Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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tragsschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann<br />
<strong>und</strong> unter welchen Gegebenheiten die Antragstellerin wegen Alters oder<br />
Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte.“ 55<br />
Im Ergebnis unterliegt der Anspruch aus § 1571, obgleich dem Kernbereich<br />
angehörend, doch in weitem Umfang der Disposition der Parteien.<br />
Von dem Verdikt der Sittenwidrigkeit ist ein Verzicht <strong>–</strong> seinem<br />
objektiven Gehalt nach <strong>–</strong> nur dann bedroht, wenn die Bedarfslage auf<br />
einer gemeinsamen Lebensplanung, etwa auf einvernehmlich gewählter<br />
langfristiger Berufsabstinenz zugunsten der Familienarbeit beruht <strong>und</strong><br />
bei Vertragsschluss bereits absehbar war. 56 Bei der Abwägung in den<br />
entschiedenen Fällen spielte allerdings zum Teil eine Rolle, dass die<br />
Verzichte mit anderweitigen Leistungen verknüpft waren 57 , es kam hier<br />
die Gesamtbetrachtung zum Zuge. Ergibt sich die Bedarfslage ehebedingt,<br />
aber aufgr<strong>und</strong> einer bei Vertragsschluss noch nicht absehbaren<br />
Entwicklung, so kommt die Beurteilung des Vertrages als sittenwidrig in<br />
der Regel nicht in Betracht, wohl aber eine Überprüfung des Falles anhand<br />
des § 313 oder des § 242.<br />
Der Unterhalt wegen krankheitsbedingten Unvermögens zum Erwerb<br />
(§ 1572) wird vom BGH parallel zum Altersunterhalt behandelt.<br />
Hier wirkt der Satz, der Ausschluss des Unterhalts sei unter dem Aspekt<br />
des § 138 Abs. 1 nicht bedenklich, wenn bei Vertragsschluss noch gar<br />
nicht absehbar sei, ob <strong>und</strong> wann eine krankheitsbedingte Bedarfslage<br />
eintreten könne, 58 etwas makaber. Im Übrigen ist auch beim Unterhalt<br />
wegen Krankheit die Frage der Ehebedingtheit der Bedarfslage von<br />
entscheidender Bedeutung. Der BGH lässt erkennen, dass ein vertraglicher<br />
Ausschluss auf jeden Fall dann in Betracht kommt, wenn die<br />
Krankheit bereits bei Vertragsschluss bzw. bei der Heirat ausgebrochen<br />
war. 59 Im Falle einer Goldschmiedin stellt der XII. Senat lapidar fest:<br />
„Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist … durch die bereits<br />
vor der Ehe erkennbar gewordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt.“<br />
60<br />
55<br />
BGH FamRZ 2005, 691, 692; FamRZ 2005, 1444, 1447 f..; FamRZ 2008, 582, 584<br />
[22].<br />
56<br />
Wenn z.B. der Anspruch auf Unterhalt wegen Alter <strong>und</strong> Krankheit als Anschluss an<br />
die Betreuung gemeinsamer Kinder in Betracht kam, vgl. BGH FamRZ 2005, 691,<br />
692.<br />
57<br />
Z. B. BGH FamRZ 2005, 691 <strong>und</strong> 1444 (Verpflichtung zu Beiträgen zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung).<br />
58<br />
Siehe etwa BGH FamRZ 2005, 691, 692.<br />
59<br />
BGH FamRZ 2004, 601, 605; 2005, 185, 187.<br />
60<br />
BGH FamRZ 2007, 1310, 1312.<br />
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