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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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98<br />

Fallumstände 90 <strong>–</strong> zu verneinen, soweit die vereinbarten Unterhaltsbeiträge<br />

sich nicht mit einer gesetzlichen Unterhaltspflicht decken. 91<br />

− Bei Vereinbarungen, welche eine gesetzliche Unterhaltspflicht ausgestalten,<br />

könnte man unterscheiden zwischen dem Fall, dass ein<br />

Unterhaltsrechtsverhältnis zu einem konkurrierenden Unterhaltsgläubiger<br />

bei Vertragsschluss bereits besteht oder nur potenziell<br />

entstehen kann. Konkretes Beispiel: In einem Fall schließt ein<br />

Ehepaar einen Unterhaltsvertrag zu einem Zeitpunkt, in dem die<br />

Fre<strong>und</strong>in des Ehemannes von ihm bereits ein Kind hat oder schon<br />

schwanger ist; im anderen Fall wird der Vertrag für den ungewissen<br />

künftigen Fall geschlossen, dass eines ungewissen Tages ein neuen<br />

unterhaltsberechtigter Partner auf der Bildfläche erscheinen könnte.<br />

Für diesen zweiten Fall zumindest sollte die Vertragsfreiheit eine<br />

Chance haben. Der „Dritte“, zu dessen Lasten die Ausgestaltung des<br />

gesetzlichen Geschiedenenunterhalts gehen könnte, ist im Zeitpunkt<br />

des Vertragsschlusses als Berechtigter noch nicht vorhanden. 92 Tritt er<br />

später hinzu, so hat er sich mit der Existenz früher entstandener gesetzlicher<br />

Unterhaltsverbindlichkeiten des Schuldners in ihrer jeweiligen,<br />

auch vertraglichen Ausgestaltung abzufinden. Eine Ausnahme muss für<br />

den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder gemacht werden, weil<br />

diese die Versorgungssituation so, wie sie sie vorfinden, alternativlos<br />

hinnehmen müssen. Demgegenüber ist der spätere Partner des Pflichtigen<br />

in der Lage, sich auf die „Altlasten“, die dieser aus seiner bisherigen<br />

Lebensgeschichte mitschleppt, einzustellen.<br />

Mit anderen Worten: Bei dem genannten Problem könnte man unterscheiden<br />

zwischen Eheverträgen, welche die Verhältnisse für eine ungewisse<br />

Zukunft gestalten wollen, <strong>und</strong> Vereinbarungen, mit denen die<br />

Folgen einer anstehenden <strong>Scheidung</strong> geregelt werden. Eine <strong>Scheidung</strong>svereinbarung,<br />

die den Geschiedenenunterhalt über die gesetzliche<br />

Regelung hinaus zu Lasten bereits vorhandener Unterhaltsgläubiger<br />

ausweiten wollte, schiene mir hingegen bedenklich. Freilich muss<br />

90 Man denke an Unterhaltszusagen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen,<br />

Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10.<br />

Auflage 2008, Rn. 1056.<br />

91 Kalthoener/Büttner/Niepmann (Fn. 90), Rn. 1056 (auch dann wäre der Rang der<br />

gesetzlichen Unterhaltspflicht zu berücksichtigen).<br />

92 Zu Recht hat auf OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1436, 1437 in einem Fall der<br />

vertraglichen Unterhaltsbegünstigung über das gesetzliche Maß hinaus künftige<br />

Entwicklungen noch nicht ins Kalkül gezogen, soweit sie noch nicht eingetreten<br />

waren.

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