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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Beispiel:<br />

Der Verkäufer gibt ein bindendes Angebot ab. Die (zukünftigen)<br />

Vertragsparteien kombinieren diese Abrede mit einem Kredit des<br />

Käufers an den Verkäufer in Höhe des Kaufpreises. Der Darlehensanspruch<br />

wird nach den Bestimmungen des Kreditvertrages<br />

mit dem später fälligen Kaufpreis verrechnet. Der Käufer darf den<br />

Gr<strong>und</strong>besitz bereits mit Gr<strong>und</strong>pfandrechten belasten. Ferner wird<br />

ein begleitender Mietvertrag abgeschlossen oder ein Nießbrauch<br />

oder Erbbaurecht eingeräumt, so dass der Käufer zur Nutzung<br />

<strong>und</strong>/oder Bebauung des Gr<strong>und</strong>besitzes befugt ist. Für den Fall<br />

der Nichtannahme des Angebotes wird eine Vertragsstrafe in<br />

Höhe von einem Viertel des Kaufpreises vereinbart.<br />

Eine Anschaffung oder Veräußerung liegt bereits vor, wenn die Beteiligten<br />

"Verhältnisse schaffen, die wirtschaftlich einem Kaufvertrag<br />

gleichstehen, vor allem, wenn (wie hier) besondere Umstände hinzutreten,<br />

die dem Käufer wirtschaftliches Eigentum verschaffen” 109 . Im<br />

zweiten Beispiel lässt sich die Besteuerung nach § 23 EStG daher nicht<br />

vermeiden. In ähnlich gelagerten Fällen ist der BFH 110 stets von einem<br />

die Veräußerung vorwegnehmenden Rechtsgeschäft ausgegangen, das<br />

zur Anwendung des Spekulationstatbestandes führt. Einen derartigen<br />

Vorschlag sollte der Notar, der dazu verpflichtet ist, den sichersten Weg<br />

zu weisen 111 , deshalb gar nicht erst machen. Ob im Einzelfall das Risiko<br />

eingegangen werden kann, einzelne begleitende Abreden zu treffen,<br />

ist eine andere Frage. In jedem Fall ist äußerste Vorsicht geboten.<br />

Als steuerunschädlich hat der BFH 112 aber folgenden Sachverhalt<br />

eingestuft: Ein Steuerpflichtiger verpachtete ein Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> räumte<br />

gleichzeitig dem Pächter ein persönliches, durch Auflassungsvormerkung<br />

gesichertes Vorkaufsrecht mit festgelegtem Kaufpreis ein. Der<br />

Pächter durfte das Gr<strong>und</strong>stück bereits bebauen <strong>und</strong> mit Gr<strong>und</strong>pfand-<br />

109 Heinicke, in: Schmidt, EStG, §§23 Rz. 18 mit folgenden Beispielen: Eigenbesitz vor<br />

Kaufvertrag oder Vorwegnahme des dinglichen Rechtsgeschäfts ohne das<br />

schuldrechtliche; vgl. auch BFH vom 15.01.1974, VIII R 63/68, BStBl. II 74, 606. Vgl.<br />

auch Reich, ZNotP 2000, 375, 382.<br />

110 Vgl. hierzu die Beispiele aus der Rechtsprechung BFH vom 15.01.1974, VIII R 63/68,<br />

BStBl. II 1974, 606; BFH vom 07.08.1970, VI R 166/67, BStBl. II 1970, 806; BFH vom<br />

23.01.1992, IV R 95/90, BStBl. II 1992, 553 (Angebot mit Vormerkung, zinslosem<br />

Darlehen, Duldungsvereinbarung <strong>und</strong> Vertragsstrafe); BFH vom 23.09.1966, VI<br />

147/65, BStBl. III 1967, 73; abweichend FG Hamburg, vom 10.01.1985, I 182/81,<br />

EFG 1985, 501.<br />

111 Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Auflage 1999, §§17 Rz. 69 m.w.N.<br />

112 BFH vom 19.10.1971, VIII R 84/71, BStBl. II 1972, 452 ff.<br />

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