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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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unterschreiten. Auch müssen sie so gestaltet sein, dass ehebedingte<br />

Nachteile nicht einseitig dem Unterhaltsberechtigten aufgebürdet werden,<br />

<strong>und</strong> natürlich dürfen sie das Kindeswohl nicht beeinträchtigen. 34<br />

b) Das neue Recht<br />

Die Reform hat den Tatbestand des § 1570 gr<strong>und</strong>legend verändert,<br />

allerdings in keiner Hinsicht verbessert. Der tragende Gr<strong>und</strong> <strong>–</strong> wegen<br />

Kindesbetreuung kann eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden <strong>–</strong><br />

wird nicht mehr offen thematisiert (wohl aber noch bei der nichtehelichen<br />

Mutter, § 1615l Abs. 2 S. 2!). Dafür ist der Anspruch nun<br />

aufgespaltet in zwei Altersphasen <strong>–</strong> jetzt haben wir ein gesetzliches<br />

Alterphasenmodell!<br />

− Bis drei Jahre nach der Geburt hat der kindesbetreuende Ehegatte<br />

den Anspruch, seine Bedürftigkeit unterstellt, ohne weiteres (§ 1570<br />

Abs. 1 S. 1). 35 Die Erwerbsobliegenheit entfällt <strong>–</strong> ob stets oder nur<br />

in aller Regel werden die Gerichte entscheiden.<br />

− Dieser Anspruch „verlängert sich“ vom vollendeten 3. Lebensjahr<br />

des Kindes an, soweit dies der Billigkeit entspricht, bei dieser Billigkeitswertung<br />

sind die Belange des Kindes <strong>und</strong> die bestehenden<br />

Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen § 1570 Abs.<br />

1 S. 2, 3).<br />

− Der Anspruch „verlängert sich“ darüber hinaus, wenn dies unter<br />

Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit<br />

in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit<br />

entspricht (§ 1570 Abs. 2).<br />

Trotz der Aufspaltung handelt es sich nach der Gesetzesbegründung<br />

um ein <strong>und</strong> denselben Anspruch, 36 der <strong>–</strong> wie bisher <strong>–</strong> auf dem Gedanken<br />

beruhen muss, dass dem kindesbetreuenden Elternteil keine<br />

Erwerbstätigkeit zugemutet wird, soweit seine Kräfte durch Pflege <strong>und</strong><br />

Erziehung der gemeinsamen Kinder geb<strong>und</strong>en sind. Im Wesentlichen<br />

hat die Reform daran nichts geändert, 37 abgesehen von der Mindest-<br />

34<br />

„Ausrichtung am Kindesinteresse“ BGH FamRZ 2004, 601, 605; siehe auch BVerfG<br />

FamRZ 2007, 965 [53 ff.].<br />

35<br />

BT-Drucksache 16/6980, S. 8.<br />

36<br />

BT-Drucksache 16/6980, S. 9.<br />

37<br />

Die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sieht im<br />

terminologischen Wechsel keine sachliche Änderung, BT-Drucksache 16/6980, S. 9.<br />

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