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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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der nachehelichen Solidarität durch das gesetzliche Unterhaltsrecht ist<br />

für Durchschnittsverhältnisse gedacht <strong>und</strong> orientiert sich am ethischen<br />

Minimum. Es ist das gute Recht von Ehepartnern, für sich ein anderes<br />

Solidaritätskonzept zu entwickeln als es dem jeweils geltenden<br />

Gesetzesrecht entspricht. Man mag dabei bedenken, dass das<br />

bisherige Unterhaltsrecht seine verfassungsrechtliche Überprüfung in<br />

fast allen Punkten (vor allem abgesehen von der Diskrepanz zwischen<br />

§ 1570 <strong>und</strong> § 1615l) bestanden hat, 82 während das neue Recht die<br />

verfassungsrechtlichen Feuerproben noch vor sich sieht.<br />

Das Prinzip der Vertragsfreiheit leitete auch die bisherige Rechtsprechung.<br />

Einige Gerichte haben Unterhaltsverträge selbst dann als wirksam<br />

behandelt, wenn der versprochene Unterhalt das Leistungsvermögen<br />

des Schuldners überforderte. 83 Wo sind die Grenzen?<br />

− § 138 Abs. 1 greift zweifellos dann ein, wenn sich eine Vereinbarung<br />

als Knebelung eines Vertragspartners durch den anderen<br />

darstellt oder wenn entsprechend den Kriterien des § 138 Abs. 2<br />

die geminderte Willensfreiheit eines Partners ausgebeutet wird. Die<br />

allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze des Rechts gelten auch im vierten Buch<br />

des BGB.<br />

− Auf dem Boden des bisherigen Rechts ist streitig, ob die Nichtigkeit<br />

daraus hergeleitet werden kann, dass die einem Ehegatten versprochenen<br />

Vermögensvorteile ganz erheblich aus dem Rahmen<br />

fallen, der für seine Absicherung erforderlich ist. 84<br />

− Auch unter dem Gesichtpunkt einer unzulässigen Erschwerung der<br />

<strong>Scheidung</strong> (Konventionalstrafe) wird die Sittenwidrigkeit eines überhöhten<br />

Unterhaltsversprechens diskutiert. 85<br />

82 Vgl. nur BVerfGE 57, 361, 389; BVerfGE 66, 84 = FamRZ 1984, 346; BVerfGE 108,<br />

351= FamRZ 2003, 1821; BVerfG FamRZ 2002, 527.<br />

83 OLG Stuttgart FamRZ 1998, 1296; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1436 (Unterhalt in<br />

vollem Umfang auch bei späterer Erwerbslosigkeit oder Einkommensminderung).<br />

84 So. MünchKomm/Maurer, 4.Aufl. 2000, § 1585c Rn. 46 mit Berufung auf RGZ 142,<br />

152, 153; RGZ 157, 161, 165 f.; RGZ 166, 40, 42, 49; Göppinger/Wax/Hoffmann;<br />

Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2003, Rn. 1323. Dagegen steht die Meinung, dem Schuldner<br />

sei es überlassen, die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit selbst zu bestimmen, vgl.<br />

OLG Stuttgart FamRZ 1998, 1296; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1436; OLG<br />

Brandenburg NJW-RR 2002, 578, 579. Zum Problem Wendl/Staudigl/Pauling, 6. Aufl.<br />

2004, § 6 Rn. 600 b.<br />

85 Beiläufig erwogen in BGH FamRZ 1997, 156, 157 (nur ausnahmsweise unter<br />

besonderen Umständen). Einige krasse Fälle dieser Art entschieden OLG Oldenburg,<br />

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