Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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II. Auswirkungen einer <strong>Scheidung</strong> ultra light<br />
1. Auf dem Weg zur Konsensualscheidung<br />
Mit der Abschaffung des § 630 Abs.1 ZPO ist die Regelung bestimmter<br />
<strong>Scheidung</strong>sfolgen nicht mehr Voraussetzung für die Vermutung<br />
des § 1566 Abs.1 BGB.<br />
Das bedeutet, jede Ehe kann geschieden werden,<br />
− wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben<br />
− <strong>und</strong> der <strong>Scheidung</strong> zustimmen.<br />
Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten sich über keine <strong>Scheidung</strong>sfolge<br />
einig sind. Gerichtlich sind dann weder weitere Feststellungen<br />
zum Scheitern der Ehe erforderlich noch irgendwelche Ermittlungen<br />
hinsichtlich der <strong>Scheidung</strong>sfolgen, da keine Vereinbarungen mehr<br />
vorgelegt werden müssen. Ein <strong>Scheidung</strong>sverfahren, das nicht mehr nur<br />
light ist, sondern in Ermangelung jeglicher Inhalte „ultra-light“. 108<br />
Damit wird nicht berücksichtigt, dass § 630 ZPO noch immer seinen<br />
guten Sinn hat, denn gemeinsam erarbeitete Gr<strong>und</strong>lagen pflegen oft<br />
länger zu halten als gerichtlich erzwungene Entscheidungen 109 .<br />
Das bloße Einvernehmen der Eheleute nach Ablauf der <strong>Trennung</strong>szeit<br />
soll künftig zur <strong>Scheidung</strong> ausreichen. Damit wird der Weg hin zu einer<br />
Konsensualscheidung 110 beschritten, deren verfassungsrechtliche<br />
Zulässigkeit von führenden Gr<strong>und</strong>gesetz-Kommentatoren in Zweifel<br />
gezogen wird 111 , fehlen ihr doch die auch vom BVerfG geforderten<br />
eheerhaltenden Elemente.<br />
108 Nachdem Anglizismen in Mode sind, könnte man auch von „content without contents“<br />
sprechen, der Staat gibt sich also zufrieden mit einem <strong>Scheidung</strong>sverfahren ohne<br />
Inhalt.<br />
109 So MünchKomm-ZPO/Finger, § 630 Rn.2.<br />
110 Zur Begrifflichkeit: Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 24 Rn. 14; vgl. auch<br />
Bergschneider, in: Münchener Prozessformularbuch, 2. Aufl. 2008, A.I.1. schon in der<br />
Überschrift.<br />
111 Von Münch/Coester-Waltjen, Gr<strong>und</strong>gesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 6 Rn. 10:<br />
verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Konsensualscheidung bisher stets verneint;<br />
von Mangoldt/Klein/Robbers, Das Bonner Gr<strong>und</strong>gesetz, 4. Aufl. 2001, Art. 6 Rn. 64:<br />
Die einfachrechtliche Ausgestaltung des <strong>Scheidung</strong>srechts darf die Funktion der Ehe<br />
nicht in Frage stellen; Maunz/Dürig/Herzog u.a./Badura, Art. 6 Rn. 72: Der<br />
Gesetzgeber ist an die verfassungsrechtliche Gewährleistung der grds. unauflöslichen<br />
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