Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
unterschreiten. Auch müssen sie so gestaltet sein, dass ehebedingte<br />
Nachteile nicht einseitig dem Unterhaltsberechtigten aufgebürdet werden,<br />
<strong>und</strong> natürlich dürfen sie das Kindeswohl nicht beeinträchtigen. 34<br />
b) Das neue Recht<br />
Die Reform hat den Tatbestand des § 1570 gr<strong>und</strong>legend verändert,<br />
allerdings in keiner Hinsicht verbessert. Der tragende Gr<strong>und</strong> <strong>–</strong> wegen<br />
Kindesbetreuung kann eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden <strong>–</strong><br />
wird nicht mehr offen thematisiert (wohl aber noch bei der nichtehelichen<br />
Mutter, § 1615l Abs. 2 S. 2!). Dafür ist der Anspruch nun<br />
aufgespaltet in zwei Altersphasen <strong>–</strong> jetzt haben wir ein gesetzliches<br />
Alterphasenmodell!<br />
− Bis drei Jahre nach der Geburt hat der kindesbetreuende Ehegatte<br />
den Anspruch, seine Bedürftigkeit unterstellt, ohne weiteres (§ 1570<br />
Abs. 1 S. 1). 35 Die Erwerbsobliegenheit entfällt <strong>–</strong> ob stets oder nur<br />
in aller Regel werden die Gerichte entscheiden.<br />
− Dieser Anspruch „verlängert sich“ vom vollendeten 3. Lebensjahr<br />
des Kindes an, soweit dies der Billigkeit entspricht, bei dieser Billigkeitswertung<br />
sind die Belange des Kindes <strong>und</strong> die bestehenden<br />
Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen § 1570 Abs.<br />
1 S. 2, 3).<br />
− Der Anspruch „verlängert sich“ darüber hinaus, wenn dies unter<br />
Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit<br />
in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit<br />
entspricht (§ 1570 Abs. 2).<br />
Trotz der Aufspaltung handelt es sich nach der Gesetzesbegründung<br />
um ein <strong>und</strong> denselben Anspruch, 36 der <strong>–</strong> wie bisher <strong>–</strong> auf dem Gedanken<br />
beruhen muss, dass dem kindesbetreuenden Elternteil keine<br />
Erwerbstätigkeit zugemutet wird, soweit seine Kräfte durch Pflege <strong>und</strong><br />
Erziehung der gemeinsamen Kinder geb<strong>und</strong>en sind. Im Wesentlichen<br />
hat die Reform daran nichts geändert, 37 abgesehen von der Mindest-<br />
34<br />
„Ausrichtung am Kindesinteresse“ BGH FamRZ 2004, 601, 605; siehe auch BVerfG<br />
FamRZ 2007, 965 [53 ff.].<br />
35<br />
BT-Drucksache 16/6980, S. 8.<br />
36<br />
BT-Drucksache 16/6980, S. 9.<br />
37<br />
Die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sieht im<br />
terminologischen Wechsel keine sachliche Änderung, BT-Drucksache 16/6980, S. 9.<br />
80