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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Und dies keineswegs beliebig. Im bisherigen System sind Vereinbarungen<br />

zum Versorgungsausgleich vielmehr einer ganzen Reihe von Grenzen<br />

ausgesetzt, die es zu ihrer Wirksamkeit zu beachten gilt oder denen<br />

zumindest gestalterisch Rechnung getragen werden muss. Stichwortartig<br />

lassen sich hierzu nennen:<br />

− die Jahresfrist in § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB, innerhalb derer ein<br />

<strong>Scheidung</strong>santrag die Vereinbarung <strong>–</strong> gleich ob ausschließend oder<br />

nur modifizierend <strong>–</strong> unwirksam macht;<br />

− das Verbot des Supersplittings (§ 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB), wonach<br />

eine Vereinbarung 4 nie darauf hinauslaufen darf, mehr zu<br />

übertragen als bei Anwendung des Gesetzes 5 ;<br />

− die Genehmigungspflicht nach § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB mit all<br />

ihren Widrigkeiten: dem Anwendungsbereich <strong>–</strong> <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />

ja, vorsorgender Ehevertrag nein <strong>–</strong> den Genehmigungsvoraussetzungen,<br />

der restriktiven Einstellung der Gerichte entgegen<br />

dem eindeutigen Wortlaut;<br />

− die fehlende Disposition über das Ende der Ehezeit, weil dieses<br />

den Stichtag für die Bewertung <strong>und</strong> Umwertung der zu saldierenden<br />

Anrechte bildet;<br />

− die Wechselwirkung zwischen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich<br />

<strong>und</strong> einerseits dem Güterrecht bzw. andererseits dem<br />

Unterhaltsrecht.<br />

Weniger systembedingt sind hingegen die weiteren Wirksamkeitsgrenzen,<br />

wie etwa das Erfordernis notarieller Beurk<strong>und</strong>ung in §§ 1410<br />

<strong>und</strong> 1587o Abs. 2 Satz 1 BGB oder die seit 2001 zu berücksichtigende<br />

Inhaltskontrolle, wenngleich Notare sicherlich die Formbedürftigkeit<br />

weniger beklagen dürften als die Grenzen der Inhaltskontrolle...<br />

das Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, § 1 Abs. 2 Satz<br />

1 VAHRG.<br />

4 Weitergehend hingegen die Befugnisse des Gerichts, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG.<br />

5 Unzulässig ist es deshalb Anwartschaften des Berechtigten unberücksichtigt zu<br />

lassen, Anwartschaften außerhalb der Ehezeit einzubeziehen (OLG Koblenz FamRZ<br />

1986, 273, 274; Ausnahme: Zahlung in der Ehezeit für Anrechte außerhalb, sog. „Für-<br />

In-Prinzip“, BGH FamRZ 1981, 1169, 1170), Bewertungsvorschriften zu missachten<br />

oder die Ausgleichsrichtung umzukehren.<br />

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