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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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VII. Zugewinngemeinschaft <strong>und</strong> Vermögensauseinanderset-<br />

zung außerhalb des Güterrechts (Ehegatten-Innengesell-<br />

schaft, ehebedingte Zuwendung)<br />

1. Verhältnis zur Zugewinngemeinschaft<br />

a) Die Ehegatten-Innengesellschaft ist vorrangig gegenüber Zugewinnausgleich<br />

zu behandeln <strong>und</strong> das Auseinandersetzungsguthaben (positiv<br />

oder negativ) ist in das Endvermögen einzustellen.<br />

b) Ehebedingte (ehebezogene) Zuwendungen sind gegenüber dem<br />

Zugewinnausgleich nachrangig zu behandeln. Eine Rückforderung findet<br />

nur dann statt, wenn das güterrechtliche Ergebnis „schlechthin unangemessen<br />

<strong>und</strong> untragbar“ ist 16 .<br />

2. Auseinandersetzungen der Eheleute mit den Eltern <strong>und</strong> Schwie-<br />

gereltern<br />

a) Bei Zuwendungen der Eltern an das Kind <strong>und</strong> das Schwiegerkind<br />

gemeinsam hilft sich die Rechtsprechung dadurch, dass der Wert der<br />

Zuwendung an das eigene Kind in das Anfangsvermögen eingestellt<br />

wird, nicht jedoch der Wert der Zuwendung an das Schwiegerkind. Damit<br />

ist eine zugewinnausgleichsrechtliche Lösung solcher Fälle möglich<br />

17 .<br />

b) Die Gr<strong>und</strong>sätze der ehebedingten (ehebezogenen) Zuwendung werden<br />

auf die Auseinandersetzungen der Eheleute mit den Schwiegereltern<br />

angewandt, wobei folgende Konstellationen zu behandeln sind:<br />

− finanzielle Zuwendungen der Schwiegereltern<br />

− Zuwendung eines Gr<strong>und</strong>stücks seitens der Schwiegereltern<br />

− Ansprüche der Schwiegereltern wegen Mithilfe beim Hausbau<br />

− Ansprüche der Schwiegereltern wegen unentgeltlicher Überlassung<br />

einer Wohnung<br />

16 Vgl. BGH FamRZ 2002, 230.<br />

17 Vgl. BGH FamRZ 1998, 669; 1995, 1060.<br />

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