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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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nachteile eines Ehegatten beim Aufbau seiner eigenen Altersversorgung<br />

auszugleichen, um ihn einerseits die ehebedingten Versorgungsverluste<br />

nicht allein tragen zu lassen, andererseits aber zu<br />

vermeiden, dass er - wie es bei uneingeschränkter Durchführung des<br />

Versorgungsausgleichs der Fall wäre - Versorgungsanrechte erhält,<br />

die den bloßen ehebedingten Nachteil nicht nur ausgleichen, sondern<br />

übersteigen. Denn es entsprach andererseits nicht dem mutmaßlichen<br />

Parteiwillen der Ehegatten, den Versorgungsausgleich im Falle<br />

veränderter Umstände voll durchzuführen <strong>und</strong> das Versorgungsgefälle<br />

durch Saldierung zu nivellieren. Vielmehr hatten sie mit dem<br />

gegenseitigen Verzicht zu erkennen gegeben, an den vom anderen<br />

Ehegatten gegebenenfalls erworbenen höheren Versorgungsanrechten<br />

nicht teilhaben zu wollen, sondern jeder sollte im <strong>Scheidung</strong>sfall<br />

diejenigen Versorgungsanrechte behalten, die er mit Hilfe<br />

seines eigenen Einkommens erwerben konnte. Maßstab für den<br />

Ausgleich ist die Versorgung, die der berechtigte Ehegatte bei Weiterführung<br />

seiner beruflichen Tätigkeit voraussichtlich erzielt hätte,<br />

was im Wege einer Prognose festzustellen ist. Das ist unproblematisch<br />

bei versicherungspflichtigen Personen, deren fiktive Versorgung<br />

dann durch einen Rentensachverständigen im Wege einer Hochrechnung<br />

nach dem prognostizierten versicherungspflichtigen Entgelt<br />

ermittelt werden kann. Die Auffüllung des ehebedingten Versorgungsdefizits<br />

ist aber nach oben immer begrenzt durch das, was der<br />

ausgleichsberechtigte Ehegatte bei voller Durchführung des Versorgungsausgleichs<br />

erhalten hätte, wenn dieser nicht ehevertraglich<br />

ausgeschlossen worden wäre (BGH, Beschluss vom 6. Oktober<br />

2004, FamRZ 2005, 185).<br />

Was für den Versorgungsausgleich gilt, gilt entsprechend auch für den<br />

Altersvorsorgeunterhalt.<br />

- In einem ähnlichen Fall, in dem die bei Vertragsschluss berufstätige<br />

Ehefrau auf Unterhalt verzichtet hatte, weil beide Ehegatten eine<br />

Doppelverdienerehe ohne Kinder führen wollten, sie später aber wegen<br />

der Geburt zweier Kinder doch an einer weiteren Berufstätigkeit<br />

gehindert war, hat der Senat zwar ebenfalls eine Sittenwidrigkeit<br />

(§ 138 BGB) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verneint, jedoch<br />

wegen der veränderten Lebensumstände eine Korrektur nach<br />

§ 242 BGB vorgenommen. Die Ehefrau hatte Betreuungsunterhalt<br />

zunächst in Gestalt von Elementar-, Krankenvorsorge- <strong>und</strong> Altersvorsorgeunterhalt<br />

geltend gemacht, wovon in der Revision nur noch der<br />

Altersvorsorgeunterhalt streitig war. Da die Ehefrau während der

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