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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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) Rechtslage nach der Reform<br />

Für die Rechtslage nach neuem Recht ergibt sich wiederum nur der<br />

Gesichtspunkt, dass das Problem ehebedürftiger Bedarfslagen nun vom<br />

Gesetz in § 1578b eigens thematisiert wird. Auch hier ist m.E. der Spielraum<br />

für vertragliche Verzichte nicht größer als bisher. Zu bedenken ist,<br />

dass der Anspruch wegen Erwerbslosigkeit schon bisher nicht nur abgesenkt,<br />

sondern auch gekürzt werden konnte (§ 1573 Abs. 5 a. F.),<br />

eine nennenswerte Änderung der Rechtslage ist also nicht eingetreten.<br />

Bedenklich bleibt also nach wie vor ein Verzicht auf den Anspruch aus<br />

§ 1573 Abs. 1 in der langfristig geplanten oder gelebten Hausfrauen-<br />

oder Hausmannsehe. Je weiter die Gerichte den Unterhaltsanspruch<br />

wegen Kindesbetreuung zurückbilden, desto mehr wächst dem § 1573<br />

Abs. 1 die Funktion des Ausgleichs ehebedingter Nachteile zu. Gleiches<br />

gilt für den Aufstockungsunterhalt.<br />

4. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2)<br />

Am ehesten verzichtbar erscheint dem BGH <strong>–</strong> neben dem Anspruch auf<br />

Ausbildungsunterhalt (§ 1575) <strong>–</strong> der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.<br />

Diese Unterhaltspflichten seien, so das Gericht, vom Gesetz am<br />

schwächsten ausgestaltet <strong>und</strong> nicht nur der Höhe, sondern auch <strong>–</strong><br />

schon nach altem Recht <strong>–</strong> dem Gr<strong>und</strong>e nach zeitlich begrenzbar. 69 Das<br />

Gericht hält sich mit ausführlichen Begründungen nicht auf: „Der Verzicht<br />

auf Aufstockungsunterhalt (für die Zeit nach der Kinderbetreuung)<br />

<strong>und</strong> auf Billigkeitsunterhalt rechtfertigen <strong>–</strong> schon nach ihrer Bedeutung<br />

im System des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts <strong>–</strong> das Verdikt der Sittenwidrigkeit<br />

nicht.“ 70 Die niedrige Rangstufe des Aufstockungsunterhalts ist auch<br />

im Zusammenhang mit der neuesten Rechtsprechung des BGH zu sehen,<br />

welche die Kürzungs- <strong>und</strong> Senkungmöglichkeiten bei einem Anspruch<br />

aus § 1573 Abs. 2 stark akzentuiert. 71<br />

Gleichwohl darf der Aufstockungsunterhalt nicht generell in einen Rang<br />

hinter den Erwerbslosenunterhalt nach § 1573 Abs. 1 versetzt werden. 72<br />

Man stelle folgende Fälle nebeneinander: Die geschiedene Ehefrau A<br />

findet im Anschluss an ihre Unterhaltsberechtigung nach § 1570 keinen<br />

69 BGH FamRZ 2004, 601, 605.<br />

70 BGH FamRZ 2004, 601, 607; FamRZ 2005, 691, 692; 2008, 582, 585 [24].<br />

71 Vgl. BGH FamRZ 2007, 793; 2007, 1232; 2007, 2049; 2007; 2052.<br />

72 So aber FamRZ 2004, 601, 605 (dort werden, nachdem § 1573 Abs. 1 behandelt ist,<br />

die Ansprüche aus § 1573 Abs. 2 <strong>und</strong> § 1575 als „am ehesten verzichtbar“ bezeichnet).<br />

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