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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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che Belastung ausgeschlossen, da ein Anspruch auf Kindergeld oder<br />

den Kinderfreibetrag besteht.<br />

8.4 Versorgungsausgleich<br />

Literatur: Korn, Werbungskostenabzug von Ausgleichszahlungen an<br />

Ehegatten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs <strong>–</strong> Anm. zu den<br />

BFH-Urteilen vom 08.03.2006, IX R 107/00 <strong>und</strong> IX R 78/01, NWB Fach<br />

6, S. 4689; Myßen, Das Alterseinkünftegesetz <strong>–</strong> die steuerliche Berücksichtigung<br />

von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG, NWB Fach 3,<br />

S. 13095; Paus, Neue Fragen bei der steuerlichen Behandlung des<br />

Versorgungsausgleichs, DStZ 2006, 409; Paus, Steuerliche Fragen zum<br />

Versorgungsausgleich <strong>und</strong> Lösungen <strong>–</strong> neue Gestaltungsmöglichkeiten<br />

<strong>und</strong> Gefahrenquellen durch Änderungen der Rechtslage, NWB Fach 3,<br />

S. 14273; Schuchardt, Rente <strong>und</strong> Versorgungsausgleich <strong>–</strong> Abänderung<br />

rechtskräftiger Entscheidungen nach § 10 a des Härtenregelungsgesetzes,<br />

NWB Fach 27, S. 6265; Steger/Venturelli, Steuerliche Aspekte von<br />

Ausgleichszahlungen an Ehegatten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs<br />

<strong>–</strong> Anm. zum BFH-Urteil vom 08.03.2006, IX R 107/00, BStBl.<br />

II 2006, 446, INF 2006, 938; Viefues, Der Versorgungsausgleich nach<br />

<strong>Scheidung</strong> der Ehe <strong>–</strong> eine systematische Übersicht mit taktischen Hinweisen,<br />

NWB Fach 19, S. 3359; Winhard, Das Ehegattensplitting <strong>–</strong> ein<br />

Dauerbrenner der steuerpolitischen Diskussion, DStR 2006, 1729.<br />

8.4.1 Steuerlicher Gr<strong>und</strong>satz<br />

Versorgungsausgleich wird in der Regel nicht durch Zahlungen des<br />

einen Ehegatten an den anderen Ehegatten erbracht, sondern im Regelfall<br />

durch Übertragung von Versorgungsanwartschaften. Die<br />

Übertragung von Versorgungsanwartschaften kann hingegen steuerlich<br />

nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben<br />

oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden 140 . Es handelt<br />

sich insoweit grds. um Vorgänge, die allein die einkommensteuerrechtlich<br />

irrelevante Vermögenssphäre betreffen. Dies gilt sowohl beim<br />

Splitting zwischen Rentenberechtigten <strong>und</strong> ebenso beim Quasisplitting,<br />

mit dem anstelle einer Beamtenversorgung, Rentenanwartschaften in<br />

140 BMF v. 20.7.1981, BStBl. I 1981, 567 unter I. 1.; Paus, NWB Fach 3, S. 14273;<br />

Loschelder, in: Schmidt EStG, § 33 Rz. 35 „Versorgungsausgleich“; ebenso für einen<br />

Fall der Ausgleichszahlung eines Ehegatten zur Begründung von<br />

Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten BFH v. 21.10.1983, VI R 198/79,<br />

BStBl. II 1984, 106; ebenso BFH v. 19.06.2000, VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467 (kein<br />

Abzug als Werbungskosten).<br />

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