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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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II. Auswirkungen einer <strong>Scheidung</strong> ultra light<br />

1. Auf dem Weg zur Konsensualscheidung<br />

Mit der Abschaffung des § 630 Abs.1 ZPO ist die Regelung bestimmter<br />

<strong>Scheidung</strong>sfolgen nicht mehr Voraussetzung für die Vermutung<br />

des § 1566 Abs.1 BGB.<br />

Das bedeutet, jede Ehe kann geschieden werden,<br />

− wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben<br />

− <strong>und</strong> der <strong>Scheidung</strong> zustimmen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten sich über keine <strong>Scheidung</strong>sfolge<br />

einig sind. Gerichtlich sind dann weder weitere Feststellungen<br />

zum Scheitern der Ehe erforderlich noch irgendwelche Ermittlungen<br />

hinsichtlich der <strong>Scheidung</strong>sfolgen, da keine Vereinbarungen mehr<br />

vorgelegt werden müssen. Ein <strong>Scheidung</strong>sverfahren, das nicht mehr nur<br />

light ist, sondern in Ermangelung jeglicher Inhalte „ultra-light“. 108<br />

Damit wird nicht berücksichtigt, dass § 630 ZPO noch immer seinen<br />

guten Sinn hat, denn gemeinsam erarbeitete Gr<strong>und</strong>lagen pflegen oft<br />

länger zu halten als gerichtlich erzwungene Entscheidungen 109 .<br />

Das bloße Einvernehmen der Eheleute nach Ablauf der <strong>Trennung</strong>szeit<br />

soll künftig zur <strong>Scheidung</strong> ausreichen. Damit wird der Weg hin zu einer<br />

Konsensualscheidung 110 beschritten, deren verfassungsrechtliche<br />

Zulässigkeit von führenden Gr<strong>und</strong>gesetz-Kommentatoren in Zweifel<br />

gezogen wird 111 , fehlen ihr doch die auch vom BVerfG geforderten<br />

eheerhaltenden Elemente.<br />

108 Nachdem Anglizismen in Mode sind, könnte man auch von „content without contents“<br />

sprechen, der Staat gibt sich also zufrieden mit einem <strong>Scheidung</strong>sverfahren ohne<br />

Inhalt.<br />

109 So MünchKomm-ZPO/Finger, § 630 Rn.2.<br />

110 Zur Begrifflichkeit: Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 24 Rn. 14; vgl. auch<br />

Bergschneider, in: Münchener Prozessformularbuch, 2. Aufl. 2008, A.I.1. schon in der<br />

Überschrift.<br />

111 Von Münch/Coester-Waltjen, Gr<strong>und</strong>gesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 6 Rn. 10:<br />

verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Konsensualscheidung bisher stets verneint;<br />

von Mangoldt/Klein/Robbers, Das Bonner Gr<strong>und</strong>gesetz, 4. Aufl. 2001, Art. 6 Rn. 64:<br />

Die einfachrechtliche Ausgestaltung des <strong>Scheidung</strong>srechts darf die Funktion der Ehe<br />

nicht in Frage stellen; Maunz/Dürig/Herzog u.a./Badura, Art. 6 Rn. 72: Der<br />

Gesetzgeber ist an die verfassungsrechtliche Gewährleistung der grds. unauflöslichen<br />

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