Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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VII. Zugewinngemeinschaft <strong>und</strong> Vermögensauseinanderset-<br />
zung außerhalb des Güterrechts (Ehegatten-Innengesell-<br />
schaft, ehebedingte Zuwendung)<br />
1. Verhältnis zur Zugewinngemeinschaft<br />
a) Die Ehegatten-Innengesellschaft ist vorrangig gegenüber Zugewinnausgleich<br />
zu behandeln <strong>und</strong> das Auseinandersetzungsguthaben (positiv<br />
oder negativ) ist in das Endvermögen einzustellen.<br />
b) Ehebedingte (ehebezogene) Zuwendungen sind gegenüber dem<br />
Zugewinnausgleich nachrangig zu behandeln. Eine Rückforderung findet<br />
nur dann statt, wenn das güterrechtliche Ergebnis „schlechthin unangemessen<br />
<strong>und</strong> untragbar“ ist 16 .<br />
2. Auseinandersetzungen der Eheleute mit den Eltern <strong>und</strong> Schwie-<br />
gereltern<br />
a) Bei Zuwendungen der Eltern an das Kind <strong>und</strong> das Schwiegerkind<br />
gemeinsam hilft sich die Rechtsprechung dadurch, dass der Wert der<br />
Zuwendung an das eigene Kind in das Anfangsvermögen eingestellt<br />
wird, nicht jedoch der Wert der Zuwendung an das Schwiegerkind. Damit<br />
ist eine zugewinnausgleichsrechtliche Lösung solcher Fälle möglich<br />
17 .<br />
b) Die Gr<strong>und</strong>sätze der ehebedingten (ehebezogenen) Zuwendung werden<br />
auf die Auseinandersetzungen der Eheleute mit den Schwiegereltern<br />
angewandt, wobei folgende Konstellationen zu behandeln sind:<br />
− finanzielle Zuwendungen der Schwiegereltern<br />
− Zuwendung eines Gr<strong>und</strong>stücks seitens der Schwiegereltern<br />
− Ansprüche der Schwiegereltern wegen Mithilfe beim Hausbau<br />
− Ansprüche der Schwiegereltern wegen unentgeltlicher Überlassung<br />
einer Wohnung<br />
16 Vgl. BGH FamRZ 2002, 230.<br />
17 Vgl. BGH FamRZ 1998, 669; 1995, 1060.<br />
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