Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Mit der <strong>Scheidung</strong> erfolgt nun durch Eintritt der Bedingung nach Ansicht<br />
der Finanzverwaltung die schenkungsteuerliche Ausführung der Schenkung<br />
an den Ehegatten.<br />
Die gleiche Problematik kann sich auch dann bei Modifizierungen von<br />
Zugewinnausgleichsansprüchen ergeben, wenn beispielsweise vor<br />
Durchführung der sogenannten, oben beschriebenen Güterstandsschaukel<br />
die Zugewinnausgleichsquote von 1/2 auf 3/4 erhöht wird,<br />
um auf diese Art <strong>und</strong> Weise mehr Vermögen bei Aufhebung des gesetzlichen<br />
Güterstandes übertragen zu können. Es ist davon auszugehen,<br />
dass die Finanzverwaltung entsprechende Gestaltungen nicht akzeptieren<br />
wird 34 .<br />
4.3 Unbenannte Zuwendungen <strong>und</strong> das Familienwohnheim<br />
Literatur:<br />
Schuhmann, „Unbenannte Zuwendungen“ <strong>und</strong> die Schenkungssteuer,<br />
UVR 1994, 108; Sasse, Unbenannte Zuwendungen <strong>und</strong> die Änderung<br />
des ErbStG durch das JSTG 1996, BB 1995, 1613; Geck, Die Neuregelung<br />
des § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG <strong>–</strong> offene Fragen in der Praxis,<br />
ZEV 1996, 107; Graf/Medloff, Die Besteuerung des Gr<strong>und</strong>vermögens,<br />
insbesondere des Familienwohnheims bei Erbschaft <strong>und</strong> Schenkung,<br />
BB 1997, 1765; Handzik, Die schenkweise Übertragung des Familienwohnheims<br />
an den anderen Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG),<br />
DStZ 1999, 416; Tiedtke/Wälzholz, Zuwendung eines Familienwohnheims<br />
im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG bei teilweiser Fremdvermietung,<br />
ZEV 2000, 19; Jülicher, Die schenkungssteuerfreie Zuwendung<br />
eines Familienwohnheims unter Lebenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 4<br />
a ErbStG als Gestaltungsmittel zur Steuerminderung beim Ehegattenerwerb,<br />
Zerb 2001, 189.<br />
4.3.1 Unbenannte Zuwendung<br />
Zivilrechtlich sind sogenannte unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen<br />
zwischen Ehegatten keine Schenkungen. Sie gelten nicht<br />
als unentgeltlich, da der Gr<strong>und</strong> der Zuwendung in der Regel nicht der<br />
Bereicherung des anderen Ehegatten, sondern der Verwirklichung der<br />
ehelichen Gemeinschaft dient 35 . Diese zivilrechtliche Sicht der Dinge<br />
wurde bis ins Jahre 1994 auch erbschaftsteuerlich so akzeptiert <strong>und</strong> der<br />
Besteuerung zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />
34 Vgl. auch BFH vom 28.06.1989, BStBl. II 1989, 897 ff.<br />
35 Vgl. Palandt/Putzo, BGB, § 516 Rz. 10; BGHZ 115, 132; BGHZ 116, 178.<br />
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