Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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„neuen Rahmen“ erhält. Genährt wird diese Befürchtung zum einen<br />
dadurch, dass die bisherige Genehmigungspraxis bei § 1587o BGB<br />
entgegen dem Wortlaut sehr restriktiv gehandhabt wird. Diese restriktive<br />
Handhabung erhielte nun mit § 8 Abs. 1 VersAusglG <strong>–</strong> entgegen der<br />
Absicht des Gesetzgebers <strong>–</strong> eine „echte“ Gr<strong>und</strong>lage!<br />
Zum anderen ist festzustellen, dass die Rechtsprechung der Instanzgerichte<br />
schon heute oftmals eine eher <strong>und</strong>ifferenzierte Sittenwidrigkeit <strong>–</strong><br />
zumal des gesamten Ehevertrages <strong>–</strong> annimmt, die in deutlichem Widerspruch<br />
zur engen Auslegung von § 138 BGB durch den B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />
steht. Dieses überschießende Vorgehen ist dann umso<br />
zweifelhafter, wenn eine zeitnah zur <strong>Scheidung</strong> getroffene Vereinbarung<br />
in Rede steht. Denn die Überprüfung einer solchen Vereinbarung kann<br />
naturgemäß nur eingeschränkt erfolgen, weil die Sittenwidrigkeit in der<br />
Regel an den engen Voraussetzungen scheitern dürfte <strong>und</strong> es für eine<br />
Anpassung nach § 242 BGB nach Scheitern der Ehe <strong>und</strong> Aufnahme<br />
getrennter Lebenswege an einem Anknüpfungspunkt fehlt; eine gemeinsame<br />
Lebensplanung, von der abgewichen wird, gibt es gerade<br />
nicht mehr. 18<br />
All dies hat der Gesetzgeber <strong>–</strong> wie sich aus der Begründung ergibt 19 <strong>–</strong><br />
nicht beabsichtigt. Fehlt der Vorschrift jedoch jeder eigene Sinn, bleiben<br />
solche Auslegungszweifel nicht ausgeschlossen. Ihnen sollte der Gesetzgeber<br />
deshalb von vorne herein den Boden entziehen, indem er auf<br />
den überflüssigen Verweis verzichtet. Andernfalls wäre wohl der B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />
aufgerufen, eine unbeabsichtigte Fehlentwicklung in der<br />
gerichtlichen Praxis auszubügeln.<br />
IV. Ausblick: Stand des Gesetzgebungsverfahrens<br />
Uns bleibt deshalb zu hoffen, dass sich die Parlamentarier diesem unnötigen<br />
Streitpotential annehmen werden. Eine erste Chance wird sich<br />
hierfür voraussichtlich am 4. Juli ergeben, wenn der B<strong>und</strong>esrat den vom<br />
Kabinett am 21. Mai beschlossenen Regierungsentwurf behandeln wird.<br />
Im Übrigen aber ist dem Gesetzesvorhaben natürlich zu wünschen,<br />
dass es möglichst reibungslos das parlamentarische Verfahren durchlaufen<br />
wird, damit wir alsbald nach Herzens Lust das neue Recht genießen<br />
können.<br />
18 So auch OLG Thüringen FamRZ 2007, 2079.<br />
19 Zum Wegfall von § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB S. 118 <strong>und</strong> zur Inhaltskontrolle S. 121 ff.<br />
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