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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Verzicht aus jetziger Sicht unbillig erscheinen lässt (Senatsurteil vom<br />

12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691).<br />

- In einem weiteren Fall hatten die schwangere Ehefrau <strong>und</strong> der Ehemann<br />

kurz vor der Heirat Gütertrennung vereinbart <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auf Versorgungsausgleich <strong>und</strong> Unterhalt verzichtet. Der Ehemann<br />

verpflichtete sich aber zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen<br />

in Höhe von zwei Drittel des höchsten Rentenbemessungsbetrages<br />

während der Ehe. Der Ehefrau war ein Rücktrittsrecht vom<br />

Versorgungsausgleichsverzicht für den Fall des Verzugs des Ehemannes<br />

mit drei Monatsbeiträgen vorbehalten. Auch der Unterhaltsverzicht<br />

war auflösend bedingt für den Fall der Kindesbetreuung. Der<br />

sorgeberechtigte, wegen der Kinder nicht erwerbstätige Ehegatte<br />

sollte einen zeitlich gestaffelten Unterhalt von 2.000 DM bis zum<br />

6. Lebensjahr <strong>und</strong> von 1.000 DM bis zum 14. Lebensjahr des jüngsten<br />

Kindes erhalten, im übrigen für zwei Jahre nach Rechtskraft der<br />

<strong>Scheidung</strong> monatlich 2.000 DM. Die Ehefrau hat Durchführung des<br />

Versorgungsausgleichs <strong>und</strong> im Wege der Stufenklage Auskunft <strong>und</strong><br />

Unterhalt <strong>und</strong> Zugewinnausgleich beantragt. Die Vorinstanzen haben<br />

ihr nur den ehevertraglich vereinbarten Unterhalt zugesprochen <strong>und</strong><br />

im Übrigen die Klage abgewiesen.<br />

Der Senat hat das Urteil aufgehoben <strong>und</strong> zurückverwiesen. Allerdings<br />

hat auch er eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB verneint,<br />

da die Schwangerschaft allein hierfür mit Blick auf die getroffene Absicherung<br />

durch Unterhalt <strong>und</strong> Rentenbeitragszahlung nicht ausreicht.<br />

Die zeitliche <strong>und</strong> höhenmäßige Beschränkung des Unterhaltsanspruchs<br />

rechtfertigt eine Sittenwidrigkeit nicht schon dann, wenn der eheangemessene<br />

Unterhalt nach § 1578 BGB nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsschlusses nicht erreicht ist, sondern allenfalls dann,<br />

wenn der Unterhalt nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten<br />

Nachteile auszugleichen.<br />

Auch hinsichtlich der anderen Unterhaltstatbestände (Alter, Krankheit,<br />

Erwerbslosigkeit u.a.) <strong>und</strong> hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ergibt<br />

sich aus der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags maßgebenden<br />

Sicht wegen der Absicherung durch den Kindesbetreuungsunterhalt<br />

<strong>und</strong> den nachehelichen Überbrückungsunterhalt sowie durch<br />

die Rentenbeitragszahlung keine Sittenwidrigkeit. Im Rahmen der Ausübungskontrolle<br />

hat es der Senat allerdings für möglich gehalten, dass<br />

sich der Ehemann nicht auf den vertraglichen Ausschluss berufen kann,<br />

wenn die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von<br />

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