Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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an einem einzigen Tag im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen<br />
des nicht dauernd Getrenntlebens vorgelegen haben. Eine dauerhaft<br />
herbeigeführte räumliche <strong>Trennung</strong> wird in der Regel für das Vorliegen<br />
eines dauernden Getrenntlebens sprechen, während die eheliche Lebens-<br />
<strong>und</strong> Wirtschaftsgemeinschaft im allgemeinen noch nicht aufgehoben<br />
ist, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich getrennt<br />
haben, beispielsweise bei einem beruflich bedingten Auslands-<br />
oder Auswärtsaufenthalt eines Ehegatten. 9 Auch das Absitzen einer<br />
Freiheitsstrafe führt noch nicht zum dauernden Getrenntleben. Maßgebend<br />
ist der Wille zur Fortsetzung der Wirtschaftsgemeinschaft bei beiden<br />
Ehegatten. 10<br />
Entscheidende Bedeutung erlangt regelmäßig der (gescheiterte) Versöhnungsversuch.<br />
Ein solcher gescheiterter ernsthafter Versöhnungsversuch<br />
unterbricht anders als im Rahmen des § 1567 Abs. 2 BGB<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich das dauernde Getrenntleben. Danach kann durch Durchführung<br />
eines ernsthaften <strong>und</strong> nicht bloß völlig vorübergehenden Versöhnungsversuches<br />
die Voraussetzung der Zusammenveranlagung<br />
wieder erreicht werden. 11 Problematisch ist insoweit die Überprüfbarkeit<br />
entsprechender Sachverhalte. Die tatsächlichen Feststellungen hat das<br />
Finanzamt zwar von Amts wegen zu treffen, § 88 Abs. 1 AO, § 76 Abs.<br />
1 FGO. Sollte das Finanzamt bzw. das Finanzgericht sich jedoch nicht<br />
davon überzeugen können, dass kein dauerndes Getrenntleben vorgelegen<br />
hat, so geht dies zu Lasten der Beteiligten (steuerpflichtigen Ehegatten).<br />
Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht darf als gewichtiges<br />
Indiz auch den Inhalt der <strong>Scheidung</strong>sakte verfahrensrechtlich verwenden<br />
<strong>und</strong> daraus Rückschlüsse ziehen. Die jeweiligen Angaben widersprechen<br />
einander häufig. 12<br />
Hat ein Ehegatte während eines Jahres in zwei Ehen gelebt, so<br />
besteht das Veranlagungswahlrecht der Zusammenveranlagung nur für<br />
die neue Ehe. Der Ehegatte der geschiedenen ersten Ehe erlangt hierdurch<br />
keinen Tarifnachteil, da nach § 32 a Abs. 6 Nr. 2 EStG in<br />
entsprechenden Fällen für den Ehegatten der ersten, geschiedenen Ehe<br />
der Splittingtarif wiederum angewandt wird.<br />
9<br />
R 26 Abs. 1 EStR.<br />
10<br />
BFH, BFH/NV 2002, 483; Seeger, in: L. Schmidt, EStG, § 26 Rn. 10.<br />
11<br />
Seeger, in: L. Schmidt, EStG, § 26 Rn. 11; Bergmann, BB 1984, 590; W. Müller, DStZ<br />
1997, 86.<br />
12<br />
Vgl. BFH, III B 112/02, BFH/NV 2004, 210.<br />
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