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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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stehung von Gütertrennung 94 ; ein Zugewinnausgleichsanspruch entsteht<br />

mithin nicht 95 . Eine Leistung an Erfüllungs statt scheidet daher<br />

ebenso aus wie die Bewertung eines Anspruchs, auf den verzichtet, der<br />

also erlassen wird. Wird als „Gegenleistung“ für eine solche Vereinbarung<br />

folglich Gr<strong>und</strong>besitz übertragen, so lässt sich die Meinung vertreten,<br />

eine in Geld bezifferbare Gegenleistung bestehe nicht. Eine Veräußerung<br />

i.S.d. § 23 EStG liege daher nicht vor. Eindeutige Stellungnahmen<br />

aus der Rechtsprechung oder der Rechtslehre zu dieser Gestaltung<br />

liegen jedoch, soweit ersichtlich, bislang nicht vor. Die Ähnlichkeit<br />

mit einem Verzicht auf einen entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch<br />

ist jedoch so groß, dass diese Gestaltung einen Versuch wert<br />

ist <strong>–</strong> wirklich sicher ist sie bis zu einer Klärung durch die Rechtsprechung<br />

jedoch nicht.<br />

Hermanns 96 rät in solchen Fällen dazu, die Übertragung vor Entstehung<br />

eines Zugewinnausgleichsanspruchs, also vor Abschluss einer <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />

durchzuführen, nämlich als unentgeltliche Übertragung<br />

unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch<br />

nach § 1380 BGB <strong>–</strong> ein sehr interessanter Gedanke! Auch diese Gestaltung<br />

hat jedoch bereits Widerspruch erfahren 97 .<br />

Weiterhin wird eine St<strong>und</strong>ung nach § 1382 BGB bis zum Ablauf der<br />

10-jährigen Spekulationsfrist vorgeschlagen; dann muss allerdings<br />

auch das entsprechende Veräußerungsgeschäft selbst bis zum Ablauf<br />

der St<strong>und</strong>ung hinausgeschoben werden. Tritt sogleich eine Bindung ein<br />

<strong>und</strong> wird nur der Vollzug bis zum Ende der St<strong>und</strong>ung hinausgeschoben,<br />

ändert dies nichts an der Steuerpflicht des Vertrages nach § 23 EStG.<br />

Schließlich wird noch die richterliche Zuweisung nach § 1383 BGB<br />

unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich als Möglichkeit der<br />

Steuervermeidung genannt 98 . Zur Vermeidung der Steuerpflicht nach<br />

§ 23 EStG wird teilweise vorgeschlagen, einen Antrag nach § 1383 BGB<br />

zu stellen. Danach kann gem. § 1383 BGB beim Familiengericht beantragt<br />

werden anzuordnen, dass dem Gläubiger des Zugewinnaus-<br />

94 Vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1408 Rn. 18 m. w. N.; vgl. ausführlich zur<br />

modifizierten Zugewinngemeinschaf, insbes. bei Unternehmerehen, Plate,<br />

MittRhNotK 1999, 257 ff., dort auch unter C) I.1. <strong>und</strong> 2.<br />

95 Vgl. auch Hermanns, Strategien zur Vermeidung eines privaten Veräußerungsgeschäftes<br />

bei der Vermögensauseinandersetzung unter Eheleuten, DStR 2002,<br />

1065 ff.<br />

96 Hermanns, DStR 2002, 1065 ff.<br />

97 Hollender/Schlütter, DStR 2002, 1932 ff.<br />

98 Schröder, FamRZ 2002, 1010.<br />

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