Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Verzicht aus jetziger Sicht unbillig erscheinen lässt (Senatsurteil vom<br />
12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691).<br />
- In einem weiteren Fall hatten die schwangere Ehefrau <strong>und</strong> der Ehemann<br />
kurz vor der Heirat Gütertrennung vereinbart <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auf Versorgungsausgleich <strong>und</strong> Unterhalt verzichtet. Der Ehemann<br />
verpflichtete sich aber zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen<br />
in Höhe von zwei Drittel des höchsten Rentenbemessungsbetrages<br />
während der Ehe. Der Ehefrau war ein Rücktrittsrecht vom<br />
Versorgungsausgleichsverzicht für den Fall des Verzugs des Ehemannes<br />
mit drei Monatsbeiträgen vorbehalten. Auch der Unterhaltsverzicht<br />
war auflösend bedingt für den Fall der Kindesbetreuung. Der<br />
sorgeberechtigte, wegen der Kinder nicht erwerbstätige Ehegatte<br />
sollte einen zeitlich gestaffelten Unterhalt von 2.000 DM bis zum<br />
6. Lebensjahr <strong>und</strong> von 1.000 DM bis zum 14. Lebensjahr des jüngsten<br />
Kindes erhalten, im übrigen für zwei Jahre nach Rechtskraft der<br />
<strong>Scheidung</strong> monatlich 2.000 DM. Die Ehefrau hat Durchführung des<br />
Versorgungsausgleichs <strong>und</strong> im Wege der Stufenklage Auskunft <strong>und</strong><br />
Unterhalt <strong>und</strong> Zugewinnausgleich beantragt. Die Vorinstanzen haben<br />
ihr nur den ehevertraglich vereinbarten Unterhalt zugesprochen <strong>und</strong><br />
im Übrigen die Klage abgewiesen.<br />
Der Senat hat das Urteil aufgehoben <strong>und</strong> zurückverwiesen. Allerdings<br />
hat auch er eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB verneint,<br />
da die Schwangerschaft allein hierfür mit Blick auf die getroffene Absicherung<br />
durch Unterhalt <strong>und</strong> Rentenbeitragszahlung nicht ausreicht.<br />
Die zeitliche <strong>und</strong> höhenmäßige Beschränkung des Unterhaltsanspruchs<br />
rechtfertigt eine Sittenwidrigkeit nicht schon dann, wenn der eheangemessene<br />
Unterhalt nach § 1578 BGB nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt<br />
des Vertragsschlusses nicht erreicht ist, sondern allenfalls dann,<br />
wenn der Unterhalt nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten<br />
Nachteile auszugleichen.<br />
Auch hinsichtlich der anderen Unterhaltstatbestände (Alter, Krankheit,<br />
Erwerbslosigkeit u.a.) <strong>und</strong> hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ergibt<br />
sich aus der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags maßgebenden<br />
Sicht wegen der Absicherung durch den Kindesbetreuungsunterhalt<br />
<strong>und</strong> den nachehelichen Überbrückungsunterhalt sowie durch<br />
die Rentenbeitragszahlung keine Sittenwidrigkeit. Im Rahmen der Ausübungskontrolle<br />
hat es der Senat allerdings für möglich gehalten, dass<br />
sich der Ehemann nicht auf den vertraglichen Ausschluss berufen kann,<br />
wenn die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von<br />
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