Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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die konkrete Lebensplanung, beispielsweise aber auch bei fehlender<br />
Auswirkung des Ausgleichs. Einen Anhalt können hierbei die schon vom<br />
Gesetz vorgesehenen Ausnahmen bilden, nämlich eine kurze Ehezeit<br />
ohne gemeinsame Versorgungsplanung, nur geringfügige Anrechte<br />
oder ein geringer Wertunterschied. Darüber hinaus spielen die Vermögenslage,<br />
das Alter der Ehegatten, ihre berufliche Qualifikation <strong>und</strong><br />
Perspektive, die Möglichkeit, eigenständig eine bedarfsdeckende Versorgung<br />
aufzubauen, die Aufteilung von Erwerbs- <strong>und</strong> Familienarbeit,<br />
die Abstimmung von Ehe- <strong>und</strong> Versorgungsplanung mit der bereits gelebten<br />
Eherealität <strong>und</strong> schließlich die intellektuelle, emotionale <strong>und</strong> soziale<br />
Kompetenz- <strong>und</strong> Waffengleichheit der beiden eine Rolle.<br />
(a) Beispiele für Rechtfertigungsgründe:<br />
Beispielhaft kann erwähnt werden<br />
− vorehelich bestehende oder angelegte Risiken auszuschließen, weil<br />
die Ausbildung vor der Ehe nur unzureichend erfolgte oder schon<br />
zuvor eine Krankheit ausgebrochen war;<br />
− die ehelichen Lebensverhältnisse individuell zu gestalten <strong>und</strong> einen<br />
vom gesetzlichen Leitbild der Einverdienerehe abweichenden Ehetyp<br />
zu wählen, vor allem, wenn beide berufstätig bleiben wollen, die<br />
Erwerbsphasen der Ehegatten stark verschoben sind oder es sich<br />
um eine Altersehe handelt, in der ein Partner bereits eine Rente<br />
bezieht <strong>und</strong> damit in der Ehezeit keine Anrechte mehr erwerben<br />
kann;<br />
− bei ausländischen Anrechten, die auch künftig überwiegend nur<br />
schuldrechtlich auszugleichen sein dürften, eine Gesamtvermögensregelung<br />
zu suchen, um eine abschließende Regelung im<br />
Zeitpunkt der <strong>Scheidung</strong> zu erreichen; oder<br />
− den Ausschluss an festgelegte Härtegründe 12 zu knüpfen: etwa weil<br />
ein Ehegatte insgesamt nur eine knapp bemessene Versorgung<br />
erhalten würde oder weil der Berechtigte sich in wirtschaftlicher 13<br />
oder persönlicher 14 Hinsicht fehlverhalten hat.<br />
12<br />
Das Berücksichtigen gesetzlicher Härtegründe wird künftig einheitlich in § 27<br />
VersAusglG geregelt.<br />
13<br />
Ausbildungsfinanzierung, OLG Hamm FamRZ 1998, 684.<br />
14<br />
Kindesunterschiebung, BGH FamRZ 1983, 32.<br />
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