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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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auszahlungen vorzuschießen. 18 Letzteres wird in der Rechtslehre teilweise<br />

bestritten. In Ausnahmefällen besteht sogar ein Anspruch auf<br />

Vorteilsteilhabe an den steuerlichen Vorteilen des Unterhaltspflichtigen<br />

(Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen) 19 . Dies sollte bei entsprechenden<br />

ehevertraglichen Klauseln berücksichtigt werden. Würde stattdessen<br />

eine Zustimmungspflicht des Unterhaltsberechtigten nur gegen<br />

Nachteilsausgleich vereinbart werden, könnte damit für den Fall der<br />

Wiederheirat eine nachteilige Modifikation der Rechtsprechungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

eintreten, obwohl dies meist kaum gewollt war.<br />

Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers im Rahmen des begrenzten<br />

Realsplittings kann nachträglich weder zurückgenommen, noch betragsmäßig<br />

beschränkt werden. Sie kann nur mit Wirkung für ein künftiges<br />

Kalenderjahr widerrufen werden. 20 Antrag <strong>und</strong> Zustimmung des<br />

unterhaltsberechtigten Ehegatten können jedoch nachträglich erweitert<br />

<strong>und</strong> betragsmäßig erhöht werden. Dies gilt als rückwirkendes Ereignis i.<br />

S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO 21 , so dass hierdurch die Bestandskraft<br />

eventuell bereits ergangener Bescheide durchbrochen wird.<br />

Die Zustimmung des Empfängers zum begrenzten Realsplitting entfaltet<br />

Dauerwirkung. Sie gilt daher bis zum Widerruf weiter. Der Antrag auf<br />

Sonderausgabenabzug durch den Unterhaltsverpflichteten ist gleichwohl<br />

für jedes Kalenderjahr neu zu stellen. Der Unterhaltsverpflichtete<br />

kann für jedes Kalenderjahr neu entscheiden, ob er die Unterhaltszahlungen<br />

als Sonderausgaben abziehen möchte <strong>und</strong> wenn ja, in welcher<br />

Höhe. Nur in dem Umfang, wie der Unterhaltsverpflichtete Sonderausgaben<br />

geltend macht, wird die Zuwendung beim Unterhaltsempfänger<br />

der Besteuerung nach Maßgabe des § 22 Nr. 1 a) EStG unterworfen.<br />

Auf eine tatsächliche Steuerminderung beim Unterhaltsverpflichteten<br />

kommt es hingegen nicht an. 22<br />

Nach Ansicht des EuGH hat eine Zusammenveranlagung von Ehegatten,<br />

die nicht dauernd getrennt leben, auch dann stattzufinden, wenn<br />

der andere Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat der EU lebt, dort<br />

18 OLG Frankfurt a. M. v. 20.07.2006 <strong>–</strong> I UF 180/05, NJW-RR 2007, 219.<br />

19 BGH v. 23.5.2007 <strong>–</strong> XII ZR 245/04, NJW 2007, 2628 = FamRB 2007, 261. Zur<br />

Bezifferung des Realsplittingvorteils siehe die Tabellen FamRB 2008, 93 ff. Diese<br />

Tabelle ist auch maßgeblich für die Unterhaltsberechnung, da das maßgebliche<br />

Nettoeinkommen sich um den Realsplittingvorteil erhöht, S. Schramm, NJW-Spezial<br />

2007, 391.<br />

20 OFD Koblenz v. 30.7.2007, DStR 2007, 1820.<br />

21 BFH v. 28.06.2006, XI R 32/05, BStBl. II 2007, 5.<br />

22 Siehe OFD Koblenz v. 06.08.2007.<br />

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