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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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− Auch bei Privatvermögen stellen sich oft sehr schwierige Surrogationsprobleme.<br />

Die für solche Vertragsgestaltungen verwendeten Vertragsmuster sind<br />

meist sehr ausgefeilt, können aber oft nicht die Vorsorge für eine viele<br />

Jahre oder Jahrzehnte dauernde Ehe gewährleisten, zumal sich die<br />

Eheleute meist an die Vereinbarungen nicht exakt halten.<br />

Die Auseinandersetzung im Streitfall muss dann oft außerhalb des Vertrags<br />

gemäß der Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast erfolgen, was im Einzelnen<br />

sehr schwierig zu definieren ist.<br />

IX. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft bei der richter-<br />

lichen Inhaltskontrolle<br />

1. Gütertrennung/ Modifizierte Zugewinngemeinschaft<br />

Die Diskussion über die Behandlung der Gütertrennung gemäß der<br />

Rechtsprechung des BVerfG 19 <strong>und</strong> des BGH 20 zur richterlichen Inhaltskontrolle<br />

von Eheverträgen berücksichtigt oft nicht, dass die Gr<strong>und</strong>sätze<br />

auch für eine modifizierte Zugewinngemeinschaft gelten können. Festzuhalten<br />

ist allerdings, dass der BGH 21 die Privatautonomie bei der<br />

Gütertrennung sehr hoch hält <strong>und</strong> sie noch in keinem Fall ausdrücklich<br />

angetastet hat. Es sind jedoch Vertragsgestaltungen denkbar, die zu<br />

einer Beanstandung der Gütertrennung führen können, insbesondere<br />

bei Beanstandungen auf der subjektiven Seite. Zudem hat möglicherweise<br />

das BVerfG noch nicht das letzte Wort zu diesem Thema gesprochen.<br />

Von solchen Beanstandungen kann auch die modifizierte Zugewinngemeinschaft<br />

betroffen sein, sei es im Wege der Bestandskontrolle (Sittenwidrigkeit<br />

nach § 138 I BGB), sei es im Wege der Ausübungskontrolle<br />

(Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage nach § 242 BGB).<br />

2. Denkbare Fälle<br />

− Die sehr häufig verwendete Klausel, dass die Zugewinngemeinschaft<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich aufrechterhalten bleibt, jedoch nur für den Fall<br />

19 Vgl. BVerfG FamRZ 2001, 343 <strong>und</strong> 985.<br />

20 Vgl. BGH FamRZ 2004, 601 <strong>und</strong> 14 weitere Entscheidungen.<br />

21 Zuletzt BGH FamRZ 2008, 386.<br />

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