Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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terstand belassen hätte. Dann kann also auch rückwirkend nach Jahren<br />
der Gütertrennung in eine Zugewinngemeinschaft zurückgewechselt<br />
werden.<br />
162<br />
Beachte: Diese Modelle scheitern jedoch, wenn es nicht zum<br />
konkret berechneten Zugewinn kommt, sondern der Zugewinn<br />
im Todesfall pauschal durch Erbquotenerhöhung ausgeglichen<br />
wird. Sie wirken sich also nur im <strong>Scheidung</strong>sfall oder bei späterer<br />
Vereinbarung von Gütertrennung oder bei Tod mit Enterbung<br />
aus. Damit stellt sich dann auch die von § 42 AO bedrohte<br />
Frage des Güterstandswechsels (Abwandlungen 1 <strong>und</strong> 2). Hier<br />
sollten nach Möglichkeit hinreichende Zwischenzeiten abgewartet<br />
werden. Und auch dann verbleiben Risiken 54 .<br />
Beachte: § 5 Abs. 2 ErbStG findet nur dann Anwendung, wenn<br />
im Todesfall eines Ehegatten der andere Ehegatte entweder<br />
vollständig enterbt wurde <strong>und</strong> ihm auch kein Vermächtnis<br />
zugewandt wurde oder er eine etwaige Erbschaft oder ein etwaiges<br />
Vermächtnis wirksam ausschlägt. 55<br />
Die gleiche Problematik kann sich auch dann bei Modifizierungen von<br />
Zugewinnausgleichsansprüchen ergeben, wenn beispielsweise vor<br />
Durchführung der sogenannten, oben beschriebenen Güterstandsschaukel<br />
die Zugewinnausgleichsquote von 1/2 auf 3/4 erhöht wird,<br />
um auf diese Art <strong>und</strong> Weise mehr Vermögen bei Aufhebung des gesetzlichen<br />
Güterstandes übertragen zu können. Es ist davon auszugehen,<br />
dass die Finanzverwaltung entsprechende Gestaltungen nicht akzeptieren<br />
wird 56 .<br />
4.6 Erfüllung <strong>und</strong> Abfindung von Unterhaltspflichten<br />
4.6.1 <strong>Trennung</strong>s- <strong>und</strong> Geschiedenenunterhalt<br />
Ab einer <strong>Trennung</strong> besteht ein konkreter Unterhaltsanspruch, dessen<br />
Erfüllung keinen Schenkungsteuertatbestand erfüllt. Es fehlt an einer<br />
freigebigen Zuwendung, da weder eine objektive noch subjektive Unentgeltlichkeit<br />
gegeben ist. Ehegatten, die in <strong>Trennung</strong> leben oder geschieden<br />
sind, wollen einander nichts unentgeltlich zuwenden. Die<br />
Frage der Steuerbefreiung der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen<br />
54 Siehe DNotI-Rep. 2007, 149 ff.<br />
55 Christ, FamRB 2007, 218, 220.<br />
56 Vgl. auch BFH vom 28.06.1989, BStBl. II 1989, 897 ff.