Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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4. Umgehung von Formgeboten<br />
Entgegen der Tendenz der Unterhaltsreform 2008, die mit der Beurk<strong>und</strong>ungspflicht<br />
für Unterhaltsverzichte nach § 1585c BGB eine<br />
Warnung <strong>und</strong> Belehrung des verzichtenden Teils erreichen wollte, sind<br />
solche Vereinbarungen nun bei <strong>Scheidung</strong> nicht mehr vorzulegen. Nach<br />
Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong> können sie ohne Formgebot geschlossen<br />
werden. Damit kann zu Lasten des schwächeren Ehegatten das Formgebot<br />
für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt umgangen werden.<br />
Gleiches gilt übrigens für Vereinbarungen über die Zugewinnausgleichsforderung<br />
nach § 1378 Abs. 3 BGB, die nach Rechtskraft der<br />
<strong>Scheidung</strong> formfrei möglich wären.<br />
In der Folge wird überlegt werden müssen, ob nicht bei Abschaffung<br />
der Vorlage von Einigungen über die <strong>Scheidung</strong>sfolgen bei Gericht<br />
im Zusammenhang mit der <strong>Scheidung</strong> auch Vereinbarungen nach der<br />
<strong>Scheidung</strong> weiterhin der Beurk<strong>und</strong>ungspflicht zu unterwerfen sind,<br />
da sonst der Schutzzweck des Formgebotes allzu leicht umgangen<br />
werden könnte.<br />
F. Die <strong>Scheidung</strong>svereinbarung nach der Reform des<br />
Familienverfahrensrechts<br />
Nach diesen Erläuterungen soll nun der Frage nachgegangen werden,<br />
welche Bedeutung die <strong>Scheidung</strong>svereinbarung nach der Reform des<br />
Familienverfahrensrechts in der notariellen Praxis haben wird. Um es<br />
vorwegzunehmen: Es wird sich zeigen, dass sie ihre Bedeutung als<br />
kostengünstige Gesamtregelung aller <strong>Scheidung</strong>sfolgen mit Vollstreckungstitel<br />
behalten wird.<br />
I. Wegfall des § 630 ZPO<br />
1. Kein Einigungszwang <strong>–</strong> schnelle <strong>Scheidung</strong><br />
Mit dem Wegfall des Einigungszwanges nach § 630 ZPO gibt der<br />
Gesetzgeber seinen Einfluss auf die Parteien eines <strong>Scheidung</strong>sverfahrens<br />
zur Regelung der Folgesachen auf.<br />
Sicher wird es Fälle geben, in denen dies ausgenutzt wird, um ohne<br />
jegliche Regelungen der Folgesachen eine schnelle <strong>Scheidung</strong> zu<br />
erreichen. Es wird sich aber sehr schnell zeigen, dass damit wenig gewonnen<br />
ist, wenn Konfliktpotentiale bleiben, die nicht gelöst sind. Wenn<br />
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