Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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gleich desjenigen konkreten Nachteils beschränkt, den der kinderbetreuende<br />
Elternteil als Folge seines zeitweiligen Verzichts auf eine<br />
eigene Berufstätigkeit zu tragen hatte: Der berechtigte Ehegatte soll <strong>–</strong><br />
das ist das Ergebnis der Vertragskontrolle <strong>–</strong> wirtschaftlich nicht besser<br />
gestellt sein, als er bei Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit ohne die<br />
Kinderbetreuung gestanden hätte. 31<br />
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der BGH viele Verträge<br />
durch ein problematisches Manöver von der Wirksamkeitskontrolle in<br />
die Ausübungskontrolle rettet. Auch in Fällen, in denen jeglicher<br />
nacheheliche Unterhalt, damit auch der Betreuungsunterhalt ausgeschlossen<br />
war, lässt der Senat diesen Punkt bei der Wirksamkeitskontrolle<br />
unberücksichtigt, wenn die Kontrahenten im Zeitpunkt des<br />
Vertragsschlusses keine Kinder planten. 32 Das ist schwer nachzuvollziehen:<br />
Wenn die Verlobten den Betreuungsunterhalt vertraglich ausschließen,<br />
setzen sie denknotwendig den Fall voraus, dass gemeinsame<br />
Kinder kommen könnten. Geplant oder ungeplant ist für den Tatbestand<br />
des § 1570 gleichgültig. Kommen dann die ungeplanten Kinder,<br />
so ist im Vertrag gerade der Fall geregelt, der später wirklich eingetreten<br />
ist. Von der Wirksamkeitskontrolle kann dann m.E. nicht mit der Begründung<br />
abgesehen werden, der als möglich vorausgesehene <strong>und</strong><br />
auch eingetretene Fall sei nicht geplant gewesen. Doch wird das Notariat<br />
mit diesem zweifelhaften Punkt der Rechtsprechung nicht unzufrieden<br />
sein <strong>und</strong> ihr durch entsprechende Textbausteine („die Parteien<br />
planen keine Kinder etc.“) Rechnung tragen. Denn der BGH rettete mit<br />
der beschriebenen Operation Verträge, in denen Unterhalt inklusive<br />
Betreuungsunterhalt gänzlich ausgeschlossen war, in die Ausübungskontrolle,<br />
die für den Berechtigten in aller Regel sehr viel ungünstiger<br />
ist. Denn bei der nun fälligen Anpassung an die realen Lebensverhältnisse<br />
darf der Berechtigte nicht besser stehen als er stünde, wenn<br />
er nicht wegen der Kinder seine Erwerbstätigkeit reduziert hätte. 33<br />
Von diesem zweifelhaften Punkt abgesehen, kann man für das bisherige<br />
Recht das Fazit ziehen: Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 ist in<br />
seiner Substanz einer beliebigen Verfügung durch die Ehegatten<br />
entzogen. Es sind gegenüber den gesetzlichen Standards moderate<br />
Abweichungen möglich, sie dürfen aber nicht das Existenzminimum<br />
31 BGH FamRZ 2005, 1449, 1452.<br />
32 Vgl. nur BGH FamRZ 2005, 1449, 1450 ff.; BGH FamRZ 2008, 582 [21].<br />
33 BGH FamRZ 2005, 1449, 1452; siehe auch BGH FamRZ 2008, 582 [21]. Kritisch zu<br />
dieser Rechtsprechung Erman/Graba, Bürgerliches Gesetzesbuch. Handkommentar,<br />
12. Aufl. 2008, § 1585c Rn. 18.<br />
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