Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Beispiel:<br />
Der Verkäufer gibt ein bindendes Angebot ab. Die (zukünftigen)<br />
Vertragsparteien kombinieren diese Abrede mit einem Kredit des<br />
Käufers an den Verkäufer in Höhe des Kaufpreises. Der Darlehensanspruch<br />
wird nach den Bestimmungen des Kreditvertrages<br />
mit dem später fälligen Kaufpreis verrechnet. Der Käufer darf den<br />
Gr<strong>und</strong>besitz bereits mit Gr<strong>und</strong>pfandrechten belasten. Ferner wird<br />
ein begleitender Mietvertrag abgeschlossen oder ein Nießbrauch<br />
oder Erbbaurecht eingeräumt, so dass der Käufer zur Nutzung<br />
<strong>und</strong>/oder Bebauung des Gr<strong>und</strong>besitzes befugt ist. Für den Fall<br />
der Nichtannahme des Angebotes wird eine Vertragsstrafe in<br />
Höhe von einem Viertel des Kaufpreises vereinbart.<br />
Eine Anschaffung oder Veräußerung liegt bereits vor, wenn die Beteiligten<br />
"Verhältnisse schaffen, die wirtschaftlich einem Kaufvertrag<br />
gleichstehen, vor allem, wenn (wie hier) besondere Umstände hinzutreten,<br />
die dem Käufer wirtschaftliches Eigentum verschaffen” 109 . Im<br />
zweiten Beispiel lässt sich die Besteuerung nach § 23 EStG daher nicht<br />
vermeiden. In ähnlich gelagerten Fällen ist der BFH 110 stets von einem<br />
die Veräußerung vorwegnehmenden Rechtsgeschäft ausgegangen, das<br />
zur Anwendung des Spekulationstatbestandes führt. Einen derartigen<br />
Vorschlag sollte der Notar, der dazu verpflichtet ist, den sichersten Weg<br />
zu weisen 111 , deshalb gar nicht erst machen. Ob im Einzelfall das Risiko<br />
eingegangen werden kann, einzelne begleitende Abreden zu treffen,<br />
ist eine andere Frage. In jedem Fall ist äußerste Vorsicht geboten.<br />
Als steuerunschädlich hat der BFH 112 aber folgenden Sachverhalt<br />
eingestuft: Ein Steuerpflichtiger verpachtete ein Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> räumte<br />
gleichzeitig dem Pächter ein persönliches, durch Auflassungsvormerkung<br />
gesichertes Vorkaufsrecht mit festgelegtem Kaufpreis ein. Der<br />
Pächter durfte das Gr<strong>und</strong>stück bereits bebauen <strong>und</strong> mit Gr<strong>und</strong>pfand-<br />
109 Heinicke, in: Schmidt, EStG, §§23 Rz. 18 mit folgenden Beispielen: Eigenbesitz vor<br />
Kaufvertrag oder Vorwegnahme des dinglichen Rechtsgeschäfts ohne das<br />
schuldrechtliche; vgl. auch BFH vom 15.01.1974, VIII R 63/68, BStBl. II 74, 606. Vgl.<br />
auch Reich, ZNotP 2000, 375, 382.<br />
110 Vgl. hierzu die Beispiele aus der Rechtsprechung BFH vom 15.01.1974, VIII R 63/68,<br />
BStBl. II 1974, 606; BFH vom 07.08.1970, VI R 166/67, BStBl. II 1970, 806; BFH vom<br />
23.01.1992, IV R 95/90, BStBl. II 1992, 553 (Angebot mit Vormerkung, zinslosem<br />
Darlehen, Duldungsvereinbarung <strong>und</strong> Vertragsstrafe); BFH vom 23.09.1966, VI<br />
147/65, BStBl. III 1967, 73; abweichend FG Hamburg, vom 10.01.1985, I 182/81,<br />
EFG 1985, 501.<br />
111 Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Auflage 1999, §§17 Rz. 69 m.w.N.<br />
112 BFH vom 19.10.1971, VIII R 84/71, BStBl. II 1972, 452 ff.<br />
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