05.01.2013 Aufrufe

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

streckungsunterwerfung gefragt. Verzichte hingegen sind auch in<br />

den anwaltlich oft gewünschten Umschreibungen (Absichtserklärungen<br />

etc.) nicht möglich. Einige OLGe vertreten, man könne<br />

eine Bestimmung der Angemessenheit des Unterhalts nach § 1361<br />

BGB vornehmen <strong>und</strong> dabei bis zu etwa 20 % unter dem errechneten<br />

Unterhaltsniveau bleiben 10 . Wichtig ist eine genaue Abgrenzung<br />

von <strong>Trennung</strong>s- <strong>und</strong> nachehelichem Unterhalt.<br />

− Versorgungsausgleich <strong>–</strong> häufig sollen hier Verzichte für die Zeit<br />

ab <strong>Trennung</strong> aufgenommen werden. Dabei ist bei der Formulierung<br />

darauf zu achten, dass das Ehezeitende nach § 1587 Abs. 2 BGB<br />

nicht geändert werden kann 11 .<br />

− Kindesunterhalt <strong>–</strong> da auch der Kindesunterhalt keinerlei Verzichten<br />

zugänglich ist (§ 1614 BGB), stehen hier Zahlungsregelungen <strong>–</strong><br />

am besten dynamische Zahlungstitel <strong>–</strong> im Vordergr<strong>und</strong>. Mangelfallberechnungen<br />

mit Ehegattenunterhalt wird es nach dem neuen<br />

Unterhaltsrecht hier seltener geben, da der Kindesunterhalt nunmehr<br />

den Vorrang genießt <strong>und</strong> in der Regel gedeckt werden kann<br />

oder jedenfalls dann nichts mehr für den Ehegatten übrig bleibt.<br />

Gelegentlich werden in besonderen Konstellationen auch Freistellungsvereinbarungen<br />

der Eltern getroffen.<br />

− Begleitet sind solche <strong>Trennung</strong>svereinbarungen häufig von Erbverzichten,<br />

da der Zeitpunkt des Erlöschens des Ehegattenerbrechts<br />

nach § 1933 BGB (<strong>Scheidung</strong>svoraussetzungen gegeben <strong>und</strong> Antrag/Zustimmung<br />

des Erblassers) erst sehr spät eintreten <strong>und</strong> häufig<br />

schon ab <strong>Trennung</strong> das Erbrecht ausgeschlossen sein soll.<br />

Im Ergebnis kann die <strong>Trennung</strong>svereinbarung bewirken, dass die wichtigsten<br />

Ansprüche in der <strong>Trennung</strong>szeit geregelt sind, das Weiterlaufen<br />

eherechtlicher Ansprüche verhindert wird oder bereits die komplette<br />

Vermögensauseinandersetzung geleistet ist.<br />

10 OLG Hamm FuR 2000, 280; OLG Düsseldorf NJW-FER 2000, 307; C. Münch,<br />

Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn. 1698 ff.<br />

11 C. Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn. 2698 f.<br />

33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!