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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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des Todes, nicht der <strong>Scheidung</strong>, kommt bei einer <strong>Scheidung</strong> im<br />

wirtschaftlichen Ergebnis einer Gütertrennung gleich.<br />

− Bei der partiellen Zugewinngemeinschaft kann die Herausnahme<br />

von Vermögen aus dem Zugewinn die Folge haben, dass der in der<br />

Ehe mehr Vermögen ansammelnde Ehegatte ausgleichsberechtigt<br />

gegenüber demjenigen Ehegatten ist, der in der Ehe weniger Vermögen<br />

ansammelt. Dies ist dann der Fall, wenn der wesentliche<br />

Vermögenszuwachs aus dem Zugewinn ausgeklammert ist <strong>und</strong> er<br />

einen geringeren ausgleichspflichtigen Zugewinn als der andere<br />

Ehegatte hat.<br />

3. Vertragsgestaltung<br />

Sowohl bei der Gütertrennung wie auch bei einer einen Ehegatten<br />

(möglicherweise) stark benachteiligenden modifizierten Zugewinngemeinschaft<br />

sollte auf die Beachtung der subjektiven Seite ganz besonders<br />

Wert gelegt werden. Auch ist die Vereinbarung von Gegenleistungen<br />

zu erwägen.<br />

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