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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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entgeltliches Anschaffungsgeschäft behandelt wird, nämlich wie ein<br />

Kauf, dessen Kaufpreiszahlungsanspruch mit einem Zugewinnausgleichsanspruch<br />

aufgerechnet wird. Dies entspricht nunmehr ausdrücklich<br />

der Meinung der Finanzverwaltung 91 . Das gleiche gilt nach deren<br />

Meinung bei Hingabe an Erfüllungs statt oder gegen Verzicht auf Unterhaltsansprüche.<br />

Ggfs. sind die Gr<strong>und</strong>sätze für teilentgeltliche Geschäfte<br />

anzuwenden. Der BFH 92 sieht auch in einem reinen<br />

Auseinandersetzungsvertrag im Rahmen einer <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />

eine entgeltliche Vereinbarung.<br />

Die OFD Frankfurt am Main <strong>und</strong> die OFD München befassen sich nach<br />

dem Wortlaut der Erlasse nur mit der Leistung an Erfüllungs statt gemäß<br />

§ 364 BGB.<br />

Die Rechtsprechung 93 ist in anderem Zusammenhang bisher davon<br />

ausgegangen, eine Leistung gegen Verzicht auf einen Zugewinnausgleichsanspruch<br />

bzw. als Abfindung für den Verzicht sei entgeltlich.<br />

Daher ist damit zu rechnen, dass auch bei einer solchen Vertragsgestaltung<br />

eine Besteuerung nach § 23 EStG erfolgt.<br />

Das Problem in allen vorstehend geschilderten Sachverhaltsvarianten<br />

besteht darin, dass zunächst ein Zugewinnausgleichsanspruch entsteht,<br />

zu dessen Erfüllung (§ 364 BGB) oder für dessen Verzicht Leistungen<br />

erbracht werden, die nach h.M. entgeltliche Gegenleistungen darstellen,<br />

so dass ein Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 EStG verwirklicht<br />

wird. Dies lässt sich möglicherweise durch Vereinbarung einer modifizierten<br />

Zugewinngemeinschaft dergestalt vermeiden, dass der Zugewinn<br />

für alle Fälle außer bei Beendigung der Ehe durch den Tod ausgeschlossen<br />

wird. Diese Vereinbarung vermeidet bekanntlich die Ent-<br />

(entgeltliches Geschäft, das bei Betriebsvermögen zur Gewinnrealisierung führt);<br />

Wacker, in: Schmidt, EStG, § 16 Rz. 599 m. w. N.; Jansen, in: Herrmann/Heuer/<br />

Raupach, EStG, § 23 Rn. 250 „Zugewinnausgleich“; a. A. Tiedtke, FR 1977, 539 ff.;<br />

ders. FR 1985, 631 ff.; Wachter, MittBayNot 2000, 162, 167; Glanegger, in: Schmidt,<br />

§ 6 Rz. 157; Tiedtke/Wälzholz, NotBZ 2000, 237 ff.; Götz, FR 2003, 127 ff.<br />

91 OFD Frankfurt/Main vom 5.2.2001 <strong>und</strong> gleichlautenden Erlass der OFD München<br />

vom 26.6.2001, DB 2001, 1533 f. = DStR 2001, 1299 f.; vgl dazu kritisch<br />

Tiedtke/Wälzholz, RNotZ 2001, Heft 9 = DStZ 2002, 8 ff.; wie die Finanzverwaltung<br />

hingegen FG Köln vom 30.4.2003, 7 K 6553/01, rkr, DStRE 2004, 216.<br />

92 BFH vom 31.7.2002, X R 48/99, BStBl. II 2003, 282 (zu Betriebsvermögen). Vgl. zu<br />

ähnlichen Problemen BFH vom 25.6.2003, X R 72/98, DStRE 2003, 1132.<br />

93 Vgl. dazu auch BFH vom 07.04.1992, VIII R 59/89, BStBl. II 1992, 809 ff., BFH vom<br />

03.06.1986, IX R 2/79, BStBl. II 1986, 674 ff.<br />

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