Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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streckungsunterwerfung gefragt. Verzichte hingegen sind auch in<br />
den anwaltlich oft gewünschten Umschreibungen (Absichtserklärungen<br />
etc.) nicht möglich. Einige OLGe vertreten, man könne<br />
eine Bestimmung der Angemessenheit des Unterhalts nach § 1361<br />
BGB vornehmen <strong>und</strong> dabei bis zu etwa 20 % unter dem errechneten<br />
Unterhaltsniveau bleiben 10 . Wichtig ist eine genaue Abgrenzung<br />
von <strong>Trennung</strong>s- <strong>und</strong> nachehelichem Unterhalt.<br />
− Versorgungsausgleich <strong>–</strong> häufig sollen hier Verzichte für die Zeit<br />
ab <strong>Trennung</strong> aufgenommen werden. Dabei ist bei der Formulierung<br />
darauf zu achten, dass das Ehezeitende nach § 1587 Abs. 2 BGB<br />
nicht geändert werden kann 11 .<br />
− Kindesunterhalt <strong>–</strong> da auch der Kindesunterhalt keinerlei Verzichten<br />
zugänglich ist (§ 1614 BGB), stehen hier Zahlungsregelungen <strong>–</strong><br />
am besten dynamische Zahlungstitel <strong>–</strong> im Vordergr<strong>und</strong>. Mangelfallberechnungen<br />
mit Ehegattenunterhalt wird es nach dem neuen<br />
Unterhaltsrecht hier seltener geben, da der Kindesunterhalt nunmehr<br />
den Vorrang genießt <strong>und</strong> in der Regel gedeckt werden kann<br />
oder jedenfalls dann nichts mehr für den Ehegatten übrig bleibt.<br />
Gelegentlich werden in besonderen Konstellationen auch Freistellungsvereinbarungen<br />
der Eltern getroffen.<br />
− Begleitet sind solche <strong>Trennung</strong>svereinbarungen häufig von Erbverzichten,<br />
da der Zeitpunkt des Erlöschens des Ehegattenerbrechts<br />
nach § 1933 BGB (<strong>Scheidung</strong>svoraussetzungen gegeben <strong>und</strong> Antrag/Zustimmung<br />
des Erblassers) erst sehr spät eintreten <strong>und</strong> häufig<br />
schon ab <strong>Trennung</strong> das Erbrecht ausgeschlossen sein soll.<br />
Im Ergebnis kann die <strong>Trennung</strong>svereinbarung bewirken, dass die wichtigsten<br />
Ansprüche in der <strong>Trennung</strong>szeit geregelt sind, das Weiterlaufen<br />
eherechtlicher Ansprüche verhindert wird oder bereits die komplette<br />
Vermögensauseinandersetzung geleistet ist.<br />
10 OLG Hamm FuR 2000, 280; OLG Düsseldorf NJW-FER 2000, 307; C. Münch,<br />
Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn. 1698 ff.<br />
11 C. Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn. 2698 f.<br />
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