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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Gerade bei <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen sind vertragliche Konkretisierungen<br />

wichtig <strong>und</strong> der Rechtssicherheit dienlich, weil die Eltern<br />

selbst am besten einschätzen können, welche Gestaltung von Erziehung<br />

<strong>und</strong> Erwerbstätigkeit mit dem Kindeswohl am ehesten vereinbar ist<br />

<strong>und</strong> auf welche sonstigen Betreuungsmöglichkeiten zurückgegriffen<br />

werden kann. Die Konkretisierung der „Billigkeit“, von der hier alles abhängt,<br />

steht nicht im Monopol des Staates, sondern ist zunächst Angelegenheit<br />

der am Rechtsverhältnis beteiligten Ehegatten selbst. Wenn<br />

diese keine Einigung finden oder die Billigkeit grob verfehlen, sind allerdings<br />

die Gerichte berufen, ihre objektive Billigkeitswertung den Parteien<br />

aufzuerlegen. Je unklarer die Rechtsnormen sind, die in die persönlichen<br />

Lebensverhältnisse eingreifen, desto weiter muss der Spielraum<br />

für autonome Gestaltungen sein.<br />

Bei all dem darf der Kern des Unterhaltsanspruchs aus § 1570 Abs. 1<br />

nicht angetastet werden, es darf unter dem Aspekt der gemeinsamen<br />

Elternverantwortung keine einseitige Lastenverteilung entstehen, <strong>und</strong> es<br />

muss, soweit die Leistungsfähigkeit reicht, das Existenzminimum des<br />

Unterhaltsberechtigten gewahrt sein. Schließlich darf die Vereinbarung<br />

nicht das Kindeswohl beeinträchtigen, um dessentwillen nach der Erkenntnis<br />

des BVerfG 44 der Anspruch überhaupt gegeben ist.<br />

Wenn wir der Dreigliedrigkeit des Anspruchs folgen, ist die Verlängerungsmöglichkeit<br />

nach § 1570 Abs. 2 (ehebezogene Gründe) am<br />

ehesten disponibel. 45 Wir unterstellen dabei, dass sich die auf das<br />

Kindeswohl <strong>und</strong> auf das Paarverhältnis bezogenen Billigkeitsaspekte<br />

konkret trennen lassen. Da bei § 1570 Abs. 2 die Belange des Kindes<br />

keine Rolle spielen, muss den Ehegatten die Möglichkeit bleiben, die<br />

auf ihre eigenen Interessen bezogene Billigkeit einvernehmlich zu<br />

definieren. Anders ausgedrückt: Die Verlängerungsmöglichkeit nach<br />

§ 1570 Abs. 2 dürfte nicht oder nicht im vollen Sinne dem Kernbereich<br />

des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts zuzurechnen sein. Daraus folgt m.E. ihre<br />

Abdingbarkeit in dem Rahmen, in dem z.B. auch der<br />

Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 Abs. 1) disponibel ist. Freilich bleiben die<br />

allgemeinen Grenzen: Es darf auch hier keine einseitige<br />

Lastenverteilung entstehen, vor allem dürfen keine ehebedingte<br />

Bedarfslagen einseitig dem Unterhaltsberechtigten aufgebürdet werden.<br />

Bei all dem ist aber eine gr<strong>und</strong>sätzliche Problematik noch nicht einbezogen,<br />

die aber m.E. nicht vernachlässigt werden darf. Der Gesetzgeber<br />

44 BVerfGE 118, 45 [53] = FamRZ 2007, 965, 969.<br />

45 In diesem Sinn auch Bergschneider, DNotZ 2008, 95, 100.<br />

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