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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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die Krankheit schon bei Eheschließung erkannt war oder wenn die Ehe<br />

nicht lange gedauert hat.<br />

3. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit<br />

a) Bisherige Rechtsprechung<br />

Die weiteren Unterhaltsberechtigungen rechnet der BGH nicht mehr<br />

zum Kernbereich, öffnet sie also noch weiter, aber nicht grenzenlos der<br />

privatautonomen Disposition. Den Anspruch aus § 1573 Abs. 1 wegen<br />

Erwerbslosigkeit setzt das Gericht an die dritte Rangstelle unter den<br />

Unterhaltsansprüchen. Er hält ihn für „nachrangig“, da das Gesetz das<br />

Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagere, sobald dieser<br />

einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gef<strong>und</strong>en habe. 65 Zum andern<br />

diene dieser Anspruch dem Ausgleich beruflicher Nachteile, die ein<br />

Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat <strong>und</strong> die deshalb im<br />

<strong>Scheidung</strong>sfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. 66<br />

Man darf das so verstehen, dass dem Ausschluss des Unterhalts Grenzen<br />

gesetzt sind, wenn die Bedarfslage bei <strong>Scheidung</strong> darauf beruht,<br />

dass der eine Ehegatte im Einvernehmen mit dem anderen zugunsten<br />

der Familienarbeit für längere Zeit erwerbslos blieb. Unter welchen Voraussetzungen<br />

ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig ist, wenn die berufliche<br />

Abstinenz des Unterhaltsberechtigten von vorn herein geplant war,<br />

scheint noch nicht endgültig geklärt. Andererseits kommt der Gesichtspunkt<br />

des Wegfalls der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage zum Zuge, wenn ein Erwerbsverzicht<br />

eines Ehegatten nicht schon bei Vertragsschluss ins<br />

Auge gefasst war, sich aber später ergeben hat <strong>–</strong> wiederum mit der<br />

Einschränkung, durch die Anpassung dürfe der Berechtigte nicht besser<br />

gestellt werden, als er bei Fortsetzung seines vorehelichen Berufswegs<br />

stünde. 67 Stimmen hingegen Vorstellungen bei Vertragsschluss <strong>und</strong><br />

spätere Realität überein, so bleibt es beim vertraglich Vereinbarten <strong>–</strong><br />

immer unterstellt, dass der Vertrag die Wirksamkeitskontrolle überw<strong>und</strong>en<br />

hat. 68<br />

65<br />

BGH FamRZ 2004, 601, 605; FamRZ 2005, 691, 692; FamRZ 2005, 1444, 1448;<br />

2008, 582, 585 [23].<br />

66<br />

BGH FamRZ 2005, 691, 692; 2008, 582, 585 [23].<br />

67<br />

BGH FamRZ 2007, 974, 977 [28, 29].<br />

68<br />

Knallhart in diesem Sinne BGH FamRZ 2007, 974, 977 [25].<br />

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