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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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dem AlterseinkünfteG aufgr<strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>satzes der nachgelagerten<br />

Versteuerung steuerpflichtig.<br />

8.4.2 Ausschluss des VA gegen Abfindung, § 1587 o BGB<br />

Nach dem alten § 1587 b Abs. 3 S. 1 BGB konnte anstelle der Regelvarianten<br />

des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1, Abs. 2 BGB<br />

auch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, indem der Ausgleichsverpflichtete<br />

durch Barzahlung einen Anspruch in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung begründen musste. An die Stelle dieser Vorschrift<br />

ist aufgr<strong>und</strong> Zwangs durch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht das<br />

VAHRG getreten. Gleichwohl kommen immer noch Fälle vor, in denen<br />

anstelle des Versorgungsausgleichs eine Abfindung als Einmalbetrag<br />

oder durch mehrere Ratenzahlungen erfolgt. Dies kann auch ehevertraglich<br />

so im Einzelfall vereinbart werden oder nach § 1587 l BGB<br />

erfolgen.<br />

Die Einzahlungen können dabei bei vertraglicher Vereinbarung entweder<br />

in eine private Lebens- oder Rentenversicherung erfolgen oder in die<br />

gesetzliche Rentenversicherung. Vereinbaren Ehegatten gemäß § 1587 o<br />

BGB, dass die Übertragung von Versorgungsanwartschaften unterbleibt<br />

<strong>und</strong> stattdessen der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Abfindungszahlung<br />

zu erbringen hat, so sind Finanzierungskosten des<br />

ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Erfüllung der Abfindung vorab entstandene<br />

Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG,<br />

sofern es sich bei den später zu erziehenden Einnahmen um solche<br />

Einkünfte handelt 144 . Dem steht auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen<br />

145 . Die Leistung der Abfindungszahlung selbst ist hingegen nach<br />

bisher h.M. grds. nicht steuerlich abzugsfähig 146 . Auch der Abzug als<br />

außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben sollen ausscheiden.<br />

Der Sonderausgabenabzug soll zumindest bei Einzahlung in<br />

die gesetzliche Rentenversicherung scheitern, weil der Zahlende nicht auf<br />

seine eigene Rentenversicherungspflicht leiste, sondern nur zugunsten<br />

seines geschiedenen Ehegatten. Meist scheitert diese Frage sowieso an<br />

den bereits überschrittenen Höchstbeträgen des § 10 Abs. 3, Abs. 4 a)<br />

EStG. Eine außergewöhnliche Belastung liegt nicht vor, da durch die<br />

144<br />

BFH v. 05.05.1993, XR 128/90, BStBl. II 1993, 867; Kirchhof/P. Fischer, EStG, § 22<br />

Rn. 29.<br />

145<br />

Vgl. auch Höreth/Zipfel, NWB, Fach 10, S. 1227, 1238; BMF v. 20.07.1981, BStBl. I<br />

1981, 567.<br />

146<br />

BMF v. 20.7.1981, BStBl. I 1981, 567 unter I. 3; FG Berlin vom 28.9.1999, 7 K<br />

7167/98, DStRE 2002, 1295, Rev. Az. VI R 33 02.<br />

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