Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Zunächst soll der Versorgungsausgleich insgesamt nicht durchgeführt<br />
werden, wenn entweder beide Ehegatten annähernd vergleichbare Versorgungen<br />
geschaffen haben oder der Ausgleichswert nur gering ist; die<br />
Wertgrenze liegt beides Mal derzeit bei ca. 25 € monatlicher Rente bzw.<br />
3.000 € Kapitalwert. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig<br />
kein Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich befreit dies die Familiengerichte<br />
<strong>und</strong> die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Gleiches<br />
soll gelten, wenn die Ehe nur bis zu zwei Jahre angedauert hat.<br />
Entbehrlich werden hier sogar jegliche Auskünfte der Eheleute <strong>und</strong> Versorgungsträger.<br />
Zudem soll den Beteiligten, vor allem den betroffenen Versorgungsträgern<br />
ausnahmsweise eine externe Teilung, d.h. die Begründung von<br />
Anrechten bei einem anderen Versorgungsträger ermöglicht werden<br />
<strong>und</strong> zwar entweder, wenn sich Ausgleichsberechtigter <strong>und</strong> Versorgungsträger<br />
hierüber einigen, oder bei kleinen Ausgleichswerten auch<br />
auf einseitigen Wunsch des betroffenen Versorgungsträgers.<br />
Die Vorteile der Reform liegen auf der Hand:<br />
Weil das Saldieren aller Anrechte entfällt, wird zugleich jedes Vergleichbarmachen<br />
entbehrlich. Und da mit der internen Teilung jeder Ehegatte<br />
an der Entwicklung der auszugleichenden Versorgung unmittelbar teilhat,<br />
ist auch ohne ungewisse, fehlerträchtige Prognose sichergestellt,<br />
dass es nicht nur im Zeitpunkt der <strong>Scheidung</strong>, sondern gerade im Rentenfall<br />
zu einer echten Halbteilung kommt.<br />
Zugleich ermöglicht dies, den Versorgungsausgleich mit der <strong>Scheidung</strong><br />
einer abschließenden Auseinandersetzung zu unterziehen <strong>und</strong> damit im<br />
Ergebnis genau das zu erreichen, was schon bei Einführung des Versorgungsausgleichs<br />
1977 gewollt war: die frühzeitige endgültige <strong>Trennung</strong><br />
der Versorgungsschicksale, indem für beide Ehegatten eigenständige<br />
Versorgungsanrechte geschaffen werden. Über das Ziel von<br />
1977 hinaus können hierbei jedoch künftig auch sämtliche Anrechte aus<br />
betrieblicher oder privater Altersversorgung einbezogen werden, unabhängig<br />
davon, wie weit die Anspruchsberechtigung tatsächlich gediehen<br />
ist. Denn auch dies betrifft mit der systeminternen Teilung beide<br />
Eheleute gleichermaßen. Auch das Ost/West-Memorandum aufgr<strong>und</strong><br />
der unterschiedlichen Wertanpassung der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
in den ehemals west- <strong>und</strong> ostdeutschen Teilgebieten wird<br />
hierdurch überflüssig.<br />
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