Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Gerade bei <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen sind vertragliche Konkretisierungen<br />
wichtig <strong>und</strong> der Rechtssicherheit dienlich, weil die Eltern<br />
selbst am besten einschätzen können, welche Gestaltung von Erziehung<br />
<strong>und</strong> Erwerbstätigkeit mit dem Kindeswohl am ehesten vereinbar ist<br />
<strong>und</strong> auf welche sonstigen Betreuungsmöglichkeiten zurückgegriffen<br />
werden kann. Die Konkretisierung der „Billigkeit“, von der hier alles abhängt,<br />
steht nicht im Monopol des Staates, sondern ist zunächst Angelegenheit<br />
der am Rechtsverhältnis beteiligten Ehegatten selbst. Wenn<br />
diese keine Einigung finden oder die Billigkeit grob verfehlen, sind allerdings<br />
die Gerichte berufen, ihre objektive Billigkeitswertung den Parteien<br />
aufzuerlegen. Je unklarer die Rechtsnormen sind, die in die persönlichen<br />
Lebensverhältnisse eingreifen, desto weiter muss der Spielraum<br />
für autonome Gestaltungen sein.<br />
Bei all dem darf der Kern des Unterhaltsanspruchs aus § 1570 Abs. 1<br />
nicht angetastet werden, es darf unter dem Aspekt der gemeinsamen<br />
Elternverantwortung keine einseitige Lastenverteilung entstehen, <strong>und</strong> es<br />
muss, soweit die Leistungsfähigkeit reicht, das Existenzminimum des<br />
Unterhaltsberechtigten gewahrt sein. Schließlich darf die Vereinbarung<br />
nicht das Kindeswohl beeinträchtigen, um dessentwillen nach der Erkenntnis<br />
des BVerfG 44 der Anspruch überhaupt gegeben ist.<br />
Wenn wir der Dreigliedrigkeit des Anspruchs folgen, ist die Verlängerungsmöglichkeit<br />
nach § 1570 Abs. 2 (ehebezogene Gründe) am<br />
ehesten disponibel. 45 Wir unterstellen dabei, dass sich die auf das<br />
Kindeswohl <strong>und</strong> auf das Paarverhältnis bezogenen Billigkeitsaspekte<br />
konkret trennen lassen. Da bei § 1570 Abs. 2 die Belange des Kindes<br />
keine Rolle spielen, muss den Ehegatten die Möglichkeit bleiben, die<br />
auf ihre eigenen Interessen bezogene Billigkeit einvernehmlich zu<br />
definieren. Anders ausgedrückt: Die Verlängerungsmöglichkeit nach<br />
§ 1570 Abs. 2 dürfte nicht oder nicht im vollen Sinne dem Kernbereich<br />
des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts zuzurechnen sein. Daraus folgt m.E. ihre<br />
Abdingbarkeit in dem Rahmen, in dem z.B. auch der<br />
Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 Abs. 1) disponibel ist. Freilich bleiben die<br />
allgemeinen Grenzen: Es darf auch hier keine einseitige<br />
Lastenverteilung entstehen, vor allem dürfen keine ehebedingte<br />
Bedarfslagen einseitig dem Unterhaltsberechtigten aufgebürdet werden.<br />
Bei all dem ist aber eine gr<strong>und</strong>sätzliche Problematik noch nicht einbezogen,<br />
die aber m.E. nicht vernachlässigt werden darf. Der Gesetzgeber<br />
44 BVerfGE 118, 45 [53] = FamRZ 2007, 965, 969.<br />
45 In diesem Sinn auch Bergschneider, DNotZ 2008, 95, 100.<br />
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