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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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4. Umgehung von Formgeboten<br />

Entgegen der Tendenz der Unterhaltsreform 2008, die mit der Beurk<strong>und</strong>ungspflicht<br />

für Unterhaltsverzichte nach § 1585c BGB eine<br />

Warnung <strong>und</strong> Belehrung des verzichtenden Teils erreichen wollte, sind<br />

solche Vereinbarungen nun bei <strong>Scheidung</strong> nicht mehr vorzulegen. Nach<br />

Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong> können sie ohne Formgebot geschlossen<br />

werden. Damit kann zu Lasten des schwächeren Ehegatten das Formgebot<br />

für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt umgangen werden.<br />

Gleiches gilt übrigens für Vereinbarungen über die Zugewinnausgleichsforderung<br />

nach § 1378 Abs. 3 BGB, die nach Rechtskraft der<br />

<strong>Scheidung</strong> formfrei möglich wären.<br />

In der Folge wird überlegt werden müssen, ob nicht bei Abschaffung<br />

der Vorlage von Einigungen über die <strong>Scheidung</strong>sfolgen bei Gericht<br />

im Zusammenhang mit der <strong>Scheidung</strong> auch Vereinbarungen nach der<br />

<strong>Scheidung</strong> weiterhin der Beurk<strong>und</strong>ungspflicht zu unterwerfen sind,<br />

da sonst der Schutzzweck des Formgebotes allzu leicht umgangen<br />

werden könnte.<br />

F. Die <strong>Scheidung</strong>svereinbarung nach der Reform des<br />

Familienverfahrensrechts<br />

Nach diesen Erläuterungen soll nun der Frage nachgegangen werden,<br />

welche Bedeutung die <strong>Scheidung</strong>svereinbarung nach der Reform des<br />

Familienverfahrensrechts in der notariellen Praxis haben wird. Um es<br />

vorwegzunehmen: Es wird sich zeigen, dass sie ihre Bedeutung als<br />

kostengünstige Gesamtregelung aller <strong>Scheidung</strong>sfolgen mit Vollstreckungstitel<br />

behalten wird.<br />

I. Wegfall des § 630 ZPO<br />

1. Kein Einigungszwang <strong>–</strong> schnelle <strong>Scheidung</strong><br />

Mit dem Wegfall des Einigungszwanges nach § 630 ZPO gibt der<br />

Gesetzgeber seinen Einfluss auf die Parteien eines <strong>Scheidung</strong>sverfahrens<br />

zur Regelung der Folgesachen auf.<br />

Sicher wird es Fälle geben, in denen dies ausgenutzt wird, um ohne<br />

jegliche Regelungen der Folgesachen eine schnelle <strong>Scheidung</strong> zu<br />

erreichen. Es wird sich aber sehr schnell zeigen, dass damit wenig gewonnen<br />

ist, wenn Konfliktpotentiale bleiben, die nicht gelöst sind. Wenn<br />

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