Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Vereinbarungen künftig nur mehr anhand der Inhalts- <strong>und</strong> Ausübungskontrolle<br />
zu überprüfen <strong>und</strong> nicht zusätzlichen Hürden wie Jahresfrist<br />
oder Genehmigung auszusetzen hatte auch die B<strong>und</strong>esnotarkammer<br />
immer wieder gefordert, im Ergebnis erfolgreich!<br />
Ein unguter Beigeschmack bleibt dennoch <strong>–</strong> trotz der im Gr<strong>und</strong>satz<br />
positiven Einschätzung:<br />
In einem Nebensatz hatte ich bereits erwähnt, dass der vorliegende<br />
Regierungsentwurf in § 8 Abs. 1 VersAusglG die gerichtliche Inhalts-<br />
<strong>und</strong> Ausübungskontrolle ausdrücklich festschreiben möchte. Ob das<br />
wirklich glücklich ist, muss sich aus meiner Sicht jedoch erst noch zeigen.<br />
Warum? Nun, die Inhalts- <strong>und</strong> Ausübungskontrolle von Vereinbarungen<br />
auch zum Versorgungsausgleich entspricht gefestigter Rechtsprechung.<br />
Sie ist gestützt auf §§ 138, 242 BGB <strong>und</strong> damit auf Vorschriften aus<br />
dem allgemeinen Bürgerlichen Recht. Auch ein außerhalb des BGB<br />
geregeltes Versorgungsaugleichsrecht muss sich hieran messen lassen,<br />
zumal §§ 1408 Abs. 2, 1587 BGB sogar ausdrücklich auf dieses<br />
Gesetz verweisen wollen.<br />
§ 8 Abs. 1 VersAusglG regelt damit eine Selbstverständlichkeit. Dass<br />
dies nicht nur red<strong>und</strong>ant <strong>und</strong> überflüssig ist <strong>–</strong> zumal bei unserer schon<br />
bestehenden Überflutung mit Regelungen allerorts <strong>–</strong>, dass das Regeln<br />
von Selbstverständlichkeiten vor allem zu Missverständnissen führen<br />
kann, liegt auf der Hand. Nicht auszuschließen dürfte nämlich sein, dass<br />
die Praxis der Vorschrift gleichwohl einen eigenen Sinn jenseits der<br />
bekannten Rechtsprechungsgr<strong>und</strong>sätze geben möchte. Das würde<br />
jedoch zu Ergebnissen führen, die so von niemanden gewollt sind.<br />
So muss man sich schon fragen, ob denn andere <strong>Scheidung</strong>sfolgen, vor<br />
allem der Unterhalt, im Umkehrschluss künftig keiner gerichtlichen Kontrolle<br />
mehr unterliegen sollen. Immerhin hat der Gesetzgeber hier erst jüngst eine<br />
Reform auf den Weg gebracht, die mit § 1585c BGB gerade auch<br />
Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt betraf <strong>und</strong> dennoch<br />
keinen Bedarf zu einer Regelung neben §§ 138, 242 BGB gesehen.<br />
Schwerer noch als die Gefahr eines Umkehrschlusses dürfte jedoch<br />
wiegen, dass eine ausdrückliche Regelung dieser Selbstverständlichkeit<br />
bei den Gerichten ein Verständnis hervorruft, wonach ihre Prüfungspflicht<br />
über die gefestigte Rechtspraxis hinausgeht <strong>und</strong> vielmehr einen<br />
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