05.01.2013 Aufrufe

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

terstand belassen hätte. Dann kann also auch rückwirkend nach Jahren<br />

der Gütertrennung in eine Zugewinngemeinschaft zurückgewechselt<br />

werden.<br />

162<br />

Beachte: Diese Modelle scheitern jedoch, wenn es nicht zum<br />

konkret berechneten Zugewinn kommt, sondern der Zugewinn<br />

im Todesfall pauschal durch Erbquotenerhöhung ausgeglichen<br />

wird. Sie wirken sich also nur im <strong>Scheidung</strong>sfall oder bei späterer<br />

Vereinbarung von Gütertrennung oder bei Tod mit Enterbung<br />

aus. Damit stellt sich dann auch die von § 42 AO bedrohte<br />

Frage des Güterstandswechsels (Abwandlungen 1 <strong>und</strong> 2). Hier<br />

sollten nach Möglichkeit hinreichende Zwischenzeiten abgewartet<br />

werden. Und auch dann verbleiben Risiken 54 .<br />

Beachte: § 5 Abs. 2 ErbStG findet nur dann Anwendung, wenn<br />

im Todesfall eines Ehegatten der andere Ehegatte entweder<br />

vollständig enterbt wurde <strong>und</strong> ihm auch kein Vermächtnis<br />

zugewandt wurde oder er eine etwaige Erbschaft oder ein etwaiges<br />

Vermächtnis wirksam ausschlägt. 55<br />

Die gleiche Problematik kann sich auch dann bei Modifizierungen von<br />

Zugewinnausgleichsansprüchen ergeben, wenn beispielsweise vor<br />

Durchführung der sogenannten, oben beschriebenen Güterstandsschaukel<br />

die Zugewinnausgleichsquote von 1/2 auf 3/4 erhöht wird,<br />

um auf diese Art <strong>und</strong> Weise mehr Vermögen bei Aufhebung des gesetzlichen<br />

Güterstandes übertragen zu können. Es ist davon auszugehen,<br />

dass die Finanzverwaltung entsprechende Gestaltungen nicht akzeptieren<br />

wird 56 .<br />

4.6 Erfüllung <strong>und</strong> Abfindung von Unterhaltspflichten<br />

4.6.1 <strong>Trennung</strong>s- <strong>und</strong> Geschiedenenunterhalt<br />

Ab einer <strong>Trennung</strong> besteht ein konkreter Unterhaltsanspruch, dessen<br />

Erfüllung keinen Schenkungsteuertatbestand erfüllt. Es fehlt an einer<br />

freigebigen Zuwendung, da weder eine objektive noch subjektive Unentgeltlichkeit<br />

gegeben ist. Ehegatten, die in <strong>Trennung</strong> leben oder geschieden<br />

sind, wollen einander nichts unentgeltlich zuwenden. Die<br />

Frage der Steuerbefreiung der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen<br />

54 Siehe DNotI-Rep. 2007, 149 ff.<br />

55 Christ, FamRB 2007, 218, 220.<br />

56 Vgl. auch BFH vom 28.06.1989, BStBl. II 1989, 897 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!