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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Betreuung der Kinder nicht in der Lage war, sich kraft eigener Erwerbstätigkeit<br />

eine eigene angemessene Altersversorgung aufzubauen,<br />

kam dem Altersvorsorgeunterhalt als einem Bestandteil des<br />

Betreuungsunterhalts gleicher Rang wie diesem zu. Daher ist es<br />

treuwidrig, wenn sich der Ehemann auf den Unterhaltsverzicht beruft<br />

<strong>und</strong> die Ehefrau damit die ehebedingten Ausfälle beim Aufbau einer<br />

eigenen Altersversorgung alleine tragen lässt. Der Höhe nach hat der<br />

Senat den danach im Gr<strong>und</strong>satz geschuldeten Altersvorsorgeunterhalt<br />

aber nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß<br />

§ 1578 BGB bemessen. Treu <strong>und</strong> Glauben entspricht vielmehr eine<br />

Unterhaltsbemessung, die sich auf den Ausgleich des konkreten<br />

Nachteils beschränkt, den der betreuende Elternteil als Folge seines<br />

zeitweiligen Verzichts auf eine eigene Berufstätigkeit zu tragen hat.<br />

Eine solche Handhabung, die den haushaltführenden Ehegatten wirtschaftlich<br />

nicht besser stellt als er sich bei Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit<br />

ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte, passt den<br />

Ehevertrag an den mutmaßlichen, den geänderten Umständen<br />

Rechnung tragenden Parteiwillen an. Mit einem wechselseitigen ehevertraglichen<br />

Unterhaltsverzicht geben die Eheleute regelmäßig zu<br />

erkennen, dass sie keine Teilhabe an dem vom jeweils anderen Ehegatten<br />

erwirtschafteten Erfolg beanspruchen wollen; jeder Ehegatte<br />

soll vielmehr auch im Falle der <strong>Scheidung</strong> das Einkommen behalten,<br />

das ihm aufgr<strong>und</strong> seiner eigenen beruflichen Qualifikation <strong>und</strong> Tüchtigkeit<br />

zufließt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004,<br />

FamRZ 2005, 185, 187 beim Ausschluß des Versorgungsausgleichs).<br />

Diesem mit dem Ehevertrag verfolgten Anliegen ist bei der Vertragsanpassung<br />

jedenfalls insoweit Rechnung zu tragen, als die veränderten<br />

Umstände dem nicht entgegenstehen. Maßstab für den Ausgleich<br />

des ehebedingten Versorgungsnachteils ist dabei gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

der Betrag, den der haushaltsführende Ehegatte bei gedachter<br />

Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit <strong>und</strong> unter Einsatz des ihm<br />

daraus zufließenden Einkommens für den Ausbau seiner Altersversorgung<br />

hätte verwenden können, gegebenenfalls einschließlich des<br />

von seinem Arbeitgeber für ihn entrichteten Versicherungsbeitrags<br />

(Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/01 - FamRZ 2005,<br />

1449).<br />

- Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen<br />

Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem<br />

Unterhalt <strong>und</strong> Versorgungsausgleich gr<strong>und</strong>sätzlich als<br />

rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erscheinen lassen. Das führt in<br />

der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelun-<br />

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