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verneint, jedoch<br />
wegen der veränderten Lebensumstände eine Korrektur nach<br />
§ 242 BGB vorgenommen. Die Ehefrau hatte Betreuungsunterhalt<br />
zunächst in Gestalt von Elementar-, Krankenvorsorge- <strong>und</strong> Altersvorsorgeunterhalt<br />
geltend gemacht, wovon in der Revision nur noch der<br />
Altersvorsorgeunterhalt streitig war. Da die Ehefrau während der