Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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der ursprünglichen Lebensplanung abweicht, mithin die Gr<strong>und</strong>sätze des<br />
Wegfalls der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage zur Anwendung kommen. Zwar ist ein<br />
solcher Wegfall nicht ohne weiteres schon dann gegeben, wenn ein<br />
Vertragspartner im Laufe der Ehe ein erheblich höheres Einkommen als<br />
der andere bezieht oder ein wirtschaftliches Gefälle entsteht. Es kann<br />
aber in Betracht kommen, wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages<br />
von einer bestimmten <strong>und</strong> auch künftig anzunehmenden Relation<br />
ihrer Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse ausgegangen sind <strong>und</strong><br />
ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben, diese Dinge sich aber anders<br />
entwickelt haben als erwartet. Es ist dann Sache der den Vertrag<br />
bekämpfenden Partei, darzutun <strong>und</strong> notfalls zu beweisen, ob dem Vertrag<br />
solche Erwägungen zugr<strong>und</strong>e lagen. Mangels entsprechender tatricherlicher<br />
Feststellungen war die Sache daher aufzuheben <strong>und</strong> zurückzuverweisen<br />
(Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 -<br />
FamRZ 2005, 1444).<br />
- In einem weiteren Fall hatte die schwangere Ehefrau kurz vor der<br />
Heirat in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart <strong>und</strong><br />
einer Unterhaltsregelung zugestimmt, die ihr - in zeitlicher Staffelung<br />
abhängig von der Dauer der Ehe - monatliche Unterhaltsbeträge zwischen<br />
1.500 <strong>und</strong> 2.500 DM bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres<br />
des letzten gemeinsamen Kindes zuerkannte.<br />
Der Senat hat diese Regelung im Ergebnis als sittenwidrig (§ 138 BGB)<br />
angesehen. Zwar reicht dazu weder allein die Schwangerschaft noch für<br />
sich gesehen der Umstand aus, dass der festgelegte Unterhalt der<br />
Höhe nach nicht dem eheangemessenen Unterhalt (§ 1578 BGB) der in<br />
guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Parteien entsprach.<br />
Hinzu kam aber, dass die für die erste Zeitstaffel von acht Jahren vereinbarten<br />
1.500 DM nur 200 DM über dem notwendigen Eigenbedarf<br />
(= Existenzminimum) eines erwerbstätigen Ehegatten nach der Düsseldorfer<br />
Tabelle Stand 1992 lag <strong>und</strong> absehbar war, dass - mangels Wertsicherungsklausel<br />
- diese Summe nicht ausreichen würde, das Existenzminimum<br />
für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht zu decken.<br />
Bereits 1996 belief sich nämlich der notwendige Eigenbedarf nach<br />
Düsseldorfer Tabelle auf 1.500 DM. Da die Ehefrau vor der Ehe als<br />
Dipl.-Betriebswirtin jährlich 100.000 DM brutto verdiente, nach der<br />
Lebensplanung der Parteien aber ihren Beruf aufgeben <strong>und</strong> sich der<br />
Familie widmen sollte, war die im Ehevertrag getroffene Vereinbarung<br />
über den Unterhalt <strong>und</strong> Gütertrennung nicht annähernd geeignet, ihre<br />
ehebedingten Nachteile auszugleichen (Senatsurteil vom 5. Juli 2006<br />
- XII ZR 25/04 - NJW 2006, 3142).<br />
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