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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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ebensowenig dessen Voraussetzungen. Der Vertrag über die entgeltliche<br />

Abtretung von Restitutionsansprüchen steht einer entgeltlichen<br />

Anschaffung oder Veräußerung gleich 78 .<br />

Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn die Beteiligten "Verhältnisse<br />

schaffen, die wirtschaftlich einem Kaufvertrag gleichstehen, vor<br />

allem, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dem Käufer wirtschaftliches<br />

Eigentum verschaffen” 79 . Dies kann beispielsweise 80 durch<br />

bindende wechselseitige Kaufangebote, kombiniert mit Darlehensverträgen<br />

<strong>und</strong> Miet- oder Erbbauverträgen bewirkt werden, wenn eine Situation<br />

geschaffen wird, die dem „Käufer“ faktisch die volle Einfluss- <strong>und</strong><br />

Nutzungsmöglichkeit für den Gr<strong>und</strong>besitz einräumt <strong>und</strong> der „Verkäufer“<br />

das Geld bereits erhält.<br />

Auch ein Vorvertrag oder ein aufschiebend oder auflösend bedingter<br />

Kaufvertrag können eine Veräußerung i.S.d. § 23 EStG erfüllen 81 .<br />

Kommt es allerdings später nicht zum Vollzug des Vertrages, z.B. wegen<br />

Eintritts der auflösenden Bedingung <strong>und</strong> fließt der Kaufpreis dementsprechend<br />

nicht, so wird § 23 EStG nicht vollständig erfüllt <strong>und</strong> fällt<br />

keine Steuer an.<br />

6.3 Veräußerung bei <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen<br />

Hinsichtlich der Gestaltung von <strong>Scheidung</strong>svereinbarungen ist ganz<br />

genau zwischen unterschiedlichen Gestaltungen <strong>und</strong> Sachverhalten zu<br />

unterscheiden.<br />

77 Crezelius, in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 23 Rn. B 62; Jansen, in: Herrmann/<br />

Heuer/Raupach, EStG, § 23 Rn. 58; dies gilt m. E. auch bei einem solchen mit vorab<br />

festgelegtem Preis.<br />

78 FG Berlin vom 27.11.2002, 6 K 6388/00, DStRE 2003, 792 (Rev. BFH Az. IX R<br />

14/03).<br />

79 Heinicke, in: Schmidt, EStG, §§23 Rz. 18 mit folgenden Beispielen: Eigenbesitz vor<br />

Kaufvertrag oder Vorwegnahme des dinglichen Rechtsgeschäfts ohne das<br />

schuldrechtliche; vgl. auch BFH vom 15.01.1974, VIII R 63/68, BStBl. II 74, 606.<br />

80 Zu weiteren Details siehe bei dem Kapital „Gestaltungsüberlegungen“ unter „Angebot<br />

<strong>und</strong> Annahme“, unter XIII.<br />

81 BFH vom 13.12.1983, VIII R 16/83, BStBl. II 1984, 311 für einen Fall mit Bewilligung<br />

einer Auflassungsvormerkung <strong>und</strong> Sicherungshypothek zur Sicherung des<br />

Kaufpreises.<br />

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