Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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(b) Beispiele für eine Kompensation<br />
Ist die Rechtfertigung hiernach zweifelhaft <strong>und</strong> bestünde deshalb die<br />
Gefahr, gegen § 138 BGB zu verstoßen, kann eine vereinbarte Kompensation<br />
der Wirksamkeit genüge tun. Stets notwendig dürfte dies bei<br />
einem rückwirkenden Ausschluss während einer bestehender Ehe sein<br />
(etwa in einer Vereinbarung zeitnah zur <strong>Scheidung</strong>), weil damit auf bereits<br />
„Erwirtschaftetes“ verzichtet wird. Dabei wird man jedoch wie<br />
schon bisher unter der Geltung von § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB keine<br />
Versorgung i.e.S. <strong>und</strong> auch keine völlige Gleichstellung fordern können,<br />
weil die Vereinbarungsmöglichkeit gerade zur Erleichterung der <strong>Scheidung</strong><br />
dienen soll <strong>und</strong> sich das Ergebnis prospektiv gar nicht genau feststellen<br />
lässt. 15 Ziel sollte gleichwohl eine Gegenleistung mit wiederkehrenden<br />
Einkünften auch im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung sein,<br />
die den individuellen Bedürfnissen des Berechtigten gerecht wird.<br />
Zu denken ist hierbei deshalb etwa an<br />
− den Abschluss einer Lebensversicherung, die auch eine Erwerbsminderung<br />
berücksichtigt, oder<br />
− das Überlassen einer Immobilie (bspw. ein Gr<strong>und</strong>stück, Wohnrecht,<br />
Nießbrauch), weil sie zumindest für ein mietfreies Wohnen sorgt<br />
oder durch Mieteinkünfte einen direkten Ersatz für eine Altersversorgung<br />
liefert, die sogar sofort <strong>und</strong> nicht wie eine Rente erst<br />
nach Eintritt des Ruhestands bezogen werden kann.<br />
Auch Wertpapiere oder eine Kapitalzahlung zur Existenzgründung oder<br />
Ausbildung des Berechtigten, um sich eine eigene Alterssicherung aufzubauen<br />
oder die Mehreinzahlung in eine berufsständische Versorgungseinrichtung<br />
mit deren Zustimmung bilden Alternativen.<br />
Der Höhe nach sollte sich die Kompensation an dem kapitalisierten<br />
Ausgleichsrecht orientieren, auf das verzichtet wird. Zu dieser Wertbestimmung<br />
kann es sich anbieten, entsprechende Auskünfte bei den<br />
betroffenen Versorgungsträgern einzuholen 16 , was auch der beauftragte<br />
<strong>und</strong> bevollmächtigte Notar für die Beteiligten übernehmen kann.<br />
15 So schon zu § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB OLG Koblenz DNotZ 2005, 136, 138.<br />
16 Dazu etwa § 109 SGB VI in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung. Der<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Portabilität führt auch bei Betriebsrenten zu einem entsprechenden<br />
Auskunftsanspruch, vgl. § 4a BetrAVG.<br />
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