Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Die Kinder der ursprünglich in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten<br />
gelten insoweit daher nicht als Mitunternehmer. 6 Ein Betriebsaufgabe-<br />
oder Betriebsveräußerungsgewinn ist hingegen sowohl dem länger<br />
lebenden Ehegatten als auch den Kindern nach Maßgabe ihrer Beteiligung<br />
am Gesamtgut zuzurechnen. 7<br />
2. Veranlagung <strong>und</strong> Wahl der Veranlagungsart<br />
2.1 Veranlagungsarten <strong>–</strong> Gr<strong>und</strong>satz<br />
Gem. § 26 EStG können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
i. S. d. § 1 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2 oder des § 1 a<br />
EStG sind <strong>und</strong> nicht dauernd getrennt leben <strong>und</strong> bei denen diese Voraussetzungen<br />
zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben<br />
oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, zwischen<br />
getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) <strong>und</strong> Zusammenveranlagung<br />
(§ 26 b EStG) wählen.<br />
Nur für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung gilt stattdessen<br />
das Wahlrecht der besonderen Veranlagung nach § 26 c EStG.<br />
Nach § 26 Abs. 2 EStG findet die Zusammenveranlagung nur statt,<br />
wenn beide Ehegatten dem zustimmen. Diese Wahl der Zusammenveranlagung<br />
erfolgt in der Regel durch entsprechendes Ankreuzen auf dem<br />
Mantelbogen der Einkommensteuererklärung. Die Wahlrechtsausübung<br />
kann aber auch sonst gegenüber dem Finanzamt schriftlich oder zu<br />
Protokoll erklärt werden. Wird keinerlei entsprechende Wahlrechtserklärung<br />
abgegeben, so wird die Zusammenveranlagung durch § 26 Abs. 3<br />
EStG vermutet, sofern die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung<br />
vorliegen.<br />
Hinsichtlich der Frage der unbeschränkten Steuerpflicht wird auf die<br />
einschlägige Kommentarliteratur verwiesen 8 .<br />
2.2 <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> Versöhnung<br />
In den vorliegenden Fällen ist meist streitig <strong>und</strong> problematisch, ob die<br />
Ehegatten im jeweiligen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt gelebt<br />
haben. Für die Zusammenveranlagung genügt es dabei, wenn auch nur<br />
6 BFH, I R 142/72, BStBl. II 1975, 437.<br />
7 BFH IV R 41/91, BStBl. II 1993, 430.<br />
8 Siehe auch BFH v. 13.12.2005 <strong>–</strong> XI R 5/02, DStRE 2006, 769.<br />
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