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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Darüber hinaus fragt sich, inwieweit durch Vertrag Unterhaltspflichten in<br />

einer Weise ausgedehnt werden können, dass dies zu Lasten konkurrierender<br />

gesetzlicher Unterhaltsberechtigter geht. Dabei ist in<br />

Rechnung zu stellen, dass jeder Ausbau des nachehelichen Unterhaltsanspruchs<br />

potenziell, vor allem im Mangelfall, die Unterhaltsaussichten<br />

von gleich- oder nachrangigen Unterhaltskonkurrenten verringert. Da wir<br />

gelernt haben, dass es Verträge zu Lasten Dritter ohne deren Zustimmung<br />

nicht geben darf, liegt die Auffassung nahe, solche Vereinbarungen<br />

seien unzulässig oder könnten zumindest den vor- <strong>und</strong> gleichrangigen<br />

Unterhaltsberechtigten gegenüber nicht entgegengehalten<br />

werden.<br />

Doch zeigt uns die Rechtsprechung zu Unterhaltspflichten zu Lasten der<br />

Sozialhilfe 86 , dass die Rechtslage so einfach nicht ist. In der Literatur<br />

findet sich darüber hinaus die allgemeine Aussage, die Sittenwidrigkeit<br />

einer Vereinbarung könne vorliegen, wenn mit einer Veränderung der<br />

Unterhaltspflicht bewusst in die Rechte Dritter eingegriffen oder dies in<br />

Kauf genommen wird. 87 Bringt uns das weiter?<br />

Man könnte einige Unterscheidungen treffen.<br />

− Einmal ist zu differenzieren zwischen Verträgen, welche den<br />

gesetzlichen Unterhaltsanspruch näher ausgestalten (das ist<br />

der Regelfall) <strong>und</strong> solchen, die unabhängig von der gesetzlichen<br />

Lage einen selbständigen vertraglichen Unterhaltsanspruch<br />

schaffen (Novation). 88 Dass durch einen bloß vertraglichen Unterhaltsanspruch<br />

nicht in die gesetzlichen Rechte Dritter eingegriffen<br />

werden kann, wird konsensfähig sein. Hier stellt sich dann die<br />

Frage, ob eine solche vertragliche Unterhaltsverbindlichkeit bei<br />

später akut werdenden Unterhaltspflichten als die Leistungsfähigkeit<br />

des Schuldners mindernd anerkannt werden kann. 89 Das ist <strong>–</strong><br />

vorbehaltlich einer abweichenden Wertung aufgr<strong>und</strong> besonderer<br />

FamRZ 1994, 1454; OLG Hamm FamRZ 1991, 443; zum Problem Göppinger/<br />

Wax/Hoffmann (Fn. 84), Rn. 1324.<br />

86 Zuletzt BGH FamRZ 2007, 197.<br />

87 Staudinger/Baumann, Kommentar zum BGB, 12. Aufl. 1999, § 1585c Rn. 184.<br />

88 Die Grenze zwischen Ausgestaltung des gesetzlichen Anspruchs <strong>und</strong> Novation wird<br />

z.T. zu stark in Richtung Novation verschoben, so bei Brambring, Ehevertrag <strong>und</strong><br />

Vermögenszuordnung unter Ehegatten, 6. Aufl. 2008, Rn. 125.<br />

89 Bejahend Göppinger/Wax/Kodal (Fn. 84), Rn. 1584.<br />

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