Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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dem AlterseinkünfteG aufgr<strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>satzes der nachgelagerten<br />
Versteuerung steuerpflichtig.<br />
8.4.2 Ausschluss des VA gegen Abfindung, § 1587 o BGB<br />
Nach dem alten § 1587 b Abs. 3 S. 1 BGB konnte anstelle der Regelvarianten<br />
des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1, Abs. 2 BGB<br />
auch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, indem der Ausgleichsverpflichtete<br />
durch Barzahlung einen Anspruch in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung begründen musste. An die Stelle dieser Vorschrift<br />
ist aufgr<strong>und</strong> Zwangs durch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht das<br />
VAHRG getreten. Gleichwohl kommen immer noch Fälle vor, in denen<br />
anstelle des Versorgungsausgleichs eine Abfindung als Einmalbetrag<br />
oder durch mehrere Ratenzahlungen erfolgt. Dies kann auch ehevertraglich<br />
so im Einzelfall vereinbart werden oder nach § 1587 l BGB<br />
erfolgen.<br />
Die Einzahlungen können dabei bei vertraglicher Vereinbarung entweder<br />
in eine private Lebens- oder Rentenversicherung erfolgen oder in die<br />
gesetzliche Rentenversicherung. Vereinbaren Ehegatten gemäß § 1587 o<br />
BGB, dass die Übertragung von Versorgungsanwartschaften unterbleibt<br />
<strong>und</strong> stattdessen der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Abfindungszahlung<br />
zu erbringen hat, so sind Finanzierungskosten des<br />
ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Erfüllung der Abfindung vorab entstandene<br />
Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG,<br />
sofern es sich bei den später zu erziehenden Einnahmen um solche<br />
Einkünfte handelt 144 . Dem steht auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen<br />
145 . Die Leistung der Abfindungszahlung selbst ist hingegen nach<br />
bisher h.M. grds. nicht steuerlich abzugsfähig 146 . Auch der Abzug als<br />
außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben sollen ausscheiden.<br />
Der Sonderausgabenabzug soll zumindest bei Einzahlung in<br />
die gesetzliche Rentenversicherung scheitern, weil der Zahlende nicht auf<br />
seine eigene Rentenversicherungspflicht leiste, sondern nur zugunsten<br />
seines geschiedenen Ehegatten. Meist scheitert diese Frage sowieso an<br />
den bereits überschrittenen Höchstbeträgen des § 10 Abs. 3, Abs. 4 a)<br />
EStG. Eine außergewöhnliche Belastung liegt nicht vor, da durch die<br />
144<br />
BFH v. 05.05.1993, XR 128/90, BStBl. II 1993, 867; Kirchhof/P. Fischer, EStG, § 22<br />
Rn. 29.<br />
145<br />
Vgl. auch Höreth/Zipfel, NWB, Fach 10, S. 1227, 1238; BMF v. 20.07.1981, BStBl. I<br />
1981, 567.<br />
146<br />
BMF v. 20.7.1981, BStBl. I 1981, 567 unter I. 3; FG Berlin vom 28.9.1999, 7 K<br />
7167/98, DStRE 2002, 1295, Rev. Az. VI R 33 02.<br />
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