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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Die neue Normierung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG berücksichtigt dabei,<br />

in welchem Umfang die der Leistung zugr<strong>und</strong>eliegende Einnahme<br />

der Besteuerung unterliegt. Erhält also der Ausgleichsverpflichtete eine<br />

Leistung, die bei ihm nur mit dem Ertragsanteil als Leibrente steuerpflichtig<br />

ist, so mindert sich die Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage des Ausgleichsverpflichteten<br />

nur in Höhe des Ertragsanteils, während der Ausgleichsberechtigte<br />

die Leistung nach § 22 Nr. 1 c EStG auch nur in dieser<br />

Höhe zu versteuern hat. Unterliegt die dem Versorgungsausgleich<br />

unterliegende Leistung hingegen beispielsweise nach § 19 EStG in<br />

voller Höhe der Besteuerung, so soll der Ausgleichsverpflichtete auch<br />

nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 b in voller Höhe zum Abzug berechtigt <strong>und</strong> der<br />

Ausgleichsberechtigte nach § 22 Nr. 1 c EStG in voller Höhe zur Besteuerung<br />

verpflichtet sein.<br />

Hinsichtlich des Anwendungszeitraumes gilt die allgemeine Anwendungsregelung<br />

des § 52 Abs. 1 EStG, so dass die Neuregelung ab dem<br />

VZ 2008 anzuwenden ist. Eine Änderung gegenüber der bisherigen<br />

Rechtslage tritt hierdurch nicht ein, sondern lediglich eine Bestätigung<br />

der bisherigen BFH-Rechtsprechung.<br />

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