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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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2.3 Zustimmungspflichten<br />

Aus Anlass der <strong>Scheidung</strong> von Ehegatten stellt sich immer die Frage,<br />

ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist,<br />

der Zusammenveranlagung mit dem inzwischen getrennt lebenden Ehegatten<br />

für das <strong>Trennung</strong>sjahr (VZ) noch zuzustimmen. Die entsprechende<br />

Gr<strong>und</strong>lage besteht in der Verpflichtung zur ewigen Lebensgemeinschaft<br />

nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB. 13 Die Verpflichtung zur<br />

Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht allerdings nur dann,<br />

wenn der zustimmungspflichtige Ehegatte seine daraus folgenden steuerlichen<br />

Nachteile ersetzt erhält 14 <strong>und</strong> dem anspruchstellenden Ehegatten<br />

durch die Zusammenveranlagung steuerliche Vorteile entstehen.<br />

Eine Teilhabe an den steuerlichen Vorteilen kann der zustimmungspflichtige<br />

Ehegatte hingegen nicht verlangen. Dies erfolgt jedoch mittelbar<br />

gegebenenfalls bei der Unterhaltsberechnung.<br />

Selbst bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des die Zustimmung zur<br />

Zusammenveranlagung beantragenden Ehegatten stellt die gesamtschuldnerische<br />

Haftung der Ehegatten nach § 26 b EStG i. V. m. § 44<br />

AO keinen entgegenstehenden Gr<strong>und</strong> dar, weil dem zustimmenden<br />

Ehegatten gegebenenfalls über die §§ 268 ff. AO die Aufteilung der<br />

Einkommensteuer zustatten kommen kann <strong>und</strong> er insoweit keinerlei<br />

steuerliche Nachteile erleidet.<br />

Widerspricht ein Ehegatte der Zusammenveranlagung unter Verstoß<br />

gegen Treu <strong>und</strong> Glauben, so bindet dies die Finanzverwaltung nicht,<br />

wenn sie dies zweifelsfrei erkennen kann. Dies ist insbesondere bei<br />

einkommenslosen Ehegatten der Fall, dies sogar dann, wenn dem anderen<br />

Ehegatten, der die Zusammenveranlagung alleine beantragt, eine<br />

Steuerstraftat vorgeworfen wird. 15<br />

Der Verstoß gegen entsprechende Zustimmungspflichten kann zum<br />

Schadensersatz verpflichten.<br />

3. Begrenztes Realsplitting<br />

Literatur: Münch, Das begrenzte Realsplitting, FamRB 2006, 189<br />

13<br />

BGH v. 03.11.2004 <strong>–</strong> XII ZR 128/02; BGH, FamRZ 1988, 143; BGH, FamRZ 2002,<br />

1024.<br />

14<br />

BGH v. 23.5.2007 <strong>–</strong> XII ZR 250/04, DStR 2007, 1408, 1409 = MDR 2007, 1196.<br />

15 BFH, NJW 1992, 1471.<br />

144

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