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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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6. Ruhen des Verfahrens, Aussetzung<br />

Da das Ruhen (§ 251 ZPO) <strong>und</strong> die Aussetzung des Verfahrens (§ 614<br />

ZPO) in den meisten Fällen die Mitwirkung der anderen Partei erfordert,<br />

die in den hier in Betracht kommenden Fällen diese Mitwirkung verweigern<br />

wird, führt auch dieser Weg nicht weiter.<br />

7. <strong>Scheidung</strong>santrag beim Verwaltungsgericht<br />

Der Weg, eine frühere Rechtshängigkeit durch Einreichung des <strong>Scheidung</strong>santrags<br />

beim Verwaltungsgericht zu erreichen, ist nicht so realitätsfern,<br />

wie er auf den ersten Blick wirkt. Vielmehr zeugt er für die Findigkeit<br />

von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit einer ungenügenden<br />

Rechtsvorschrift 4 . Der Effekt besteht zunächst darin, dass die<br />

Rechtshängigkeit beim Verwaltungsgericht bereits bei Einreichung der<br />

Klage eintritt (§§ 81 I, 90 I VwGO), nicht erst mit ihrer Zustellung wie<br />

beim Zivilgericht (§§ 253 I, 261 I ZPO). Noch dazu dauert die Verweisung<br />

an das Familiengericht meist Wochen <strong>und</strong> anschließend wird der<br />

Gerichtskostenvorschuss verzögert eingezahlt 5 .<br />

8. Vertragsgestaltung<br />

Der Misere, die sich aus der einjährigen Wartepflicht bis zur Einreichung<br />

eines <strong>Scheidung</strong>santrags ergibt, ist am ehesten durch eine entsprechende<br />

Vertragsgestaltung zu begegnen. Naheliegend ist dies insbesondere<br />

bei Eheverträgen, die in einer Ehekrise (statt der Gütertrennung)<br />

abgeschlossen werden. Darin könnte eine Vorverlegung des<br />

Endtermins beispielsweise so geregelt werden, dass für die Festlegung<br />

des Endtermins im Sinne von § 1384 BGB anstatt der Rechtshängigkeit<br />

des <strong>Scheidung</strong>santrags derjenige Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem ein<br />

Ehegatte dem anderen durch notarielle Erklärung oder Brief eines<br />

Rechtsanwalts mitteilt, dass er dauernd getrennt lebt 6 .<br />

4 S. dazu Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 2. Aufl. 2007, Rn. 177 ff..<br />

5 Das Kammergericht hat allerdings festgestellt, dass ein beim Sozialgericht<br />

eingereichter <strong>Scheidung</strong>santrag keine Rechtshängigkeit begründet <strong>–</strong> s. KG FamRZ<br />

2008, 1005.<br />

6 S. Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 3.Aufl. 2006, Rn. 632 ff.<br />

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