Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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II. Die Ausgleichsbegrenzung des § 1378 II BGB <strong>und</strong> die<br />
damit verb<strong>und</strong>enen Manipulationsmöglichkeiten<br />
1. Berechnung des Zugewinnausgleichs <strong>–</strong> Entstehen der Aus-<br />
gleichsforderung<br />
Im Zusammenhang mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft sind<br />
zwei Zeitpunkte zu unterscheiden:<br />
− der Zeitpunkt zur Berechnung des Endvermögens ist derjenige der<br />
Rechtshängigkeit des <strong>Scheidung</strong>santrags (§ 1384 BGB) oder der<br />
Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1387 BGB),<br />
− der Zeitpunkt des Entstehens der Ausgleichsforderung ist derjenige<br />
der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, nämlich der Rechtskraft<br />
des <strong>Scheidung</strong>surteils (§§ 1378 III 1, 1388 BGB).<br />
2. Beschränkung der Ausgleichsforderung<br />
Nach § 1378 II BGB ist die Zugewinnausgleichsforderung auf das Vermögen<br />
beschränkt, das bei Beendigung des Güterstandes noch vorhanden<br />
ist. Diese Zugewinnausgleichsbeschränkung kommt in der Praxis<br />
insbesondere in folgenden Fällen vor:<br />
− bei Manipulationen zwischen der Rechtshängigkeit des<br />
<strong>Scheidung</strong>santrags <strong>und</strong> der Rechtskraft des Urteils,<br />
− bei stark schwankenden Wertpapierkursen: Höchstkurse bei<br />
Rechtshängigkeit des <strong>Scheidung</strong>santrags (Telecom), Kursverfall bis<br />
zur Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong><br />
Es ist dann eine Zahlung aus einem Bestand zu leisten, der viel weniger<br />
wert ist als bei Rechtshängigkeit des <strong>Scheidung</strong>santrags.<br />
3. Novellierung<br />
In der Novellierung zur Änderung des Zugewinnausgleichsrechts in<br />
Form des Gesetzesentwurfs der B<strong>und</strong>esregierung 7 ist vorgesehen, dass<br />
die Zugewinnausgleichsforderung bei Rechtskraft der <strong>Scheidung</strong> nicht<br />
7 S. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- <strong>und</strong><br />
Vorm<strong>und</strong>schaftsrechts, Stand 1.11.2007.<br />
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