Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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wie sie ebenfalls im Juweliergeschäft seiner Eltern tätig war, das er<br />
später übernehmen sollte. Als die Klägerin schwanger wurde, drängten<br />
die Eltern des Beklagten auf Heirat <strong>und</strong> vorherigen Abschluss eines<br />
Ehevertrages. Dieser sah die Vereinbarung der Gütertrennung,<br />
den Ausschluss des Versorgungsausgleichs <strong>und</strong> den gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />
gegenseitigen Unterhaltsverzicht vor, mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts<br />
nach § 1570 BGB. Dieser sollte nach den Gr<strong>und</strong>lagen<br />
der Düsseldorfer Tabelle so lange gezahlt werden, bis das jüngste<br />
Kind das 6. Lebensjahr vollendet hatte. Unabhängig davon verpflichtete<br />
sich der Ehemann zur Zahlung einer Unterhaltsabfindung für jedes<br />
Ehejahr in Höhe von 3.000 DM. Die Unterhaltsregelung war mit<br />
einer Wertsicherungsklausel versehen. Die Klägerin arbeitete nach<br />
der Geburt des Kindes zunächst nur noch st<strong>und</strong>enweise, später<br />
halbtags im Geschäft der Schwiegereltern. Bei <strong>Scheidung</strong> erhielt sie<br />
eine Unterhaltsabfindung von 65.000 €, teils in bar, teils in Form einer<br />
Kapitallebensversicherung.<br />
Die Klägerin hat unter Berufung auf die Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags<br />
wegen der Beschränkung des Unterhalts gem. § 1570 BGB vom<br />
Beklagten im Weg der Stufenklage Auskunft <strong>und</strong> Zahlung von<br />
Zugewinnausgleich begehrt.<br />
Der Senat hat den Vertrag nicht als sittenwidrig angesehen. Für sich<br />
genommen ist der Ausschluss des Zugewinnausgleichs - als nicht vom<br />
Kernbereich erfasste <strong>Scheidung</strong>sfolge - ehevertraglicher Disposition am<br />
weitesten zugänglich <strong>und</strong> regelmäßig nicht sittenwidrig. Denn es entspricht<br />
dem legitimen Interesse des Ehemannes, das väterliche Geschäft,<br />
das auch seine Lebensgr<strong>und</strong>lage bildet, nicht durch etwaige<br />
Ausgleichszahlungen zu gefährden. Eine Nichtigkeit folgt auch nicht aus<br />
der notwendigen Gesamtwürdigung mit den anderen Regelungen, insbesondere<br />
der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts bis<br />
zum 6. Lebensjahr des Kindes. Der Senat hat hervorgehoben, dass die<br />
nach der Rechtsprechung zu § 1570 BGB regelmäßig längere Betreuungszeit<br />
eines Kindes, innerhalb derer einen Ehegatten noch keine volle<br />
Erwerbsobliegenheit trifft, andererseits nicht bedeutet, dass sich die<br />
Ehegatten nicht über einen früheren Wiedereintritt der Ehefrau in das<br />
Erwerbsleben neben der Kindesbetreuung verständigen können. Maßgebend<br />
sind die Einzelfallumstände, wie etwa hier die unmittelbare<br />
Nähe von Wohnung <strong>und</strong> Geschäft <strong>und</strong> die Betreuungsbereitschaft der<br />
Großeltern. Dies wird nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform, die<br />
den Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten zeitlich einschränkt,<br />
vermehrt Bedeutung gewinnen.<br />
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