Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, § 1587 b Abs.<br />
2 BGB 141 .<br />
Gleiches gilt für den Fall der Realteilung oder des Quasisplitting nach<br />
dem VAHRG, also immer wenn die Versorgungsanwartschaften selbst<br />
geteilt oder übertragen werden oder entsprechende Anwartschaften in<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.<br />
Beim Empfänger der Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
sind die späteren Zahlungen als reguläre Rentenbezüge nach § 22<br />
Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG zu versteuern mit einem %-Satz, der sich nach<br />
dem Jahr des Rentenbezuges richtet. Dies gilt nach h.M. auch dann,<br />
wenn die Zahlungen durch Umwandlung einer Beamtenpension in eine<br />
Rente nach der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt 142 . Diese Besteuerung<br />
nach dem AlterseinkünfteG stellt eine wesentliche Verschlechterung<br />
gegenüber dem bisherigen Recht dar, nach dem nur der<br />
Ertragsanteil steuerpflichtig war.<br />
Besondere steuerrechtliche Nachteile können aus dem Rentensplitting<br />
§ 1587 b Abs. 1 BGB eingreifen, wenn beispielsweise der geschiedene<br />
Ehemann ein Jahr vor seinem Renteneintritt steht <strong>und</strong> dementsprechend<br />
beispielsweise nur 58 % seiner Rente zu versteuern hat, während<br />
die Ehefrau als Ausgleichsberechtigte wesentlich jünger ist <strong>und</strong><br />
erst viele Jahre später in den Genuss der Altersrente gelangen wird <strong>und</strong><br />
daher beispielsweise 80 % ihrer Altersrente zu versteuern hat.<br />
Leistet ein Steuerpflichtiger freiwillige Leistungen an seinen Versorgungsträger<br />
oder den gesetzlichen Rentenversicherungsträger, um die<br />
Minderung seiner Versorgungsanwartschaft wieder auszugleichen,<br />
so führt diese Zahlung nach bisher h.M. nicht zu Werbungskosten 143 .<br />
Die Zahlungen sind lediglich als Sonderausgaben nach den allgemeinen<br />
Regeln in den Höchstgrenzen des § 10 Abs. 3 EStG abzugsfähig. Die<br />
Zahlungen verfallen also steuerrechtlich regelmäßig. Gleichzeitig sind<br />
die späteren Zahlungen an den Ausgleichsverpflichteten regelmäßig seit<br />
141 BMF v. 20.7.1981, BStBl. I 1981, 567 unter I. 2.<br />
142 BMF v. 20.7.1981, BStBl. I 1981, 567 unter I. 2.<br />
143 BMF v. 20.7.1981, BStBl. I 1981, 567 unter I.3. Ebenso zum allgemeinen Problem,<br />
dass trotz des Gr<strong>und</strong>satzes der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften<br />
Sonderausgaben <strong>und</strong> keine Werbungskosten vorliegen BFH v. 8.11.2006 <strong>–</strong> X R<br />
45/02, DStR 2007, 147 = BB 2007, 301 = DB 2007, 200 = Lexinform 5003903; siehe<br />
zu diesem Problem allgemein Söffing, FR 2006, 905, 909 ff.; Myßen, DStJG Band 29<br />
(2006), S. 249 ff., insbes. 270 ff.<br />
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