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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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gewogene <strong>und</strong> interessengerechte Vertragsgestaltung schulde 62 .<br />

Der Notar hat somit von sich aus alle regelungsbedürftigen Fragen anzusprechen<br />

<strong>und</strong> sachgerechte Regelungen vorzuschlagen 63 . Neben der<br />

Haftungsrechtsprechung des BGH sorgt auch das Berufsrecht <strong>und</strong> die<br />

Fortentwicklung der ars notarii für die sichere Belehrung durch den<br />

Notar 64 .<br />

Soweit § 17 Abs.1 Satz 2 BeurkG die besondere Schutzbedürftigkeit<br />

des ungewandten <strong>und</strong> unerfahrenen Beteiligten betont, geht diese<br />

Pflicht zum Schutz des ungewandten Beteiligten der allgemeinen<br />

Unparteilichkeitspflicht des Notars vor 65 ; man spricht von einem<br />

neuen wertorientierten Unparteilichkeitsgebot, dessen Inhalte sich bisher<br />

nur in Umrissen erkennen lassen 66 .<br />

Dieses wertorientierte Unparteilichkeitsgebot setzt den Notar in die<br />

Lage, beide Ziele (Unparteilichkeit <strong>und</strong> Schutz des Schwächeren) umzusetzen.<br />

Den Notar trifft freilich nach § 17 BeurkG nur eine Pflicht zur Beratung<br />

über die rechtliche Tragweite. Eine Pflicht zu wirtschaftlicher Beratung<br />

oder Belehrung trifft ihn nach übereinstimmender Auffassung<br />

nicht 67 , so wird der Notar etwa zur Angemessenheit einer Gegenleistung<br />

nicht Stellung beziehen. Allerdings kann den Notar bei drohenden<br />

wirtschaftlichen Gefahren die schon zitierte Hinweispflicht nach § 14<br />

Abs.1 Satz 2 BNotO treffen <strong>und</strong> er wird bei Zweifeln über die Wirksamkeit<br />

diese vermerken bzw. bei Überzeugung von der Unwirksamkeit <strong>–</strong><br />

etwa im Rahmen einer vorgezogenen Inhaltskontrolle <strong>–</strong> seine Mitwirkung<br />

nach § 14 BNotO versagen.<br />

Allerdings muss sich hierfür ein objektiver Anhaltspunkt für den Notar<br />

ergeben. Der Notar ist also nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen<br />

anzustellen, die erst das Vorliegen besonderer, die Belehrungs-<br />

62<br />

BGH NJW 1994, 2283; BGH NJW 1995, 330; hierzu Grziwotz, NJW 1995, 641 <strong>und</strong><br />

Limmer , Jubiläumsfestschrift des Rheinischen Notariats, 1998, 15, 36 ff.<br />

63<br />

BGH NJW 1995, 330, 331; Brambring, Festschrift für Helmut Heinrichs, 1998, 39, 51.<br />

64<br />

Limmer (Fn. 62) 15, 41.<br />

65<br />

Frenz, in: Eylmann/Vaasen, B<strong>und</strong>esnotarordnung, Beurk<strong>und</strong>ungsgesetz, 2. Aufl.<br />

2004, § 17 Rn. 17; Bohrer, Berufsrecht, Rn. 97.<br />

66<br />

Bohrer, Berufsrecht, Rn. 97.<br />

67<br />

Frenz, in: Eylmann/Vaasen, B<strong>und</strong>esnotarordnung, Beurk<strong>und</strong>ungsgesetz, § 17 BeurkG<br />

Rn. 18; Ganter, DNotZ 1998, 851, 856 f.<br />

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