Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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evorstehenden <strong>Scheidung</strong> zu einem Kaufpreis von 148.000 DM.<br />
Am 27.5.1995 verkaufte der Kläger das gesamte Gr<strong>und</strong>stück zu<br />
einem Preis von 540 000 DM. Das Finanzamt berücksichtigte im<br />
Zusammenhang mit der Gr<strong>und</strong>stücksveräußerung des von der<br />
damaligen Ehefrau erworbenen Gr<strong>und</strong>stücksanteils einen Spekulationsgewinn<br />
in Höhe von 112.624 DM (die Hälfte des Verkaufspreises<br />
des gesamten Gr<strong>und</strong>stücks nach Abzug der durch<br />
die Veräußerung entstandenen Kosten = 260.624 DM Netto-Veräußerungspreis<br />
./. 148.000 DM Anschaffungskosten des Gr<strong>und</strong>stücksanteils).<br />
Demgegenüber machte der Kläger geltend, der<br />
Spekulationsgewinn betrage nur 23.178,50 DM. Er habe im Rahmen<br />
der <strong>Scheidung</strong> seine damalige Ehefrau von sämtlichen aus<br />
der Ehe stammenden Schulden (in Höhe von ca. 428.000 DM)<br />
freigestellt.<br />
Nach Meinung des BFH 87 kann nicht im Hinblick auf den Fremdvergleich<br />
zwischen nahen Angehörigen ein Kaufpreis zugr<strong>und</strong>egelegt werden,<br />
der nicht tatsächlich vereinbart wurde, insbesondere nicht ein solcher,<br />
den fremde Dritte vereinbart hätten 88 . Maßgeblich ist die volle<br />
tatsächlich vereinbarte <strong>und</strong> erbrachte Gegenleistung. Wurde ein unter<br />
dem tatsächlichen Verkehrswert liegender Veräußerungspreis vereinbart,<br />
so ist das Rechtsgeschäft in einen entgeltlichen <strong>und</strong> einen<br />
unentgeltlichen Teil aufzuspalten.<br />
Fraglich ist die Behandlung eines Falles (Fallgruppe 2), wenn keine<br />
Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die Übertragung des Gr<strong>und</strong>stücksanteils,<br />
sondern ein Gr<strong>und</strong>stück zur Erfüllung, also als Leistung<br />
an Erfüllungs statt für den Zugewinnausgleichsanspruch<br />
hingegeben wird 89 . Es handelt sich hier um das bereits oben behandelte<br />
Problem der Hingabe an Erfüllungs statt, die teilweise 90 (wohl h.M.) als<br />
87<br />
BFH vom 31.05.2001, IX R 78/98, BStBl II 2001, 756 = BFH/NV 2001, 1333 = NJW<br />
2001, 3359 = DB 2001, 1911.<br />
88<br />
So noch die Vorinstanz, das FG Münster, EFG 1998, 1132.<br />
89<br />
Reich (ZNotP 2000, 375, 379) will danach unterscheiden, ob die Vereinbarung vor der<br />
<strong>Scheidung</strong> getroffen wird oder danach. Würde die Vereinbarung danach getroffen, so<br />
sei ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden, es handele sich um einen Fall der<br />
entgeltlichen Leistung an Erfüllungs Statt. Vor der <strong>Scheidung</strong> sei der<br />
Zugewinnausgleichsanspruch nicht entstanden, daher gebe es (möglicherweise)<br />
keine Gegenleistung i.S.d. § 23 EStG, also keine Veräußerung. Diese Differenzierung<br />
übersieht, dass der Zugewinnausgleichsanspruch bei Vereinbarung von<br />
Gütertrennung sofort entsteht, nicht erst mit Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong>.<br />
90<br />
BFH vom 15.02.1977, VIII R 175/74, BStBl. II 1977, 389 ff.; ebenso wohl BFH vom<br />
30.7.1998, X B 92/98, BFH/NV 1999, 173 durch Bezugnahme auf das vorgenannte<br />
Urteil.; Koch/Spiegelberger, DAI-Skript Unternehmenssteuerreform 2001, S. 139<br />
173