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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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(b) Beispiele für eine Kompensation<br />

Ist die Rechtfertigung hiernach zweifelhaft <strong>und</strong> bestünde deshalb die<br />

Gefahr, gegen § 138 BGB zu verstoßen, kann eine vereinbarte Kompensation<br />

der Wirksamkeit genüge tun. Stets notwendig dürfte dies bei<br />

einem rückwirkenden Ausschluss während einer bestehender Ehe sein<br />

(etwa in einer Vereinbarung zeitnah zur <strong>Scheidung</strong>), weil damit auf bereits<br />

„Erwirtschaftetes“ verzichtet wird. Dabei wird man jedoch wie<br />

schon bisher unter der Geltung von § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB keine<br />

Versorgung i.e.S. <strong>und</strong> auch keine völlige Gleichstellung fordern können,<br />

weil die Vereinbarungsmöglichkeit gerade zur Erleichterung der <strong>Scheidung</strong><br />

dienen soll <strong>und</strong> sich das Ergebnis prospektiv gar nicht genau feststellen<br />

lässt. 15 Ziel sollte gleichwohl eine Gegenleistung mit wiederkehrenden<br />

Einkünften auch im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung sein,<br />

die den individuellen Bedürfnissen des Berechtigten gerecht wird.<br />

Zu denken ist hierbei deshalb etwa an<br />

− den Abschluss einer Lebensversicherung, die auch eine Erwerbsminderung<br />

berücksichtigt, oder<br />

− das Überlassen einer Immobilie (bspw. ein Gr<strong>und</strong>stück, Wohnrecht,<br />

Nießbrauch), weil sie zumindest für ein mietfreies Wohnen sorgt<br />

oder durch Mieteinkünfte einen direkten Ersatz für eine Altersversorgung<br />

liefert, die sogar sofort <strong>und</strong> nicht wie eine Rente erst<br />

nach Eintritt des Ruhestands bezogen werden kann.<br />

Auch Wertpapiere oder eine Kapitalzahlung zur Existenzgründung oder<br />

Ausbildung des Berechtigten, um sich eine eigene Alterssicherung aufzubauen<br />

oder die Mehreinzahlung in eine berufsständische Versorgungseinrichtung<br />

mit deren Zustimmung bilden Alternativen.<br />

Der Höhe nach sollte sich die Kompensation an dem kapitalisierten<br />

Ausgleichsrecht orientieren, auf das verzichtet wird. Zu dieser Wertbestimmung<br />

kann es sich anbieten, entsprechende Auskünfte bei den<br />

betroffenen Versorgungsträgern einzuholen 16 , was auch der beauftragte<br />

<strong>und</strong> bevollmächtigte Notar für die Beteiligten übernehmen kann.<br />

15 So schon zu § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB OLG Koblenz DNotZ 2005, 136, 138.<br />

16 Dazu etwa § 109 SGB VI in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung. Der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Portabilität führt auch bei Betriebsrenten zu einem entsprechenden<br />

Auskunftsanspruch, vgl. § 4a BetrAVG.<br />

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