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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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an einem einzigen Tag im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen<br />

des nicht dauernd Getrenntlebens vorgelegen haben. Eine dauerhaft<br />

herbeigeführte räumliche <strong>Trennung</strong> wird in der Regel für das Vorliegen<br />

eines dauernden Getrenntlebens sprechen, während die eheliche Lebens-<br />

<strong>und</strong> Wirtschaftsgemeinschaft im allgemeinen noch nicht aufgehoben<br />

ist, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich getrennt<br />

haben, beispielsweise bei einem beruflich bedingten Auslands-<br />

oder Auswärtsaufenthalt eines Ehegatten. 9 Auch das Absitzen einer<br />

Freiheitsstrafe führt noch nicht zum dauernden Getrenntleben. Maßgebend<br />

ist der Wille zur Fortsetzung der Wirtschaftsgemeinschaft bei beiden<br />

Ehegatten. 10<br />

Entscheidende Bedeutung erlangt regelmäßig der (gescheiterte) Versöhnungsversuch.<br />

Ein solcher gescheiterter ernsthafter Versöhnungsversuch<br />

unterbricht anders als im Rahmen des § 1567 Abs. 2 BGB<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich das dauernde Getrenntleben. Danach kann durch Durchführung<br />

eines ernsthaften <strong>und</strong> nicht bloß völlig vorübergehenden Versöhnungsversuches<br />

die Voraussetzung der Zusammenveranlagung<br />

wieder erreicht werden. 11 Problematisch ist insoweit die Überprüfbarkeit<br />

entsprechender Sachverhalte. Die tatsächlichen Feststellungen hat das<br />

Finanzamt zwar von Amts wegen zu treffen, § 88 Abs. 1 AO, § 76 Abs.<br />

1 FGO. Sollte das Finanzamt bzw. das Finanzgericht sich jedoch nicht<br />

davon überzeugen können, dass kein dauerndes Getrenntleben vorgelegen<br />

hat, so geht dies zu Lasten der Beteiligten (steuerpflichtigen Ehegatten).<br />

Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht darf als gewichtiges<br />

Indiz auch den Inhalt der <strong>Scheidung</strong>sakte verfahrensrechtlich verwenden<br />

<strong>und</strong> daraus Rückschlüsse ziehen. Die jeweiligen Angaben widersprechen<br />

einander häufig. 12<br />

Hat ein Ehegatte während eines Jahres in zwei Ehen gelebt, so<br />

besteht das Veranlagungswahlrecht der Zusammenveranlagung nur für<br />

die neue Ehe. Der Ehegatte der geschiedenen ersten Ehe erlangt hierdurch<br />

keinen Tarifnachteil, da nach § 32 a Abs. 6 Nr. 2 EStG in<br />

entsprechenden Fällen für den Ehegatten der ersten, geschiedenen Ehe<br />

der Splittingtarif wiederum angewandt wird.<br />

9<br />

R 26 Abs. 1 EStR.<br />

10<br />

BFH, BFH/NV 2002, 483; Seeger, in: L. Schmidt, EStG, § 26 Rn. 10.<br />

11<br />

Seeger, in: L. Schmidt, EStG, § 26 Rn. 11; Bergmann, BB 1984, 590; W. Müller, DStZ<br />

1997, 86.<br />

12<br />

Vgl. BFH, III B 112/02, BFH/NV 2004, 210.<br />

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