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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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II. Die Ausgleichsbegrenzung des § 1378 II BGB <strong>und</strong> die<br />

damit verb<strong>und</strong>enen Manipulationsmöglichkeiten<br />

1. Berechnung des Zugewinnausgleichs <strong>–</strong> Entstehen der Aus-<br />

gleichsforderung<br />

Im Zusammenhang mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft sind<br />

zwei Zeitpunkte zu unterscheiden:<br />

− der Zeitpunkt zur Berechnung des Endvermögens ist derjenige der<br />

Rechtshängigkeit des <strong>Scheidung</strong>santrags (§ 1384 BGB) oder der<br />

Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1387 BGB),<br />

− der Zeitpunkt des Entstehens der Ausgleichsforderung ist derjenige<br />

der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, nämlich der Rechtskraft<br />

des <strong>Scheidung</strong>surteils (§§ 1378 III 1, 1388 BGB).<br />

2. Beschränkung der Ausgleichsforderung<br />

Nach § 1378 II BGB ist die Zugewinnausgleichsforderung auf das Vermögen<br />

beschränkt, das bei Beendigung des Güterstandes noch vorhanden<br />

ist. Diese Zugewinnausgleichsbeschränkung kommt in der Praxis<br />

insbesondere in folgenden Fällen vor:<br />

− bei Manipulationen zwischen der Rechtshängigkeit des<br />

<strong>Scheidung</strong>santrags <strong>und</strong> der Rechtskraft des Urteils,<br />

− bei stark schwankenden Wertpapierkursen: Höchstkurse bei<br />

Rechtshängigkeit des <strong>Scheidung</strong>santrags (Telecom), Kursverfall bis<br />

zur Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong><br />

Es ist dann eine Zahlung aus einem Bestand zu leisten, der viel weniger<br />

wert ist als bei Rechtshängigkeit des <strong>Scheidung</strong>santrags.<br />

3. Novellierung<br />

In der Novellierung zur Änderung des Zugewinnausgleichsrechts in<br />

Form des Gesetzesentwurfs der B<strong>und</strong>esregierung 7 ist vorgesehen, dass<br />

die Zugewinnausgleichsforderung bei Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong> nicht<br />

7 S. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- <strong>und</strong><br />

Vorm<strong>und</strong>schaftsrechts, Stand 1.11.2007.<br />

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