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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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tragsschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann<br />

<strong>und</strong> unter welchen Gegebenheiten die Antragstellerin wegen Alters oder<br />

Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte.“ 55<br />

Im Ergebnis unterliegt der Anspruch aus § 1571, obgleich dem Kernbereich<br />

angehörend, doch in weitem Umfang der Disposition der Parteien.<br />

Von dem Verdikt der Sittenwidrigkeit ist ein Verzicht <strong>–</strong> seinem<br />

objektiven Gehalt nach <strong>–</strong> nur dann bedroht, wenn die Bedarfslage auf<br />

einer gemeinsamen Lebensplanung, etwa auf einvernehmlich gewählter<br />

langfristiger Berufsabstinenz zugunsten der Familienarbeit beruht <strong>und</strong><br />

bei Vertragsschluss bereits absehbar war. 56 Bei der Abwägung in den<br />

entschiedenen Fällen spielte allerdings zum Teil eine Rolle, dass die<br />

Verzichte mit anderweitigen Leistungen verknüpft waren 57 , es kam hier<br />

die Gesamtbetrachtung zum Zuge. Ergibt sich die Bedarfslage ehebedingt,<br />

aber aufgr<strong>und</strong> einer bei Vertragsschluss noch nicht absehbaren<br />

Entwicklung, so kommt die Beurteilung des Vertrages als sittenwidrig in<br />

der Regel nicht in Betracht, wohl aber eine Überprüfung des Falles anhand<br />

des § 313 oder des § 242.<br />

Der Unterhalt wegen krankheitsbedingten Unvermögens zum Erwerb<br />

(§ 1572) wird vom BGH parallel zum Altersunterhalt behandelt.<br />

Hier wirkt der Satz, der Ausschluss des Unterhalts sei unter dem Aspekt<br />

des § 138 Abs. 1 nicht bedenklich, wenn bei Vertragsschluss noch gar<br />

nicht absehbar sei, ob <strong>und</strong> wann eine krankheitsbedingte Bedarfslage<br />

eintreten könne, 58 etwas makaber. Im Übrigen ist auch beim Unterhalt<br />

wegen Krankheit die Frage der Ehebedingtheit der Bedarfslage von<br />

entscheidender Bedeutung. Der BGH lässt erkennen, dass ein vertraglicher<br />

Ausschluss auf jeden Fall dann in Betracht kommt, wenn die<br />

Krankheit bereits bei Vertragsschluss bzw. bei der Heirat ausgebrochen<br />

war. 59 Im Falle einer Goldschmiedin stellt der XII. Senat lapidar fest:<br />

„Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist … durch die bereits<br />

vor der Ehe erkennbar gewordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt.“<br />

60<br />

55<br />

BGH FamRZ 2005, 691, 692; FamRZ 2005, 1444, 1447 f..; FamRZ 2008, 582, 584<br />

[22].<br />

56<br />

Wenn z.B. der Anspruch auf Unterhalt wegen Alter <strong>und</strong> Krankheit als Anschluss an<br />

die Betreuung gemeinsamer Kinder in Betracht kam, vgl. BGH FamRZ 2005, 691,<br />

692.<br />

57<br />

Z. B. BGH FamRZ 2005, 691 <strong>und</strong> 1444 (Verpflichtung zu Beiträgen zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung).<br />

58<br />

Siehe etwa BGH FamRZ 2005, 691, 692.<br />

59<br />

BGH FamRZ 2004, 601, 605; 2005, 185, 187.<br />

60<br />

BGH FamRZ 2007, 1310, 1312.<br />

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