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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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wie sie ebenfalls im Juweliergeschäft seiner Eltern tätig war, das er<br />

später übernehmen sollte. Als die Klägerin schwanger wurde, drängten<br />

die Eltern des Beklagten auf Heirat <strong>und</strong> vorherigen Abschluss eines<br />

Ehevertrages. Dieser sah die Vereinbarung der Gütertrennung,<br />

den Ausschluss des Versorgungsausgleichs <strong>und</strong> den gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />

gegenseitigen Unterhaltsverzicht vor, mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts<br />

nach § 1570 BGB. Dieser sollte nach den Gr<strong>und</strong>lagen<br />

der Düsseldorfer Tabelle so lange gezahlt werden, bis das jüngste<br />

Kind das 6. Lebensjahr vollendet hatte. Unabhängig davon verpflichtete<br />

sich der Ehemann zur Zahlung einer Unterhaltsabfindung für jedes<br />

Ehejahr in Höhe von 3.000 DM. Die Unterhaltsregelung war mit<br />

einer Wertsicherungsklausel versehen. Die Klägerin arbeitete nach<br />

der Geburt des Kindes zunächst nur noch st<strong>und</strong>enweise, später<br />

halbtags im Geschäft der Schwiegereltern. Bei <strong>Scheidung</strong> erhielt sie<br />

eine Unterhaltsabfindung von 65.000 €, teils in bar, teils in Form einer<br />

Kapitallebensversicherung.<br />

Die Klägerin hat unter Berufung auf die Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags<br />

wegen der Beschränkung des Unterhalts gem. § 1570 BGB vom<br />

Beklagten im Weg der Stufenklage Auskunft <strong>und</strong> Zahlung von<br />

Zugewinnausgleich begehrt.<br />

Der Senat hat den Vertrag nicht als sittenwidrig angesehen. Für sich<br />

genommen ist der Ausschluss des Zugewinnausgleichs - als nicht vom<br />

Kernbereich erfasste <strong>Scheidung</strong>sfolge - ehevertraglicher Disposition am<br />

weitesten zugänglich <strong>und</strong> regelmäßig nicht sittenwidrig. Denn es entspricht<br />

dem legitimen Interesse des Ehemannes, das väterliche Geschäft,<br />

das auch seine Lebensgr<strong>und</strong>lage bildet, nicht durch etwaige<br />

Ausgleichszahlungen zu gefährden. Eine Nichtigkeit folgt auch nicht aus<br />

der notwendigen Gesamtwürdigung mit den anderen Regelungen, insbesondere<br />

der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts bis<br />

zum 6. Lebensjahr des Kindes. Der Senat hat hervorgehoben, dass die<br />

nach der Rechtsprechung zu § 1570 BGB regelmäßig längere Betreuungszeit<br />

eines Kindes, innerhalb derer einen Ehegatten noch keine volle<br />

Erwerbsobliegenheit trifft, andererseits nicht bedeutet, dass sich die<br />

Ehegatten nicht über einen früheren Wiedereintritt der Ehefrau in das<br />

Erwerbsleben neben der Kindesbetreuung verständigen können. Maßgebend<br />

sind die Einzelfallumstände, wie etwa hier die unmittelbare<br />

Nähe von Wohnung <strong>und</strong> Geschäft <strong>und</strong> die Betreuungsbereitschaft der<br />

Großeltern. Dies wird nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform, die<br />

den Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten zeitlich einschränkt,<br />

vermehrt Bedeutung gewinnen.<br />

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