Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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die Krankheit schon bei Eheschließung erkannt war oder wenn die Ehe<br />
nicht lange gedauert hat.<br />
3. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit<br />
a) Bisherige Rechtsprechung<br />
Die weiteren Unterhaltsberechtigungen rechnet der BGH nicht mehr<br />
zum Kernbereich, öffnet sie also noch weiter, aber nicht grenzenlos der<br />
privatautonomen Disposition. Den Anspruch aus § 1573 Abs. 1 wegen<br />
Erwerbslosigkeit setzt das Gericht an die dritte Rangstelle unter den<br />
Unterhaltsansprüchen. Er hält ihn für „nachrangig“, da das Gesetz das<br />
Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagere, sobald dieser<br />
einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gef<strong>und</strong>en habe. 65 Zum andern<br />
diene dieser Anspruch dem Ausgleich beruflicher Nachteile, die ein<br />
Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat <strong>und</strong> die deshalb im<br />
<strong>Scheidung</strong>sfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. 66<br />
Man darf das so verstehen, dass dem Ausschluss des Unterhalts Grenzen<br />
gesetzt sind, wenn die Bedarfslage bei <strong>Scheidung</strong> darauf beruht,<br />
dass der eine Ehegatte im Einvernehmen mit dem anderen zugunsten<br />
der Familienarbeit für längere Zeit erwerbslos blieb. Unter welchen Voraussetzungen<br />
ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig ist, wenn die berufliche<br />
Abstinenz des Unterhaltsberechtigten von vorn herein geplant war,<br />
scheint noch nicht endgültig geklärt. Andererseits kommt der Gesichtspunkt<br />
des Wegfalls der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage zum Zuge, wenn ein Erwerbsverzicht<br />
eines Ehegatten nicht schon bei Vertragsschluss ins<br />
Auge gefasst war, sich aber später ergeben hat <strong>–</strong> wiederum mit der<br />
Einschränkung, durch die Anpassung dürfe der Berechtigte nicht besser<br />
gestellt werden, als er bei Fortsetzung seines vorehelichen Berufswegs<br />
stünde. 67 Stimmen hingegen Vorstellungen bei Vertragsschluss <strong>und</strong><br />
spätere Realität überein, so bleibt es beim vertraglich Vereinbarten <strong>–</strong><br />
immer unterstellt, dass der Vertrag die Wirksamkeitskontrolle überw<strong>und</strong>en<br />
hat. 68<br />
65<br />
BGH FamRZ 2004, 601, 605; FamRZ 2005, 691, 692; FamRZ 2005, 1444, 1448;<br />
2008, 582, 585 [23].<br />
66<br />
BGH FamRZ 2005, 691, 692; 2008, 582, 585 [23].<br />
67<br />
BGH FamRZ 2007, 974, 977 [28, 29].<br />
68<br />
Knallhart in diesem Sinne BGH FamRZ 2007, 974, 977 [25].<br />
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