05.01.2013 Aufrufe

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

der ursprünglichen Lebensplanung abweicht, mithin die Gr<strong>und</strong>sätze des<br />

Wegfalls der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage zur Anwendung kommen. Zwar ist ein<br />

solcher Wegfall nicht ohne weiteres schon dann gegeben, wenn ein<br />

Vertragspartner im Laufe der Ehe ein erheblich höheres Einkommen als<br />

der andere bezieht oder ein wirtschaftliches Gefälle entsteht. Es kann<br />

aber in Betracht kommen, wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages<br />

von einer bestimmten <strong>und</strong> auch künftig anzunehmenden Relation<br />

ihrer Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse ausgegangen sind <strong>und</strong><br />

ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben, diese Dinge sich aber anders<br />

entwickelt haben als erwartet. Es ist dann Sache der den Vertrag<br />

bekämpfenden Partei, darzutun <strong>und</strong> notfalls zu beweisen, ob dem Vertrag<br />

solche Erwägungen zugr<strong>und</strong>e lagen. Mangels entsprechender tatricherlicher<br />

Feststellungen war die Sache daher aufzuheben <strong>und</strong> zurückzuverweisen<br />

(Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 -<br />

FamRZ 2005, 1444).<br />

- In einem weiteren Fall hatte die schwangere Ehefrau kurz vor der<br />

Heirat in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart <strong>und</strong><br />

einer Unterhaltsregelung zugestimmt, die ihr - in zeitlicher Staffelung<br />

abhängig von der Dauer der Ehe - monatliche Unterhaltsbeträge zwischen<br />

1.500 <strong>und</strong> 2.500 DM bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres<br />

des letzten gemeinsamen Kindes zuerkannte.<br />

Der Senat hat diese Regelung im Ergebnis als sittenwidrig (§ 138 BGB)<br />

angesehen. Zwar reicht dazu weder allein die Schwangerschaft noch für<br />

sich gesehen der Umstand aus, dass der festgelegte Unterhalt der<br />

Höhe nach nicht dem eheangemessenen Unterhalt (§ 1578 BGB) der in<br />

guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Parteien entsprach.<br />

Hinzu kam aber, dass die für die erste Zeitstaffel von acht Jahren vereinbarten<br />

1.500 DM nur 200 DM über dem notwendigen Eigenbedarf<br />

(= Existenzminimum) eines erwerbstätigen Ehegatten nach der Düsseldorfer<br />

Tabelle Stand 1992 lag <strong>und</strong> absehbar war, dass - mangels Wertsicherungsklausel<br />

- diese Summe nicht ausreichen würde, das Existenzminimum<br />

für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht zu decken.<br />

Bereits 1996 belief sich nämlich der notwendige Eigenbedarf nach<br />

Düsseldorfer Tabelle auf 1.500 DM. Da die Ehefrau vor der Ehe als<br />

Dipl.-Betriebswirtin jährlich 100.000 DM brutto verdiente, nach der<br />

Lebensplanung der Parteien aber ihren Beruf aufgeben <strong>und</strong> sich der<br />

Familie widmen sollte, war die im Ehevertrag getroffene Vereinbarung<br />

über den Unterhalt <strong>und</strong> Gütertrennung nicht annähernd geeignet, ihre<br />

ehebedingten Nachteile auszugleichen (Senatsurteil vom 5. Juli 2006<br />

- XII ZR 25/04 - NJW 2006, 3142).<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!