Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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6. Ruhen des Verfahrens, Aussetzung<br />
Da das Ruhen (§ 251 ZPO) <strong>und</strong> die Aussetzung des Verfahrens (§ 614<br />
ZPO) in den meisten Fällen die Mitwirkung der anderen Partei erfordert,<br />
die in den hier in Betracht kommenden Fällen diese Mitwirkung verweigern<br />
wird, führt auch dieser Weg nicht weiter.<br />
7. <strong>Scheidung</strong>santrag beim Verwaltungsgericht<br />
Der Weg, eine frühere Rechtshängigkeit durch Einreichung des <strong>Scheidung</strong>santrags<br />
beim Verwaltungsgericht zu erreichen, ist nicht so realitätsfern,<br />
wie er auf den ersten Blick wirkt. Vielmehr zeugt er für die Findigkeit<br />
von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit einer ungenügenden<br />
Rechtsvorschrift 4 . Der Effekt besteht zunächst darin, dass die<br />
Rechtshängigkeit beim Verwaltungsgericht bereits bei Einreichung der<br />
Klage eintritt (§§ 81 I, 90 I VwGO), nicht erst mit ihrer Zustellung wie<br />
beim Zivilgericht (§§ 253 I, 261 I ZPO). Noch dazu dauert die Verweisung<br />
an das Familiengericht meist Wochen <strong>und</strong> anschließend wird der<br />
Gerichtskostenvorschuss verzögert eingezahlt 5 .<br />
8. Vertragsgestaltung<br />
Der Misere, die sich aus der einjährigen Wartepflicht bis zur Einreichung<br />
eines <strong>Scheidung</strong>santrags ergibt, ist am ehesten durch eine entsprechende<br />
Vertragsgestaltung zu begegnen. Naheliegend ist dies insbesondere<br />
bei Eheverträgen, die in einer Ehekrise (statt der Gütertrennung)<br />
abgeschlossen werden. Darin könnte eine Vorverlegung des<br />
Endtermins beispielsweise so geregelt werden, dass für die Festlegung<br />
des Endtermins im Sinne von § 1384 BGB anstatt der Rechtshängigkeit<br />
des <strong>Scheidung</strong>santrags derjenige Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem ein<br />
Ehegatte dem anderen durch notarielle Erklärung oder Brief eines<br />
Rechtsanwalts mitteilt, dass er dauernd getrennt lebt 6 .<br />
4 S. dazu Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 2. Aufl. 2007, Rn. 177 ff..<br />
5 Das Kammergericht hat allerdings festgestellt, dass ein beim Sozialgericht<br />
eingereichter <strong>Scheidung</strong>santrag keine Rechtshängigkeit begründet <strong>–</strong> s. KG FamRZ<br />
2008, 1005.<br />
6 S. Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 3.Aufl. 2006, Rn. 632 ff.<br />
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