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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Nach § 1565 Abs.1 Satz 2 BGB ist die Ehe gescheitert,<br />

− wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Diagnose)<br />

24 <strong>und</strong><br />

− ihre Wiederherstellung nicht wieder erwartet werden kann (Prognose),<br />

die Zerrüttung also unheilbar ist 25 . Für diese Prognose genügt<br />

nicht ein erneuter Verweis auf das Getrenntleben, vielmehr<br />

sind konkrete Tatsachen vorzutragen, nach denen mit an Sicherheit<br />

grenzender Wahrscheinlichkeit keine Versöhnung der Ehegatten<br />

mehr erfolgt 26 .<br />

Dies hätte das Gericht gr<strong>und</strong>sätzlich zu prüfen. Diese Prüfung kann<br />

aber entfallen, wenn eine der beiden unwiderleglichen Vermutungen<br />

des § 1566 BGB greift, also die Ehegatten entweder<br />

− ein Jahr getrennt leben <strong>und</strong> beide die <strong>Scheidung</strong> beantragen bzw.<br />

der Antragsgegner der <strong>Scheidung</strong> zustimmt (§ 1566 Abs.1 BGB)<br />

oder<br />

− drei Jahre getrennt leben (§ 1566 Abs.3 BGB).<br />

Die Vermutung des § 1566 Abs.1 BGB kann als Gr<strong>und</strong>lage einer<br />

<strong>Scheidung</strong> aber derzeit nur dienen, wenn die Ehegatten zusätzlich die<br />

nachstehend geschilderten Voraussetzungen des § 630 ZPO erfüllen.<br />

Insoweit hat § 630 ZPO durchaus materielle Funktion 27 . Der Zweck des<br />

§ 630 ZPO wird darin gesehen, eine Seriositätskontrolle des einvernehmlichen<br />

<strong>Scheidung</strong>swunsches darzustellen 28 <strong>und</strong> den Ehegatten die<br />

Konsequenzen ihres <strong>Scheidung</strong>sbegehrens vor Augen zu halten.<br />

Mit der <strong>Scheidung</strong>ssperre des § 1565 Abs. 2 BGB, die im Vermittlungsverfahren<br />

etwas systemwidrig eingeführt wurde 29 , kann die Ehe<br />

außer bei Härtegründen immer erst nach Ablauf der einjährigen Tren-<br />

24<br />

Zu dieser Diagnose Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 5. Aufl. 2006, § 27<br />

Rn. 4 ff.<br />

25<br />

Schwab, FamRZ 1976, , 491, 495; BGH NJW 1978, 1810 f.<br />

26<br />

BGH FamRZ 1995, 229, 230; BGH FamRZ 1981, 127, 129; BGH NJW 1978, 1810;<br />

Anwaltkommentar/BGB/Bisping, 2005, § 1565 Rn. 10.<br />

27<br />

Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 27 Rn. 30; MünchKomm-ZPO/Finger,<br />

§ 630 Rn.1; MünchKomm-BGB/Wolf, Band 7, 4. Aufl. 2000, Erg.-Band 2005, § 1566<br />

Rn. 11 mit Nachweis der Gegenansicht in FN 60.<br />

28<br />

Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 27 Rn. 30.<br />

29 Dastmaltchi, (Fn. 8), 61.<br />

39

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