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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte auch das selbständige Gebäudeeigentum<br />

nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gemäß Art. 231, 233<br />

EGBGB, sowie die nach Art. 196 EGBGB nach Landesrecht als Immobiliarrechte<br />

ausgestalteten Rechte wie das Bergrecht oder das Fischereirecht<br />

72 . Bloße schuldrechtliche Übereignungsansprüche, Dienstbarkeiten<br />

oder ein Nießbrauch 73 fallen hingegen nicht unter § 23 Abs. 1<br />

S. 1 Nr. 1 EStG. Umstritten ist dies hinsichtlich des Dauerwohnrechts<br />

74 . M.E. ist dies jedoch abzulehnen, da es sich zivilrechtlich um<br />

ein reines Nutzungsrecht in der Form einer Dienstbarkeit handelt <strong>und</strong><br />

§ 23 EStG insoweit an das Zivilrecht anknüpft 75 . Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist<br />

auch ein Sondernutzungsrecht kein Gr<strong>und</strong>stück i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr.<br />

1 EStG. Diese Frage ist jedoch höchstrichterlich nicht geklärt.<br />

Alle Rechte die nicht der Nr. 1 des § 23 EStG unterliegen, können bei<br />

Veräußerung binnen eines Jahres nach Anschaffung jedoch in den<br />

Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG fallen. Diese<br />

Frist wurde durch die Unternehmensteuerreform 2008 auf zehn Jahre<br />

verlängert, sofern das Wirtschaftsgut Nutzungserträge vermittelt.<br />

6.2 Anschaffung <strong>und</strong> Veräußerung <strong>–</strong> Allgemein<br />

Anschaffung im Sinne des Gesetzes sind alle entgeltlichen Verträge,<br />

die auf Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an einem Gr<strong>und</strong>stück<br />

oder gr<strong>und</strong>stücksgleichen Recht gerichtet sind. Veräußerung ist jeder<br />

entgeltliche Vertrag, der auf Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums<br />

an einem Gr<strong>und</strong>stück oder gr<strong>und</strong>stücksgleichen Recht gerichtet<br />

ist. Beide Vorgänge entsprechen sich spiegelbildlich. Eine Spekulationsabsicht<br />

ist nicht erforderlich. Eine Anschaffung oder Veräußerung<br />

im Sinne dieser Norm ist nicht nur ein Kaufvertrag, sondern beispielsweise<br />

auch ein Tausch. Ein schlichtes Angebot auf Abschluss eines<br />

solchen Vertrages ist noch keine Veräußerung oder Anschaffung i.S.d.<br />

§ 23 EStG 76 . Die bloße Einräumung eines Vorkaufsrechts 77 erfüllt<br />

72 Glenk, in: Blümich, EStG, § 23 Rn. 33.<br />

73 Vgl. zum Einfluss eines Nießbrauchsrechts auf die Spekulationsbesteuerung<br />

B. Hartmann/B. Meyer, FR 2001, 757 ff.<br />

74 Jansen, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 23 Rn. 135 m. w. N. Die erstmalige<br />

Bestellung ist jedoch unproblematisch, da keine Veräußerung; vgl. insoweit die<br />

Ausführungen zum Erbbaurecht.<br />

75 Vgl. BFH vom 04.10.90, X R 148/88, BStBl II 1992, 211 ff.; bestätigt durch BFH vom<br />

10.07.96, X R 103/95, BStBl. II 1997, 678 ff.<br />

76 Vgl. unten <strong>und</strong> Crezelius, in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 23 Rn. B 62; Kuhlmann, in:<br />

Frotscher, EStG, § 23 Rn. 33; Reich, ZNotP 2000, 375, 382.<br />

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