05.01.2013 Aufrufe

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

für den Fall eines Wegfalls der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage ins Spiel gebracht,<br />

sondern einer schon von Beginn an erkennbaren Treuwidrigkeit.<br />

Für die Vertragspraxis ergibt sich somit ein Warnsignal bei pauschalen<br />

Verzichten auf den Aufstockungsunterhalt. Es ist stets zu prüfen, ob der<br />

in Frage stehende Anspruch nicht im konkreten Fall eine Bedarfslage<br />

ausgleicht, die sich aus der Art der Eheführung ergibt. Der<br />

Aufstockungsanspruch kann sich im Einzelfall als Folgeanspruch einer<br />

Berechtigung nach § 1570 erweisen <strong>und</strong> ist insoweit nicht frei<br />

disponibel. Je früher nach der künftigen Rechtsprechung die<br />

Erwerbsobliegenheit der kindesbetreuenden Mütter einsetzt, desto<br />

wichtiger wird der Aufstockungsanspruch als Instrument des Ausgleichs<br />

für ehebedingte Nachteile <strong>und</strong> desto früher wird auch hier die<br />

richterliche Kontrolle greifen müssen.<br />

5. Ausbildungsunterhalt (§ 1575)<br />

Gleichfalls an das Ende platziert der BGH den Ausbildungsunterhalt<br />

nach § 1575. Das Gericht macht wegen eines vertraglichen Ausschlusses<br />

hier wenig Federlesens: Auch dieser Anspruch sei vom Gesetz am<br />

schwächsten ausgestaltet <strong>und</strong> daher am ehesten verzichtbar, 76 die<br />

Wirksamkeitskontrolle wird mit dieser Formel leicht übersprungen. Das<br />

wird nach neuem Recht nicht anders gesehen werden.<br />

Auffällig ist dabei nur, dass die Ansprüche aus § 1575 Abs. 1 <strong>und</strong> 2<br />

BGB die einzigen sind, die um der Ehebedingtheit der Bedarfslage<br />

willen eingeführt wurden. Es geht in Abs. 1 um Ausbildungen, die „in<br />

Erwartung“ oder „während“ der Ehe nicht aufgenommen oder<br />

abgebrochen wurden, es geht in Abs. 2 um „Nachteile, die durch die<br />

Ehe eingetreten sind“. Wenn also die Ehebedingtheit der Bedarfslage<br />

eine so große Rolle spielt, dann dürfte eigentlich ein Unterhaltsverzicht<br />

hier nicht mit einem Satz für zulässig erklärt werden. Doch scheint die<br />

Einschätzung des BGH gerechtfertigt. Bei § 1575 handelt es sich um<br />

geschiedene Ehegatten, die an sich selbst für ihren Unterhalt sorgen<br />

könnten, die dem Ex-Partner aber gleichwohl den Unterhalt für eine<br />

nachzuholende Ausbildung aufbürden wollen. Die Bedarfslage ist nur in<br />

Bezug auf die Qualität des eigenen Erwerbsvermögens <strong>und</strong> nicht<br />

schlechthin ehebedingt. Gleichwohl mag es aber Fälle geben, in denen<br />

der vertragliche Ausschluss auch dieses Anspruchs die richterliche<br />

76 BGH FamRZ 2004, 601, 605; FamRZ 2005, 1444, 1446.<br />

91

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!