Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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entgegenzuhalten: Nicht das Gesetz ist falsch, nicht eine Norm materiellen<br />
Gehaltes sollte bei einer Verfahrensreform einfach ohne große<br />
Diskussion gestrichen werden 49 , sondern die Praxis sollte sich ändern<br />
<strong>und</strong> dem gr<strong>und</strong>gesetzlich gebotenen Geist der eheerhaltenden Norm<br />
des § 630 ZPO gerecht werden.<br />
Dem aufgezeigten Sinngehalt der Norm wird die Diskussion im Rahmen<br />
der Reform des Familienverfahrensrechts jedenfalls nicht gerecht.<br />
3. Belange der Kinder<br />
Bei der <strong>Scheidung</strong> geht es aber nicht nur um die Belange der Ehegatten,<br />
sondern auch um das Schicksal der Kinder. Hier betont die<br />
Anwaltschaft völlig zu Recht, dass deren Interessen negativ betroffen<br />
werden, wenn der Einigungszwang als Voraussetzung der einverständlichen<br />
<strong>Scheidung</strong> nach einjähriger <strong>Trennung</strong> wegfalle 50 . Diese<br />
Bedenken bestehen zu Recht, umfasst doch dieser Einigungszwang mit<br />
der elterlichen Sorge <strong>und</strong> dem Umgang, dem Kindesunterhalt <strong>und</strong> der<br />
Ehewohnung sowie dem Hausrat zentrale Bereiche, die für das Wohl<br />
der Kinder wichtig sind <strong>und</strong> die idealerweise schon zu Beginn einer<br />
<strong>Trennung</strong> im Rahmen einer <strong>Trennung</strong>svereinbarung geregelt werden.<br />
Im Ergebnis behält § 630 ZPO seine Bedeutung. Seine Streichung<br />
ist zu überdenken. Dies ist nicht etwa nur eine Forderung, welche aus<br />
<strong>und</strong> vor dem Kreis der Notare erhoben wird, sondern eine solche Forderung<br />
hat auch der Arbeitskreis 8 des 17. Deutschen Familiengerichtstages<br />
2007 erhoben <strong>und</strong> verlangt, eine dem § 630 ZPO entsprechende<br />
Regelung in das FamFG aufzunehmen. Anderenfalls solle das Formerfordernis<br />
des § 1585c BGB auch auf die Zeit nach Rechtskraft der<br />
<strong>Scheidung</strong> erstreckt werden 51 .<br />
49<br />
So sagt die Begründung FGG-RG (FN 87), 507 lapidar: „Anders als beim bisherigen<br />
§ 630 Abs.1 ZPO besteht keine Verknüpfung des Verfahrensrechts mit dem<br />
materiellen <strong>Scheidung</strong>srecht mehr. Damit wird bewirkt, dass eine Regelung für<br />
bestimmte <strong>Scheidung</strong>sfolgen nicht mehr Voraussetzung für das Eingreifen der<br />
unwiderlegbaren Vermutung für das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs.1 BGB ist.“<br />
Die Streichung des § 630 ZPO erfolgt zusammen mit der Aufhebung des gesamten 6.<br />
Buches der ZPO in einem Satz, Art.29 FGG-RG-E. Nr. 15.<br />
50<br />
BRAK-Stellungnahme zum Referentenentwurf des FGG-Reformgesetzes, Beilage zu<br />
FPR 2006/Heft 11, S. 7 ff.<br />
51<br />
Brühler Schriften zum Familienrecht, Band 15, 147; so auch Ziffer D. II. der<br />
Empfehlungen des Vorstandes des 17. Deutschen Familiengerichtstages, ebenda S.<br />
184 = FamRZ 2007, 2040, 2042; kritisch zur Begrenzung auf Vereinbarungen bis zur<br />
Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong> auch Bergschneider, FamRZ 2008, 17, 18.<br />
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