05.01.2013 Aufrufe

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

gleich desjenigen konkreten Nachteils beschränkt, den der kinderbetreuende<br />

Elternteil als Folge seines zeitweiligen Verzichts auf eine<br />

eigene Berufstätigkeit zu tragen hatte: Der berechtigte Ehegatte soll <strong>–</strong><br />

das ist das Ergebnis der Vertragskontrolle <strong>–</strong> wirtschaftlich nicht besser<br />

gestellt sein, als er bei Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit ohne die<br />

Kinderbetreuung gestanden hätte. 31<br />

In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der BGH viele Verträge<br />

durch ein problematisches Manöver von der Wirksamkeitskontrolle in<br />

die Ausübungskontrolle rettet. Auch in Fällen, in denen jeglicher<br />

nacheheliche Unterhalt, damit auch der Betreuungsunterhalt ausgeschlossen<br />

war, lässt der Senat diesen Punkt bei der Wirksamkeitskontrolle<br />

unberücksichtigt, wenn die Kontrahenten im Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses keine Kinder planten. 32 Das ist schwer nachzuvollziehen:<br />

Wenn die Verlobten den Betreuungsunterhalt vertraglich ausschließen,<br />

setzen sie denknotwendig den Fall voraus, dass gemeinsame<br />

Kinder kommen könnten. Geplant oder ungeplant ist für den Tatbestand<br />

des § 1570 gleichgültig. Kommen dann die ungeplanten Kinder,<br />

so ist im Vertrag gerade der Fall geregelt, der später wirklich eingetreten<br />

ist. Von der Wirksamkeitskontrolle kann dann m.E. nicht mit der Begründung<br />

abgesehen werden, der als möglich vorausgesehene <strong>und</strong><br />

auch eingetretene Fall sei nicht geplant gewesen. Doch wird das Notariat<br />

mit diesem zweifelhaften Punkt der Rechtsprechung nicht unzufrieden<br />

sein <strong>und</strong> ihr durch entsprechende Textbausteine („die Parteien<br />

planen keine Kinder etc.“) Rechnung tragen. Denn der BGH rettete mit<br />

der beschriebenen Operation Verträge, in denen Unterhalt inklusive<br />

Betreuungsunterhalt gänzlich ausgeschlossen war, in die Ausübungskontrolle,<br />

die für den Berechtigten in aller Regel sehr viel ungünstiger<br />

ist. Denn bei der nun fälligen Anpassung an die realen Lebensverhältnisse<br />

darf der Berechtigte nicht besser stehen als er stünde, wenn<br />

er nicht wegen der Kinder seine Erwerbstätigkeit reduziert hätte. 33<br />

Von diesem zweifelhaften Punkt abgesehen, kann man für das bisherige<br />

Recht das Fazit ziehen: Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 ist in<br />

seiner Substanz einer beliebigen Verfügung durch die Ehegatten<br />

entzogen. Es sind gegenüber den gesetzlichen Standards moderate<br />

Abweichungen möglich, sie dürfen aber nicht das Existenzminimum<br />

31 BGH FamRZ 2005, 1449, 1452.<br />

32 Vgl. nur BGH FamRZ 2005, 1449, 1450 ff.; BGH FamRZ 2008, 582 [21].<br />

33 BGH FamRZ 2005, 1449, 1452; siehe auch BGH FamRZ 2008, 582 [21]. Kritisch zu<br />

dieser Rechtsprechung Erman/Graba, Bürgerliches Gesetzesbuch. Handkommentar,<br />

12. Aufl. 2008, § 1585c Rn. 18.<br />

79

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!