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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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evorstehenden <strong>Scheidung</strong> zu einem Kaufpreis von 148.000 DM.<br />

Am 27.5.1995 verkaufte der Kläger das gesamte Gr<strong>und</strong>stück zu<br />

einem Preis von 540 000 DM. Das Finanzamt berücksichtigte im<br />

Zusammenhang mit der Gr<strong>und</strong>stücksveräußerung des von der<br />

damaligen Ehefrau erworbenen Gr<strong>und</strong>stücksanteils einen Spekulationsgewinn<br />

in Höhe von 112.624 DM (die Hälfte des Verkaufspreises<br />

des gesamten Gr<strong>und</strong>stücks nach Abzug der durch<br />

die Veräußerung entstandenen Kosten = 260.624 DM Netto-Veräußerungspreis<br />

./. 148.000 DM Anschaffungskosten des Gr<strong>und</strong>stücksanteils).<br />

Demgegenüber machte der Kläger geltend, der<br />

Spekulationsgewinn betrage nur 23.178,50 DM. Er habe im Rahmen<br />

der <strong>Scheidung</strong> seine damalige Ehefrau von sämtlichen aus<br />

der Ehe stammenden Schulden (in Höhe von ca. 428.000 DM)<br />

freigestellt.<br />

Nach Meinung des BFH 87 kann nicht im Hinblick auf den Fremdvergleich<br />

zwischen nahen Angehörigen ein Kaufpreis zugr<strong>und</strong>egelegt werden,<br />

der nicht tatsächlich vereinbart wurde, insbesondere nicht ein solcher,<br />

den fremde Dritte vereinbart hätten 88 . Maßgeblich ist die volle<br />

tatsächlich vereinbarte <strong>und</strong> erbrachte Gegenleistung. Wurde ein unter<br />

dem tatsächlichen Verkehrswert liegender Veräußerungspreis vereinbart,<br />

so ist das Rechtsgeschäft in einen entgeltlichen <strong>und</strong> einen<br />

unentgeltlichen Teil aufzuspalten.<br />

Fraglich ist die Behandlung eines Falles (Fallgruppe 2), wenn keine<br />

Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die Übertragung des Gr<strong>und</strong>stücksanteils,<br />

sondern ein Gr<strong>und</strong>stück zur Erfüllung, also als Leistung<br />

an Erfüllungs statt für den Zugewinnausgleichsanspruch<br />

hingegeben wird 89 . Es handelt sich hier um das bereits oben behandelte<br />

Problem der Hingabe an Erfüllungs statt, die teilweise 90 (wohl h.M.) als<br />

87<br />

BFH vom 31.05.2001, IX R 78/98, BStBl II 2001, 756 = BFH/NV 2001, 1333 = NJW<br />

2001, 3359 = DB 2001, 1911.<br />

88<br />

So noch die Vorinstanz, das FG Münster, EFG 1998, 1132.<br />

89<br />

Reich (ZNotP 2000, 375, 379) will danach unterscheiden, ob die Vereinbarung vor der<br />

<strong>Scheidung</strong> getroffen wird oder danach. Würde die Vereinbarung danach getroffen, so<br />

sei ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden, es handele sich um einen Fall der<br />

entgeltlichen Leistung an Erfüllungs Statt. Vor der <strong>Scheidung</strong> sei der<br />

Zugewinnausgleichsanspruch nicht entstanden, daher gebe es (möglicherweise)<br />

keine Gegenleistung i.S.d. § 23 EStG, also keine Veräußerung. Diese Differenzierung<br />

übersieht, dass der Zugewinnausgleichsanspruch bei Vereinbarung von<br />

Gütertrennung sofort entsteht, nicht erst mit Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong>.<br />

90<br />

BFH vom 15.02.1977, VIII R 175/74, BStBl. II 1977, 389 ff.; ebenso wohl BFH vom<br />

30.7.1998, X B 92/98, BFH/NV 1999, 173 durch Bezugnahme auf das vorgenannte<br />

Urteil.; Koch/Spiegelberger, DAI-Skript Unternehmenssteuerreform 2001, S. 139<br />

173

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