Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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für den Fall eines Wegfalls der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage ins Spiel gebracht,<br />
sondern einer schon von Beginn an erkennbaren Treuwidrigkeit.<br />
Für die Vertragspraxis ergibt sich somit ein Warnsignal bei pauschalen<br />
Verzichten auf den Aufstockungsunterhalt. Es ist stets zu prüfen, ob der<br />
in Frage stehende Anspruch nicht im konkreten Fall eine Bedarfslage<br />
ausgleicht, die sich aus der Art der Eheführung ergibt. Der<br />
Aufstockungsanspruch kann sich im Einzelfall als Folgeanspruch einer<br />
Berechtigung nach § 1570 erweisen <strong>und</strong> ist insoweit nicht frei<br />
disponibel. Je früher nach der künftigen Rechtsprechung die<br />
Erwerbsobliegenheit der kindesbetreuenden Mütter einsetzt, desto<br />
wichtiger wird der Aufstockungsanspruch als Instrument des Ausgleichs<br />
für ehebedingte Nachteile <strong>und</strong> desto früher wird auch hier die<br />
richterliche Kontrolle greifen müssen.<br />
5. Ausbildungsunterhalt (§ 1575)<br />
Gleichfalls an das Ende platziert der BGH den Ausbildungsunterhalt<br />
nach § 1575. Das Gericht macht wegen eines vertraglichen Ausschlusses<br />
hier wenig Federlesens: Auch dieser Anspruch sei vom Gesetz am<br />
schwächsten ausgestaltet <strong>und</strong> daher am ehesten verzichtbar, 76 die<br />
Wirksamkeitskontrolle wird mit dieser Formel leicht übersprungen. Das<br />
wird nach neuem Recht nicht anders gesehen werden.<br />
Auffällig ist dabei nur, dass die Ansprüche aus § 1575 Abs. 1 <strong>und</strong> 2<br />
BGB die einzigen sind, die um der Ehebedingtheit der Bedarfslage<br />
willen eingeführt wurden. Es geht in Abs. 1 um Ausbildungen, die „in<br />
Erwartung“ oder „während“ der Ehe nicht aufgenommen oder<br />
abgebrochen wurden, es geht in Abs. 2 um „Nachteile, die durch die<br />
Ehe eingetreten sind“. Wenn also die Ehebedingtheit der Bedarfslage<br />
eine so große Rolle spielt, dann dürfte eigentlich ein Unterhaltsverzicht<br />
hier nicht mit einem Satz für zulässig erklärt werden. Doch scheint die<br />
Einschätzung des BGH gerechtfertigt. Bei § 1575 handelt es sich um<br />
geschiedene Ehegatten, die an sich selbst für ihren Unterhalt sorgen<br />
könnten, die dem Ex-Partner aber gleichwohl den Unterhalt für eine<br />
nachzuholende Ausbildung aufbürden wollen. Die Bedarfslage ist nur in<br />
Bezug auf die Qualität des eigenen Erwerbsvermögens <strong>und</strong> nicht<br />
schlechthin ehebedingt. Gleichwohl mag es aber Fälle geben, in denen<br />
der vertragliche Ausschluss auch dieses Anspruchs die richterliche<br />
76 BGH FamRZ 2004, 601, 605; FamRZ 2005, 1444, 1446.<br />
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