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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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die konkrete Lebensplanung, beispielsweise aber auch bei fehlender<br />

Auswirkung des Ausgleichs. Einen Anhalt können hierbei die schon vom<br />

Gesetz vorgesehenen Ausnahmen bilden, nämlich eine kurze Ehezeit<br />

ohne gemeinsame Versorgungsplanung, nur geringfügige Anrechte<br />

oder ein geringer Wertunterschied. Darüber hinaus spielen die Vermögenslage,<br />

das Alter der Ehegatten, ihre berufliche Qualifikation <strong>und</strong><br />

Perspektive, die Möglichkeit, eigenständig eine bedarfsdeckende Versorgung<br />

aufzubauen, die Aufteilung von Erwerbs- <strong>und</strong> Familienarbeit,<br />

die Abstimmung von Ehe- <strong>und</strong> Versorgungsplanung mit der bereits gelebten<br />

Eherealität <strong>und</strong> schließlich die intellektuelle, emotionale <strong>und</strong> soziale<br />

Kompetenz- <strong>und</strong> Waffengleichheit der beiden eine Rolle.<br />

(a) Beispiele für Rechtfertigungsgründe:<br />

Beispielhaft kann erwähnt werden<br />

− vorehelich bestehende oder angelegte Risiken auszuschließen, weil<br />

die Ausbildung vor der Ehe nur unzureichend erfolgte oder schon<br />

zuvor eine Krankheit ausgebrochen war;<br />

− die ehelichen Lebensverhältnisse individuell zu gestalten <strong>und</strong> einen<br />

vom gesetzlichen Leitbild der Einverdienerehe abweichenden Ehetyp<br />

zu wählen, vor allem, wenn beide berufstätig bleiben wollen, die<br />

Erwerbsphasen der Ehegatten stark verschoben sind oder es sich<br />

um eine Altersehe handelt, in der ein Partner bereits eine Rente<br />

bezieht <strong>und</strong> damit in der Ehezeit keine Anrechte mehr erwerben<br />

kann;<br />

− bei ausländischen Anrechten, die auch künftig überwiegend nur<br />

schuldrechtlich auszugleichen sein dürften, eine Gesamtvermögensregelung<br />

zu suchen, um eine abschließende Regelung im<br />

Zeitpunkt der <strong>Scheidung</strong> zu erreichen; oder<br />

− den Ausschluss an festgelegte Härtegründe 12 zu knüpfen: etwa weil<br />

ein Ehegatte insgesamt nur eine knapp bemessene Versorgung<br />

erhalten würde oder weil der Berechtigte sich in wirtschaftlicher 13<br />

oder persönlicher 14 Hinsicht fehlverhalten hat.<br />

12<br />

Das Berücksichtigen gesetzlicher Härtegründe wird künftig einheitlich in § 27<br />

VersAusglG geregelt.<br />

13<br />

Ausbildungsfinanzierung, OLG Hamm FamRZ 1998, 684.<br />

14<br />

Kindesunterschiebung, BGH FamRZ 1983, 32.<br />

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