Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Betreuung der Kinder nicht in der Lage war, sich kraft eigener Erwerbstätigkeit<br />
eine eigene angemessene Altersversorgung aufzubauen,<br />
kam dem Altersvorsorgeunterhalt als einem Bestandteil des<br />
Betreuungsunterhalts gleicher Rang wie diesem zu. Daher ist es<br />
treuwidrig, wenn sich der Ehemann auf den Unterhaltsverzicht beruft<br />
<strong>und</strong> die Ehefrau damit die ehebedingten Ausfälle beim Aufbau einer<br />
eigenen Altersversorgung alleine tragen lässt. Der Höhe nach hat der<br />
Senat den danach im Gr<strong>und</strong>satz geschuldeten Altersvorsorgeunterhalt<br />
aber nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß<br />
§ 1578 BGB bemessen. Treu <strong>und</strong> Glauben entspricht vielmehr eine<br />
Unterhaltsbemessung, die sich auf den Ausgleich des konkreten<br />
Nachteils beschränkt, den der betreuende Elternteil als Folge seines<br />
zeitweiligen Verzichts auf eine eigene Berufstätigkeit zu tragen hat.<br />
Eine solche Handhabung, die den haushaltführenden Ehegatten wirtschaftlich<br />
nicht besser stellt als er sich bei Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit<br />
ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte, passt den<br />
Ehevertrag an den mutmaßlichen, den geänderten Umständen<br />
Rechnung tragenden Parteiwillen an. Mit einem wechselseitigen ehevertraglichen<br />
Unterhaltsverzicht geben die Eheleute regelmäßig zu<br />
erkennen, dass sie keine Teilhabe an dem vom jeweils anderen Ehegatten<br />
erwirtschafteten Erfolg beanspruchen wollen; jeder Ehegatte<br />
soll vielmehr auch im Falle der <strong>Scheidung</strong> das Einkommen behalten,<br />
das ihm aufgr<strong>und</strong> seiner eigenen beruflichen Qualifikation <strong>und</strong> Tüchtigkeit<br />
zufließt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004,<br />
FamRZ 2005, 185, 187 beim Ausschluß des Versorgungsausgleichs).<br />
Diesem mit dem Ehevertrag verfolgten Anliegen ist bei der Vertragsanpassung<br />
jedenfalls insoweit Rechnung zu tragen, als die veränderten<br />
Umstände dem nicht entgegenstehen. Maßstab für den Ausgleich<br />
des ehebedingten Versorgungsnachteils ist dabei gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
der Betrag, den der haushaltsführende Ehegatte bei gedachter<br />
Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit <strong>und</strong> unter Einsatz des ihm<br />
daraus zufließenden Einkommens für den Ausbau seiner Altersversorgung<br />
hätte verwenden können, gegebenenfalls einschließlich des<br />
von seinem Arbeitgeber für ihn entrichteten Versicherungsbeitrags<br />
(Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/01 - FamRZ 2005,<br />
1449).<br />
- Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen<br />
Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem<br />
Unterhalt <strong>und</strong> Versorgungsausgleich gr<strong>und</strong>sätzlich als<br />
rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erscheinen lassen. Das führt in<br />
der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelun-<br />
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