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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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„neuen Rahmen“ erhält. Genährt wird diese Befürchtung zum einen<br />

dadurch, dass die bisherige Genehmigungspraxis bei § 1587o BGB<br />

entgegen dem Wortlaut sehr restriktiv gehandhabt wird. Diese restriktive<br />

Handhabung erhielte nun mit § 8 Abs. 1 VersAusglG <strong>–</strong> entgegen der<br />

Absicht des Gesetzgebers <strong>–</strong> eine „echte“ Gr<strong>und</strong>lage!<br />

Zum anderen ist festzustellen, dass die Rechtsprechung der Instanzgerichte<br />

schon heute oftmals eine eher <strong>und</strong>ifferenzierte Sittenwidrigkeit <strong>–</strong><br />

zumal des gesamten Ehevertrages <strong>–</strong> annimmt, die in deutlichem Widerspruch<br />

zur engen Auslegung von § 138 BGB durch den B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

steht. Dieses überschießende Vorgehen ist dann umso<br />

zweifelhafter, wenn eine zeitnah zur <strong>Scheidung</strong> getroffene Vereinbarung<br />

in Rede steht. Denn die Überprüfung einer solchen Vereinbarung kann<br />

naturgemäß nur eingeschränkt erfolgen, weil die Sittenwidrigkeit in der<br />

Regel an den engen Voraussetzungen scheitern dürfte <strong>und</strong> es für eine<br />

Anpassung nach § 242 BGB nach Scheitern der Ehe <strong>und</strong> Aufnahme<br />

getrennter Lebenswege an einem Anknüpfungspunkt fehlt; eine gemeinsame<br />

Lebensplanung, von der abgewichen wird, gibt es gerade<br />

nicht mehr. 18<br />

All dies hat der Gesetzgeber <strong>–</strong> wie sich aus der Begründung ergibt 19 <strong>–</strong><br />

nicht beabsichtigt. Fehlt der Vorschrift jedoch jeder eigene Sinn, bleiben<br />

solche Auslegungszweifel nicht ausgeschlossen. Ihnen sollte der Gesetzgeber<br />

deshalb von vorne herein den Boden entziehen, indem er auf<br />

den überflüssigen Verweis verzichtet. Andernfalls wäre wohl der B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

aufgerufen, eine unbeabsichtigte Fehlentwicklung in der<br />

gerichtlichen Praxis auszubügeln.<br />

IV. Ausblick: Stand des Gesetzgebungsverfahrens<br />

Uns bleibt deshalb zu hoffen, dass sich die Parlamentarier diesem unnötigen<br />

Streitpotential annehmen werden. Eine erste Chance wird sich<br />

hierfür voraussichtlich am 4. Juli ergeben, wenn der B<strong>und</strong>esrat den vom<br />

Kabinett am 21. Mai beschlossenen Regierungsentwurf behandeln wird.<br />

Im Übrigen aber ist dem Gesetzesvorhaben natürlich zu wünschen,<br />

dass es möglichst reibungslos das parlamentarische Verfahren durchlaufen<br />

wird, damit wir alsbald nach Herzens Lust das neue Recht genießen<br />

können.<br />

18 So auch OLG Thüringen FamRZ 2007, 2079.<br />

19 Zum Wegfall von § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB S. 118 <strong>und</strong> zur Inhaltskontrolle S. 121 ff.<br />

118

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