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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Die Kinder der ursprünglich in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten<br />

gelten insoweit daher nicht als Mitunternehmer. 6 Ein Betriebsaufgabe-<br />

oder Betriebsveräußerungsgewinn ist hingegen sowohl dem länger<br />

lebenden Ehegatten als auch den Kindern nach Maßgabe ihrer Beteiligung<br />

am Gesamtgut zuzurechnen. 7<br />

2. Veranlagung <strong>und</strong> Wahl der Veranlagungsart<br />

2.1 Veranlagungsarten <strong>–</strong> Gr<strong>und</strong>satz<br />

Gem. § 26 EStG können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

i. S. d. § 1 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2 oder des § 1 a<br />

EStG sind <strong>und</strong> nicht dauernd getrennt leben <strong>und</strong> bei denen diese Voraussetzungen<br />

zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben<br />

oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, zwischen<br />

getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) <strong>und</strong> Zusammenveranlagung<br />

(§ 26 b EStG) wählen.<br />

Nur für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung gilt stattdessen<br />

das Wahlrecht der besonderen Veranlagung nach § 26 c EStG.<br />

Nach § 26 Abs. 2 EStG findet die Zusammenveranlagung nur statt,<br />

wenn beide Ehegatten dem zustimmen. Diese Wahl der Zusammenveranlagung<br />

erfolgt in der Regel durch entsprechendes Ankreuzen auf dem<br />

Mantelbogen der Einkommensteuererklärung. Die Wahlrechtsausübung<br />

kann aber auch sonst gegenüber dem Finanzamt schriftlich oder zu<br />

Protokoll erklärt werden. Wird keinerlei entsprechende Wahlrechtserklärung<br />

abgegeben, so wird die Zusammenveranlagung durch § 26 Abs. 3<br />

EStG vermutet, sofern die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung<br />

vorliegen.<br />

Hinsichtlich der Frage der unbeschränkten Steuerpflicht wird auf die<br />

einschlägige Kommentarliteratur verwiesen 8 .<br />

2.2 <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> Versöhnung<br />

In den vorliegenden Fällen ist meist streitig <strong>und</strong> problematisch, ob die<br />

Ehegatten im jeweiligen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt gelebt<br />

haben. Für die Zusammenveranlagung genügt es dabei, wenn auch nur<br />

6 BFH, I R 142/72, BStBl. II 1975, 437.<br />

7 BFH IV R 41/91, BStBl. II 1993, 430.<br />

8 Siehe auch BFH v. 13.12.2005 <strong>–</strong> XI R 5/02, DStRE 2006, 769.<br />

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