Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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) Rechtslage nach der Reform<br />
Für die Rechtslage nach neuem Recht ergibt sich wiederum nur der<br />
Gesichtspunkt, dass das Problem ehebedürftiger Bedarfslagen nun vom<br />
Gesetz in § 1578b eigens thematisiert wird. Auch hier ist m.E. der Spielraum<br />
für vertragliche Verzichte nicht größer als bisher. Zu bedenken ist,<br />
dass der Anspruch wegen Erwerbslosigkeit schon bisher nicht nur abgesenkt,<br />
sondern auch gekürzt werden konnte (§ 1573 Abs. 5 a. F.),<br />
eine nennenswerte Änderung der Rechtslage ist also nicht eingetreten.<br />
Bedenklich bleibt also nach wie vor ein Verzicht auf den Anspruch aus<br />
§ 1573 Abs. 1 in der langfristig geplanten oder gelebten Hausfrauen-<br />
oder Hausmannsehe. Je weiter die Gerichte den Unterhaltsanspruch<br />
wegen Kindesbetreuung zurückbilden, desto mehr wächst dem § 1573<br />
Abs. 1 die Funktion des Ausgleichs ehebedingter Nachteile zu. Gleiches<br />
gilt für den Aufstockungsunterhalt.<br />
4. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2)<br />
Am ehesten verzichtbar erscheint dem BGH <strong>–</strong> neben dem Anspruch auf<br />
Ausbildungsunterhalt (§ 1575) <strong>–</strong> der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.<br />
Diese Unterhaltspflichten seien, so das Gericht, vom Gesetz am<br />
schwächsten ausgestaltet <strong>und</strong> nicht nur der Höhe, sondern auch <strong>–</strong><br />
schon nach altem Recht <strong>–</strong> dem Gr<strong>und</strong>e nach zeitlich begrenzbar. 69 Das<br />
Gericht hält sich mit ausführlichen Begründungen nicht auf: „Der Verzicht<br />
auf Aufstockungsunterhalt (für die Zeit nach der Kinderbetreuung)<br />
<strong>und</strong> auf Billigkeitsunterhalt rechtfertigen <strong>–</strong> schon nach ihrer Bedeutung<br />
im System des <strong>Scheidung</strong>sfolgenrechts <strong>–</strong> das Verdikt der Sittenwidrigkeit<br />
nicht.“ 70 Die niedrige Rangstufe des Aufstockungsunterhalts ist auch<br />
im Zusammenhang mit der neuesten Rechtsprechung des BGH zu sehen,<br />
welche die Kürzungs- <strong>und</strong> Senkungmöglichkeiten bei einem Anspruch<br />
aus § 1573 Abs. 2 stark akzentuiert. 71<br />
Gleichwohl darf der Aufstockungsunterhalt nicht generell in einen Rang<br />
hinter den Erwerbslosenunterhalt nach § 1573 Abs. 1 versetzt werden. 72<br />
Man stelle folgende Fälle nebeneinander: Die geschiedene Ehefrau A<br />
findet im Anschluss an ihre Unterhaltsberechtigung nach § 1570 keinen<br />
69 BGH FamRZ 2004, 601, 605.<br />
70 BGH FamRZ 2004, 601, 607; FamRZ 2005, 691, 692; 2008, 582, 585 [24].<br />
71 Vgl. BGH FamRZ 2007, 793; 2007, 1232; 2007, 2049; 2007; 2052.<br />
72 So aber FamRZ 2004, 601, 605 (dort werden, nachdem § 1573 Abs. 1 behandelt ist,<br />
die Ansprüche aus § 1573 Abs. 2 <strong>und</strong> § 1575 als „am ehesten verzichtbar“ bezeichnet).<br />
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