Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Und dies keineswegs beliebig. Im bisherigen System sind Vereinbarungen<br />
zum Versorgungsausgleich vielmehr einer ganzen Reihe von Grenzen<br />
ausgesetzt, die es zu ihrer Wirksamkeit zu beachten gilt oder denen<br />
zumindest gestalterisch Rechnung getragen werden muss. Stichwortartig<br />
lassen sich hierzu nennen:<br />
− die Jahresfrist in § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB, innerhalb derer ein<br />
<strong>Scheidung</strong>santrag die Vereinbarung <strong>–</strong> gleich ob ausschließend oder<br />
nur modifizierend <strong>–</strong> unwirksam macht;<br />
− das Verbot des Supersplittings (§ 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB), wonach<br />
eine Vereinbarung 4 nie darauf hinauslaufen darf, mehr zu<br />
übertragen als bei Anwendung des Gesetzes 5 ;<br />
− die Genehmigungspflicht nach § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB mit all<br />
ihren Widrigkeiten: dem Anwendungsbereich <strong>–</strong> <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />
ja, vorsorgender Ehevertrag nein <strong>–</strong> den Genehmigungsvoraussetzungen,<br />
der restriktiven Einstellung der Gerichte entgegen<br />
dem eindeutigen Wortlaut;<br />
− die fehlende Disposition über das Ende der Ehezeit, weil dieses<br />
den Stichtag für die Bewertung <strong>und</strong> Umwertung der zu saldierenden<br />
Anrechte bildet;<br />
− die Wechselwirkung zwischen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich<br />
<strong>und</strong> einerseits dem Güterrecht bzw. andererseits dem<br />
Unterhaltsrecht.<br />
Weniger systembedingt sind hingegen die weiteren Wirksamkeitsgrenzen,<br />
wie etwa das Erfordernis notarieller Beurk<strong>und</strong>ung in §§ 1410<br />
<strong>und</strong> 1587o Abs. 2 Satz 1 BGB oder die seit 2001 zu berücksichtigende<br />
Inhaltskontrolle, wenngleich Notare sicherlich die Formbedürftigkeit<br />
weniger beklagen dürften als die Grenzen der Inhaltskontrolle...<br />
das Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, § 1 Abs. 2 Satz<br />
1 VAHRG.<br />
4 Weitergehend hingegen die Befugnisse des Gerichts, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG.<br />
5 Unzulässig ist es deshalb Anwartschaften des Berechtigten unberücksichtigt zu<br />
lassen, Anwartschaften außerhalb der Ehezeit einzubeziehen (OLG Koblenz FamRZ<br />
1986, 273, 274; Ausnahme: Zahlung in der Ehezeit für Anrechte außerhalb, sog. „Für-<br />
In-Prinzip“, BGH FamRZ 1981, 1169, 1170), Bewertungsvorschriften zu missachten<br />
oder die Ausgleichsrichtung umzukehren.<br />
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