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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Vereinbarungen künftig nur mehr anhand der Inhalts- <strong>und</strong> Ausübungskontrolle<br />

zu überprüfen <strong>und</strong> nicht zusätzlichen Hürden wie Jahresfrist<br />

oder Genehmigung auszusetzen hatte auch die B<strong>und</strong>esnotarkammer<br />

immer wieder gefordert, im Ergebnis erfolgreich!<br />

Ein unguter Beigeschmack bleibt dennoch <strong>–</strong> trotz der im Gr<strong>und</strong>satz<br />

positiven Einschätzung:<br />

In einem Nebensatz hatte ich bereits erwähnt, dass der vorliegende<br />

Regierungsentwurf in § 8 Abs. 1 VersAusglG die gerichtliche Inhalts-<br />

<strong>und</strong> Ausübungskontrolle ausdrücklich festschreiben möchte. Ob das<br />

wirklich glücklich ist, muss sich aus meiner Sicht jedoch erst noch zeigen.<br />

Warum? Nun, die Inhalts- <strong>und</strong> Ausübungskontrolle von Vereinbarungen<br />

auch zum Versorgungsausgleich entspricht gefestigter Rechtsprechung.<br />

Sie ist gestützt auf §§ 138, 242 BGB <strong>und</strong> damit auf Vorschriften aus<br />

dem allgemeinen Bürgerlichen Recht. Auch ein außerhalb des BGB<br />

geregeltes Versorgungsaugleichsrecht muss sich hieran messen lassen,<br />

zumal §§ 1408 Abs. 2, 1587 BGB sogar ausdrücklich auf dieses<br />

Gesetz verweisen wollen.<br />

§ 8 Abs. 1 VersAusglG regelt damit eine Selbstverständlichkeit. Dass<br />

dies nicht nur red<strong>und</strong>ant <strong>und</strong> überflüssig ist <strong>–</strong> zumal bei unserer schon<br />

bestehenden Überflutung mit Regelungen allerorts <strong>–</strong>, dass das Regeln<br />

von Selbstverständlichkeiten vor allem zu Missverständnissen führen<br />

kann, liegt auf der Hand. Nicht auszuschließen dürfte nämlich sein, dass<br />

die Praxis der Vorschrift gleichwohl einen eigenen Sinn jenseits der<br />

bekannten Rechtsprechungsgr<strong>und</strong>sätze geben möchte. Das würde<br />

jedoch zu Ergebnissen führen, die so von niemanden gewollt sind.<br />

So muss man sich schon fragen, ob denn andere <strong>Scheidung</strong>sfolgen, vor<br />

allem der Unterhalt, im Umkehrschluss künftig keiner gerichtlichen Kontrolle<br />

mehr unterliegen sollen. Immerhin hat der Gesetzgeber hier erst jüngst eine<br />

Reform auf den Weg gebracht, die mit § 1585c BGB gerade auch<br />

Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt betraf <strong>und</strong> dennoch<br />

keinen Bedarf zu einer Regelung neben §§ 138, 242 BGB gesehen.<br />

Schwerer noch als die Gefahr eines Umkehrschlusses dürfte jedoch<br />

wiegen, dass eine ausdrückliche Regelung dieser Selbstverständlichkeit<br />

bei den Gerichten ein Verständnis hervorruft, wonach ihre Prüfungspflicht<br />

über die gefestigte Rechtspraxis hinausgeht <strong>und</strong> vielmehr einen<br />

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