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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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2. Fall 2: Schenkung eines Gr<strong>und</strong>stücks des Ehemannes an die<br />

Ehefrau<br />

Zugewinnausgleichsrechtliche Beurteilung:<br />

a) Endvermögen Ehefrau: Aktivum ./. Passivum = Null<br />

b) Anfangsvermögen Ehefrau: Ebenfalls Null, da Schenkungen unter<br />

Eheleuten nicht nach § 1374 II BGB behandelt werden 14 .<br />

c) Anfangsvermögen Ehemann: Aktivum: Wert des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

d) Endvermögen Ehemann: Aktivum: Wert des Gr<strong>und</strong>stücks (Rückübertragungsanspruch).<br />

Sein Zugewinn = Null + eventuellem Wertzuwachs mit Indexierung<br />

3. Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Zugewinns<br />

Ist eine angemessene Abwicklung über die Zugewinngemeinschaft nicht<br />

zu erreichen, sind die Voraussetzungen eines Ausgleichs über die ehebezogene<br />

Zuwendung zu prüfen.<br />

4. Vertragsgestaltung bei Schenkungen zwischen Ehegatten<br />

Wegen der schwierigen Behandlung von Rückforderungsklauseln im<br />

Zugewinn <strong>und</strong> weil auch diverse andere Meinungen vertreten werden,<br />

ist dieser Problematik bei der Vertragsgestaltung ein besonderes Augenmerk<br />

zuzuwenden. Beispiele:<br />

a) Die Rückübertragungsverpflichtung bereits für den Zeitpunkt der<br />

<strong>Trennung</strong> oder der Rechtshängigkeit des <strong>Scheidung</strong>santrags aufnehmen.<br />

b) Die zugewinnausgleichsrechtlichen Folgen modellhaft durchrechnen<br />

<strong>und</strong> ihre Regelung in den Übertragungsvertrag aufnehmen.<br />

c) Wünschenswert sind auch entsprechende Regelungen bei Elternschenkungen<br />

unter Einbeziehung des Schwiegerkindes.<br />

14 S. Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1374 BGB Rn.15.<br />

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