Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
stehung von Gütertrennung 94 ; ein Zugewinnausgleichsanspruch entsteht<br />
mithin nicht 95 . Eine Leistung an Erfüllungs statt scheidet daher<br />
ebenso aus wie die Bewertung eines Anspruchs, auf den verzichtet, der<br />
also erlassen wird. Wird als „Gegenleistung“ für eine solche Vereinbarung<br />
folglich Gr<strong>und</strong>besitz übertragen, so lässt sich die Meinung vertreten,<br />
eine in Geld bezifferbare Gegenleistung bestehe nicht. Eine Veräußerung<br />
i.S.d. § 23 EStG liege daher nicht vor. Eindeutige Stellungnahmen<br />
aus der Rechtsprechung oder der Rechtslehre zu dieser Gestaltung<br />
liegen jedoch, soweit ersichtlich, bislang nicht vor. Die Ähnlichkeit<br />
mit einem Verzicht auf einen entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch<br />
ist jedoch so groß, dass diese Gestaltung einen Versuch wert<br />
ist <strong>–</strong> wirklich sicher ist sie bis zu einer Klärung durch die Rechtsprechung<br />
jedoch nicht.<br />
Hermanns 96 rät in solchen Fällen dazu, die Übertragung vor Entstehung<br />
eines Zugewinnausgleichsanspruchs, also vor Abschluss einer <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />
durchzuführen, nämlich als unentgeltliche Übertragung<br />
unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch<br />
nach § 1380 BGB <strong>–</strong> ein sehr interessanter Gedanke! Auch diese Gestaltung<br />
hat jedoch bereits Widerspruch erfahren 97 .<br />
Weiterhin wird eine St<strong>und</strong>ung nach § 1382 BGB bis zum Ablauf der<br />
10-jährigen Spekulationsfrist vorgeschlagen; dann muss allerdings<br />
auch das entsprechende Veräußerungsgeschäft selbst bis zum Ablauf<br />
der St<strong>und</strong>ung hinausgeschoben werden. Tritt sogleich eine Bindung ein<br />
<strong>und</strong> wird nur der Vollzug bis zum Ende der St<strong>und</strong>ung hinausgeschoben,<br />
ändert dies nichts an der Steuerpflicht des Vertrages nach § 23 EStG.<br />
Schließlich wird noch die richterliche Zuweisung nach § 1383 BGB<br />
unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich als Möglichkeit der<br />
Steuervermeidung genannt 98 . Zur Vermeidung der Steuerpflicht nach<br />
§ 23 EStG wird teilweise vorgeschlagen, einen Antrag nach § 1383 BGB<br />
zu stellen. Danach kann gem. § 1383 BGB beim Familiengericht beantragt<br />
werden anzuordnen, dass dem Gläubiger des Zugewinnaus-<br />
94 Vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1408 Rn. 18 m. w. N.; vgl. ausführlich zur<br />
modifizierten Zugewinngemeinschaf, insbes. bei Unternehmerehen, Plate,<br />
MittRhNotK 1999, 257 ff., dort auch unter C) I.1. <strong>und</strong> 2.<br />
95 Vgl. auch Hermanns, Strategien zur Vermeidung eines privaten Veräußerungsgeschäftes<br />
bei der Vermögensauseinandersetzung unter Eheleuten, DStR 2002,<br />
1065 ff.<br />
96 Hermanns, DStR 2002, 1065 ff.<br />
97 Hollender/Schlütter, DStR 2002, 1932 ff.<br />
98 Schröder, FamRZ 2002, 1010.<br />
175